Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2133858-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock,1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. 1066731901/190027296 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er von zwei Offizieren bedroht worden sei, weil er ihnen kein Guthaben für Mobiltelefone und Internet aufgeladen habe und sei es dabei zu einem telefonischen Streit gekommen. Der Vorfall sei beobachtet und IS-Anhängern berichtet worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von IS-Anhängern als Sympathisant der Polizei verdächtigt und bedroht worden. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.08.2016, Zl. 1066731901-150446125 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak fest. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 08.02.2018, GZ: L524 2133858-1/11E als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0137 zurück.
2. Am 04.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab begründend an, dass er von irakischen Polizisten erpresst und bedroht werde und auch bereits seine Wohnung zerstört worden sei. Zudem seien mittlerweile auch sein Bruder und seine Mutter entführt worden. Den Folgeantrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.05.2018, Zl. 1066731901-180323033/BMI-EAST_WEST wegen entschiedener Sache zurück, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig. Des Weiteren verhängte sie über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.07.2018, GZ: L502 2133858-2/3E als unbegründet ab.
3. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge aus Österreich aus und stellte am 08.08.2018 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.01.2019 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin-III-VO von Frankreich nach Österreich rücküberstellt und erfolgte im Zuge der Rücküberstellung der gegenständliche zweite Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass seine bisherigen Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden. Zwischenzeitig seien seine Mutter und sein Bruder am 15.07.2018 vom irakischen Militär umgebracht worden. Er habe nun niemanden mehr im Irak und sei sein Leben im Falle der Rückkehr in Gefahr. Des Weiteren habe der Dolmetscher seine Einvernahme falsch übersetzt, weshalb er einen negative Entscheidung bekommen habe. Ansonsten habe er dieselben Fluchtgründe wie damals.
4. Mit Bescheid vom 21.01.2019, Zl. 1066731901/190027296 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 500 Euro. Sie begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Folgeanträge einbrachte - wobei lediglich kurze Zeiträume seit Rechtskraft des jeweiligen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vergangen wären - ohne dass er ein neues bzw. asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Die belangte Behörde erachtete es als offenkundig, dass die Anträge ausschließlich mit dem Ziel gestellt wurden, um eine rechtmäßige Abschiebung in den Irak zu verhindern. Vor diesem Hintergrund würdige die belangte Behörde auch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und das über ihn verhängte Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit der belangten Behörde mutwillig in Anspruch genommen und dadurch den Tatbestand des § 35 erster Fall AVG verwirklicht.
5. Am 21.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das ihm im ersten Asylverfahren Unrecht widerfahren sei. Der Gerichtsdolmetscher habe damals falsch übersetzt und habe sich die Richterin mit dem Dolmetscher gegen den Beschwerdeführer verschworen und ihm absichtlich kein Asyl gegeben. Er habe gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerde erhoben, aber diese sei zurückgewiesen worden. Befragt nach seinen neuen Fluchtgründen führte er befragt aus, dass ihm ein Cousin mütterlicherseits in einem Anruf mitgeteilt habe, dass seine Mutter und sein Bruder vom irakischen Militär umgebracht worden seien. Aufzeichnungen über den Anruf habe er jedoch nicht, da er in Frankreich eine neue SIM-Karte eingesetzt und dadurch alle Kontakte verloren habe. Sollte er in den Irak zurückkehren müssen, würde er umgehend am Flughafen umgebracht werden. Auf die Frage, was er im Falle eines negativen Asylbescheides tun werde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er sowieso nicht in den Irak zurückkehre. Er werde einen neuen Asylantrag stellen oder die belangte Behörde gebe ihm ein Dokument mit dem er in ein Land seiner Wahl ausreisen könne. Wenn nicht, dann bleibe er obdachlos hier auf der Straße. Er wolle eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Zuge der Einvernahme hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.01.2019 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers auf. In der dagegen amtswegig eingeleiteten Beschwerde erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.01.2019, L510 2133858-4/6E die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VII.) und trug ihm auf, ab 22.01.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.)
