Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2141406-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 27.10.2016, Zl. 1051101909-150118025, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehörige und stellte am 31.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der Status des Asylberechtigten aber abgewiesen.
Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsverdrehung vom 24.11.2016 Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2019 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.
Nach Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung für den 09.09.2019 zog der Beschwerdeführer über Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 29.07.2019 die Beschwerde zurück und ersuchte die ausgeschriebene Verhandlung abzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde nach ausführlicher Beratung durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.03.2019 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit Schreiben vom 27.03.2019 zurück. Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist.
Das Verfahren betreffend den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz befindet sich sohin wieder im Stadium der erstbehördlichen Zuständigkeit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die notwendigen Einvernahmen durchzuführen, die etwaigen sonst angezeigten Beweise zu erheben sowie in der Folge eine entsprechende Erledigung in der Sache zu erlassen haben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2141406.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020