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Begründend führte er insbesondere im Wesentlichen aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein neues asylrelevantes Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweise, nachdem nunmehr ein sachlicher unterschiedlicher Sachverhalt vorliegen würde. Zudem liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor und hätte der Beschwerdeführer bei konkreterem Nachfragen nähere Angaben zu den Identitäten seiner Mutter und seines Bruders sowie den Umständen deren Tötung angeben können. Zudem hätte er Screenshots seiner Facebook-Seite vorlegen können, auf denen er mit seinem Cousin kommuniziert habe und ihm dabei die Entführung mitgeteilt worden sei. Ebenso erweise sich das über ihn verhängte Einreiseverbot als rechtswidrig. Es werde im Bescheid zwar auf die Bestimmungen des FPG verwiesen, jedoch nicht die konkrete Ziffer definiert, auf die sich die Verhängung stützt. Auch lasse das verhängte Einreiseverbotes eine nachvollziehbare Begründung für die Verhängung vermissen.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr seiner Person in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.
Er besuchte sechs Jahre lang die Volksschule, drei Jahre lang die Mittelschule und drei Jahre lang das Gymnasium. Von 1998 bis 2001 leistete er den Militärdienst. Vor der Ausreise aus dem Irak betrieb er in Mosul einen Internetshop wo er mit Mobiltelefone handelte und diese auch reparierte.
Sein Vater ist bereits verstorben. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers lebten bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang vom Februar 2018 in Mosul, wo sie sich aktuell aufhalten ist nicht feststellbar. Der letzte Kontakt mit den Angehörigen fand laut Angaben des Beschwerdeführers ca. Anfang Jänner 2018 statt.
Er reiste spätestens am 30.04.2015 nach Österreich ein und hielt sich zwischenzeitlich vom 08.08.2018 bis zum 09.01.2019 in Frankreich auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Werte- und Orientierungskurs und einen Workshop "Integration II - Was ist das?" absolviert. Er besuchte einen Kurs zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses, mehrere Deutschkurse, zuletzt im Niveau A2/2 und bestand das ÖSD Zertifikat A1 mit "sehr gut".
Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht aktuell Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Am 09.01.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass sein Leben im Irak in Gefahr sei. Seine Mutter und sein Bruder seien zwischenzeitig am 15.07.2018 vom irakischen Militär umgebracht worden. Nunmehr habe er niemanden mehr im Irak. Ansonsten habe er nach wie vor die gleichen Fluchtgründe.
Somit bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor und hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Irak nicht in einem derartigen Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Zur aktuellen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund des in den Vorverfahren in Vorlage gebrachten Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in den Vorverfahren, in denen er stets angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Berücksichtig wird dabei auch sein Vorbringen vor der belangten Behörde vom 21.01.2019, wonach er Alpträume und Angststörungen in geschlossenen Räumen habe. Wie er selbst ausführte, hat er sich dahingehend bislang noch keiner ärztlichen Behandlung unterzogen. Bei der in der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen handelt es sich um einen ambulanten Arztbrief eines Kärntner Landeskrankenhauses vom 12.04.2019 sowie dem Ergebnis eines Belastungs-EKGs eines Facharztes für Innere Medizin, datierend vom 22.05.2019. Dem ambulanten Arztbrief zufolge wurde ein akutes Koronarsyndrom ausgeschlossen. Beim Beschwerdeführer wurden an den Handflächen und Fußsohlen Hautausschläge festgestellt. Dem ambulanten Arztbrief zufolge wurde der Beschwerdeführer im stabilen Allgemeinzustand entlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Langzeit-EKG unterdurchschnittlich abschnitt und er lediglich 60 % der errechneten Zielleistung erreichte, wurde keine Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers für notwendig erachtet. Nachdem sich weder in den Vorverfahren, noch im aktuellen Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte für eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergaben, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Irak und in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in den Vorverfahren. vor dem Bundesamt. Aus den Einvernahmeprotokollen im gegenständlichen Asylverfahren ergaben sich keine anderslautenden, abweichenden Angaben.
Dass der Beschwerdeführer am 30.04.2015 einreiste und er sich zwischenzeitlich vom 08.08.2018 bis zum 09.01.2019 in Frankreich aufhielt, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ist belegt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er zur Deckung seines Lebensunterhaltes Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezieht.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch einen aktuellen Auszug des Strafregisters nachgewiesen.
2.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Die Feststellungen hinsichtlich seines zweiten Folgeantrags auf internationalen Schutz wurden dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den darin enthaltenen Vorverfahren der belangten Behörde sowie den Gerichtsakten zu L524 2133858-1 und L502 2133858-2 entnommen.
In der Begründung seines gegenständlichen (zweiten) Folgeantrages stützt sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf solche Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Asylverfahren bestanden haben, von ihm in den vorgegangenen Verfahren auch vorgebracht und in den Entscheidungen der Vorverfahren bereits mitberücksichtigt wurden. Dies ergibt aus folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er von zwei Offizieren bedroht worden sei und sei es dabei zu einem telefonischen Streit gekommen. Der Vorfall sei beobachtet und IS-Anhängern berichtet worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von IS-Anhängern als Sympathisant der Polizei verdächtigt und von diesen bedroht worden.
Am 04.04.2018 stellte der Beschwerdeführer den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er von irakischen Polizisten erpresst und bedroht werde. Des Weiteren seien auch seine Mutter und sein Bruder entführt worden.
Den gegenständlichen zweiten Folgeantrag vom 09.01.2019 begründete der damit, dass seine bisherigen Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden. Zwischenzeitig seien seine Mutter und sein Bruder am 15.07.2018 vom irakischen Militär umgebracht worden. Er habe nun niemanden mehr im Irak und sei sein Leben im Falle der Rückkehr in Gefahr. Des Weiteren habe der Dolmetscher seine Einvernahme falsch übersetzt, weshalb er eine negative Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bekommen habe. Ansonsten habe er dieselben Fluchtgründe wie damals.
Der Beschwerdeführer bezieht sich mit der Begründung seines gegenständlichen Folgeantrages auf sein Vorbringen in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie vermeint, dass sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe nichts Wesentliches geändert habe.
Zum Beschwerdevorbringen wonach sein nunmehriges Vorbringen auf seinen glaubhaften Kern zu beurteilen sei und dadurch im gegenständlichen Fall ein sachlich differenzierter Sachverhalt vorliegen würde, ist der belangten Behörde ebenfalls vollinhaltlich zu Folgen. Der bloße Hinweis, ein Telefonat habe stattgefunden, kann in Ermangelung einer Aufzeichnung des Gespräches und der fehlenden Überprüfbarkeit des Gesprächsinhaltes, als nicht geeignetes Beweismittel für die Darlegung eines sich maßgelblich veränderten Sachverhaltes gewertet werden. Diese Würdigung der belangten Behörde ist nicht nur nachvollziehbar, sondern auch vollinhaltlich zu teilen. In diesem Zusammenhang verkennt der erkennende Richter auch nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde keinerlei Konkretisierung oder Detaillierung - weder des Telefonates, noch des Gesprächsinhaltes, noch der näheren Umstände des behaupteten Todes seines Bruders und seiner Mutter - vornimmt. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die belangte Behörde lediglich mit einem Satz ("LA: Wie haben sie vom behaupteten Tod Ihrer Mutter und einem ihrer Brüder erfahren?
VP: Ich bekam einen Anruf eines Cousins mütterlicherseits." [AS 124]) auf das Telefonat mit dem Beschwerdeführer einging. Es wäre angesichts der vagen und detailarmen Begründung seines neuen Fluchtvorbringens am Beschwerdeführer gelegen, auf das Nachfragen der belangten Behörde mit einer detailreicheren Schilderung zu reagieren bzw. wenigsten nähere, rudimentäre Angaben zum Telefonat oder dem wesentlichen Inhalt des Gespräches zu erstatten. Auch die in der Beschwerde vorgelegten Facebook-Screenshots bleiben sowohl bei der Begründung seines Folgeantrages als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.01.2019 vollkommen unerwähnt. Allein daraus leitet sich ab, wie oberflächlich und konstruiert das vermeintlich neue Fluchtbringen ist. Dies untermauert ebenfalls den Verdacht der fehlenden Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens zur Begründung seines Folgeantrages.
Ein glaubhafter Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers und ein allenfalls sich daraus ableitbarer, veränderter und entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist nicht auszumachen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der Würdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die Beschwerde vermag in keiner Weise aufzuzeigen, in wie fern diese Beweiswürdigung unzutreffend sein sollte. Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, es wäre die Pflicht der belangten Behörde gewesen, nachzufragen, so ist klarzustellen, dass sie - wie aus dem Protokoll vom 21.01.2019 ersichtlich - nachgefragt hat, jedoch keine detailliertere Schilderung erhielt. Dem Beschwerdevorbringen, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt, da die belangte Behörde den Tod der Verwandten im Irak nicht überprüft habe und der Beschwerdeführer bei entsprechendem Nachfragen den Namen seiner Mutter und seines Bruders und nähere Informationen zu deren Tod hätte angeben können, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Das Amtswegigkeitsprinzip ist nicht dahingehend zu überspannen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gleichsam die Fragen aus der Nase ziehen müsste oder diesen so lange zu befragen hätte, bis dieser eine seinen Interessen genehme Aussage getätigt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt die Gelegenheit gegeben, seine Gründe darzulegen und über weitere Nachfrage zu präzisieren. Diese Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer aber nicht genutzt. Im Gegenteil, wie sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in den Vorverfahren zeigte und sich auch aus dem aus dem Bescheid über die Mutwillensstrafe vom 21.01.2019 ergibt, stellte der Beschwerdeführer die Asylanträge ohne neues und asylrelevantes Vorbringen und ausschließlich zum Zweck, seine rechtmäßige Abschiebung in den Irak zu verhindern. Dieser Verdacht bestätigte sich zuletzt wieder deutlich in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 21.01.2019, wenn auf die Frage, was er im Falle eines negativen Asylantrages tun werde, vermeint: "In den Irak kann ich sowieso nicht zurückkehren, ich werde einen neuen Antrag stellen oder Sie geben mir ein Dokument mit dem ich in ein Land meiner Wahl gehen kann. Wenn nicht, dann bleibe ich obdachlos hier auf der Straße. Ich will einfach in Österreich arbeiten und keinen finanzielle Unterstützung vom Staat haben. Ich bin auch bereit dazu eine Erklärung abzugeben. Ich möchte eine Aufenthaltsgenehmigung." Alleine diese Angabe des Beschwerdeführers zeigt den wahren Beweggrund seines neuerlichen Asylantrages auf, welcher somit lediglich im Wunsch auf ein Fortbestehen seines Aufenthalts in Österreich liegt. Überdies wird das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dadurch erschüttert, dass er nicht davor zurückschreckt, den Dolmetscher seines ersten Beschwerdeverfahrens einer strafrechtlich nicht irrelevanten Falschübersetzung zu bezichtigen und die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend ebenfalls zu diskreditieren versucht, indem er ihr eine bewusste Falschentscheidung vorwirft.
Die belangte Behörde hat sich somit mit dem von ihm behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignis beweiswürdigend auseinandergesetzt und ist - zutreffend und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar - in Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen zum Schluss gekommen, dass dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" nicht zuzubilligen ist. Dieser Beweiswürdigung ist nichts hinzuzufügen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht ihr anschließt. Insgesamt erweist es sich daher, dass sein Fluchtvorbringen auch im Kern nicht glaubhaft ist und damit keine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Erstverfahren darstellt.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Die Schlussfolgerung der Beschwerde, aus dem Umstand des Mangels an Wohnraum und Dienstleitungen, der begrenzten Möglichkeit zur Sicherheit seines Lebensunterhaltes sowie der anhaltenden Unsicherheit, sei zu schließen, dass die existentiellen Grundbedürfnisse nicht abgedeckt werden könnten, trifft nicht zu, zumal soziale und allfällige familiäre Netzwerke im Irak eine existentielle Gefährdung von Rückkehrern ausschließen. Aus dem vorliegenden Länderinformationsblatt kann vom erkennenden Richter keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, erkannt werden und kann des Weiteren für den Irak aus der allgemeinen Lage in diesem Land eine behauptete existenzielle Notsituation nicht abgeleitet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 24.08.2004; 2003/01/0431; 21.11.2002, 2002/20/0315; 24.02.2000, 99/20/0173; 21.10.1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zu den beiden vorangegangenen Asylverfahren ist in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass eine bereits entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.218, Ra 2018/01/0461-5 darauf hingewiesen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen. Änderungen hinsichtlich des Vorliegens dererartiger Umstände vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zum Irak auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen ist.
3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Insbesondere verblieb der der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit Beschluss des VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0137 unrechtmäßig im Bundesgebiet und beruht sein weiterer Aufenthalt in Österreich auf zwei unbegründete Folgeanträge.
Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer auch über keine sonstigen maßgeblichen privaten, sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass er in Hinblick auf seinen rund viereinhalb Jahre andauernden Aufenthalt - welcher jedoch durch einen Aufenthalt in Frankreich unterbrochen wurde - einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Durchaus ergeben sich aus seinem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet grundlegende soziale und private Anknüpfungspunkte und ist der Beschwerdeführer durch die Absolvierung von Sprachkursen, einer Deutschprüfung und eines Wertekurses um eine Integration bemüht. Allerdings sind seine vorhandenen und nicht sonderlich ausgeprägten integrativen Bemühungen und eine Verfestigungen seinem beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zuzuschreiben und daher nur minder schutzwürdig. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben und sichert sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).
Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Außerdem bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Irak, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er noch immer seine Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann daher jedenfalls nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Irak keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.
Sohin war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein erwachsener und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr dort nicht seine existenziellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Der Beschwerdeführer leidet an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Berufserfahrung als Betreiber eines Handyshops. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG.
Sohin war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit ein befristetes Einreiseverbot sowie aufgrund der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung die gewährte Frist zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat von 14 Tagen und stützte es einerseits auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG und andererseits auf Art 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger).
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der Beschwerdeführer seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und er dadurch gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen.
Zudem geht die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, da dieser kein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass eine positive Zukunftsprognose in Bezug auf die Achtung der österreichischen Rechtsordnung zulässt. Dahingehend ist - wie in der Beweiswürdigung bereits aufgezeigt - der Beschwerdeführer offenkundig nicht gewillt, sich hinkünftig an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, indem er der belangten Behörde bereits mitteilte, im Falle einer negativen Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag stellen zu wollen. Insbesondere ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen ist.
Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, welche mit § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in Einklang stehen (vgl. dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25.04.2016, W230 2007105-1/18E).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0305, mwN).
Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er über Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, was im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig ist, gründet. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht gegeben. Er lebte zudem während seines Aufenthaltes in Österreich - mit Unterbrechung zwischen 30.03.2018 bis 09.01.2019 - durchgehend von der Grundversorgung. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt.
Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich. Zur Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von zwei Jahren wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde an der unteren Grenze der gesetzlich möglichen Dauer orientiert hat und diese Höhe auch angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einhaltung der österreichischen Einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Daher konnte auch dem Antrag einer Verringerung der Dauer des Einreiseverbotes nicht nachgekommen werden.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass Verhalten des Beschwerdeführers keine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen würde, ist dem entgegen zu halten, dass ein Sich-Widersetzen eines rechtskräftigen fremdenpolizeilichen Auftrages, und zwar der Anordnung das Land zu verlassen, sehr wohl eine solche Gefährdung darstellt (vgl. VwGH 05.06.1998, 98/21/0227; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086). Hinzu kommt, dass auch Mittellosigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen kann. Die belangte Behörde verweist auch mit Recht darauf, dass missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge insbesondere von Fremden aus sicheren Herkunftsstaaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, weil sie das Asylwesen blockieren und das Einwanderungsrecht untergraben. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang eine nachvollziehbare Interessenabwägung und Gefährdungsprognose durchgeführt. Es kann seitens des Bundesverwaltungsgericht kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. In der Beschwerde wurden in Bezug auf das Einreiseverbot keine konkreten Gründe geltend gemacht - und ergaben sich solche auch nicht amtswegig - die dessen Rechtsmäßigkeit zu widerlegen vermochten.
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Verfahren auf die maßgeblichen gesetzlichen Normen gestützt und schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb ein Einreiseverbot zu Recht zu verhängen war. Eine inhaltliche Auseinandersetzung der Beschwerde mit der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Einreiseverbotes erfolgte weder dem Grunde, noch der Höhe nach.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal er keine relevanten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat.
Eine Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich die belangte Behörde mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Recht auf § 53 Ab.s 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt (vgl. dazu oben; VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall einer Amtsrevision des Bundesamtes stattgegeben hat).
Dem weiteren Einwand, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot im Hinblick auf § 53 Abs. 1 und 2 FPG nicht die entsprechende Ziffer definiere, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen vermag dies an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da aus dem Zusammenhang mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung im angefochtenen Bescheid die klare Absicht der belangten Behörde hervorkommt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf Art 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestütztes Einreiseverbot verhängt worden war, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) der belangten Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 15b Abs. 2 AsylG ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen
2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder
3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Gemäß § 15b Abs. 3 AsylG ist bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits im Vorverfahren eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche rechtskräftig wurde. Eine solche Rückkehrentscheidung ist bei der Beurteilung, ob die Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz notwendig ist, gemäß §