Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
BewG 1955 §15 Abs1Spruch
W101 2135906-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) der XXXX , vertreten durch RA Dr. Franz REINTHALER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.08.2016, Zl. 100 Jv 7546/15w-33a - I (003 Rev 19280/15p), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Leibrentenvertrag vom 30.10.2014 übertrugen XXXX und XXXX als Miteigentümer (je zur Hälfte) und Verkäufer der zu übertragenden Liegenschaft EZ 996 KG 01102 XXXX , diese Liegenschaft an die nunmehrigen Beschwerdeführer als Käufer (wiederum je zur Hälfte).
Punkt III. dieses Leibrentenvertrages lautet wie folgt:
"(1) Als Entgelt für die Übertragung des Vertragsgegenstandes verpflichten sich die Käufer zur ungeteilten Hand, den Verkäufern nachstehende Leistungen zu erbringen:
(2) Die Leistung einer monatlichen Leibrente von EUR 6.400,00 (in Worten: Euro sechstausendvierhundert) beginnend ab dem 05.11.2014 und weiters fällig immer am fünften Tag des Monates (einlangend auf dem Konto der Verkäufer). Diese Leibrente gebührt den Verkäufern auf ihre Lebenszeit; sodass selbst bei Ableben eines der Verkäufer der verbleibende Teil weiterhin die Leibrente in der vereinbarten vollen Höhe erhält. Mit dem Ableben beider Verkäufer erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente. In diesem Fall sind die Käufer zu keinen weiteren Geldleistungen, etwa an Erben der Verkäufer, verpflichtet, ausgenommen die Verpflichtung zur Leistung fälliger, jedoch noch nicht entrichteter Leibrentenzahlungen.
[...]"
2. Die Beschwerdeführer beantragten am 10.02.2015 beim Bezirksgericht Mödling (in der Folge: BG) u.a. die Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 6.400,00 (für die monatliche Leibrentenforderung) mit höchstens 9 % Verzugszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung iHv € 150.000,00 ob der Liegenschaft EZ 996 KG 01102 XXXX zu Gunsten der Verkäufer der genannten Liegenschaft.
3. Am 10.02.2015 war diese Eintragung zu TZ 240/2015 antragsgemäß vollzogen worden.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.09.2015 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG den Beschwerdeführern eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 14.181,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 14.189,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war den Beschwerdeführern am 23.09.2015 rechtswirksam zugestellt worden.
5. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung.
Darin führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Im gegenständlich geschlossenen Leibrentenvertrag sei die Zahlung einer Verbindungsrente vereinbart worden, bei der jeder Berechtigte Anspruch auf die Leibrente in voller Höhe habe. Anders als von der belangten Behörde angenommen, finde ein Übergang der Rente somit nicht statt, weshalb im genannten Rechner der Prozentsatz, mit dem die Rente übergehe, mit "0" anzugeben sei. Ausgehend davon errechne sich eine Bemessungsgrundlage von € 947.541,59 bzw. eine Eintragungsgebühr von € 11.370,00.
6. Mit Bescheid vom 24.08.2016, Zl. 100 Jv 7546/15w-33a - I (003 Rev 19280/15p), (zugestellt am 26.08.2016), verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b
Z 4 GGG iHv € 14.181,00 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG, gesamt sohin € 14.189,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen.
Begründend führte die Präsidentin des LG im Wesentlichen aus: Aus dem Leibrentenvertrag ergebe sich, dass die Rente iHv € 6.400,00 monatlich so lange gezahlt werde, als noch einer der beiden Verkäufer lebe. Nach dem Tod der/des Erstversterbenden erhalte die/der Letztversterbende die Rente in gleiche Höhe bis zu deren/dessen Ableben weiter. Daher sei in dem auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten "Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" im Feld betreffend das Ausmaß des Übergangs der Rente "100" Prozent einzutragen. Da im Fall der gegenständlichen Rente weiters Vorschüssigkeit gegeben sei, errechne sich auf Basis der Geburtsdaten und des Geschlechtes der Verkäufer bei einem Vertragsabschluss am 30.10.2014 und Fälligkeit der ersten Zahlung am 05.11.2014 ein Barwert von € 1,031.678,50 zuzüglich der Nebengebührensicherstellung iHv € 150.000,00, insgesamt daher ein gerundeter Betrag von € 1.181.679,00. Daraus errechne sich eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 14.181,00 (1, 2 % von € 1.181.679,00).
7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 23.09.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die Ausführungen der Vorstellung wiederholten und beantragten, die Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 4 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 947.541,59 mit € 11.370,00 zu bestimmen.
8. In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 26.09.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht fest, dass die von den Beschwerdeführern am 10.02.2015 beantragte Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 6.400,00 (für die monatliche Leibrentenforderung) mit höchstens 9 % Verzugszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung iHv € 150.000,00 zu Gunsten der Verkäufer ob der Liegenschaft EZ 996 KG 01102 XXXX mit Beschluss vom 10.02.2015 bewilligt und antragsgemäß vollzogen wurde.
In dem der Eintragung zugrundeliegenden Leibrentenvertrag vom 30.10.2014 wurde die Leistung einer monatlichen Leibrente von €
6.400,00 beginnend ab dem 05.11.2014 und weiters fällig immer am fünften Tag des Monates (einlangend auf dem Konto der Verkäufer) vereinbart und darin weiters Folgendes festgehalten: "Diese Leibrente gebührt den Verkäufern auf ihre Lebenszeit; sodass selbst bei Ableben eines der Verkäufer der verbleibende Teil weiterhin die Leibrente in der vereinbarten vollen Höhe erhält. Mit dem Ableben beider Verkäufer erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente."
Unter Anwendung des genannten Berechnungsprogrammes des BMF errechnet sich ein Barwert von € 1,031.678,50. Zuzüglich der Nebengebührensicherstellung iHv € 150.000,00, ergibt sich insgesamt daher ein gerundeter Betrag von € 1.181.679,00 als Bemessungsgrundlage.
Als maßgebend wird festgestellt, dass auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 1.181.679,00 für die Eintragung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ 996 KG 01102 XXXX eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 1, 2 % von €
14.181,00 entstanden ist.
Die Beschwerdeführer sind daher zur Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv € 14.181,00 sowie einer Einhebungsgebühr von € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 14.189,00, verpflichtet, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die antragsgemäße Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 6.400,00 (für die monatliche Leibrentenforderung) mit höchstens 9 % Verzugszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung iHv €
150.000,00 zu Gunsten der Verkäufer ob der Liegenschaft EZ 996 KG 01102 XXXX ergibt sich aus dem Antrag der Beschwerdeführer vom 10.02.2015 sowie dem Beschluss des BG vom 10.02.2015 zu TZ 240/2015.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgte auf Basis der Geburtsdaten und des Geschlechtes der Verkäufer bei einem Vertragsabschluss am 30.10.2014 und Fälligkeit der ersten Zahlung der monatlichen Leibrente von € 6.400,00 am 05.11.2014 unter Anwendung des "Berechnungsprogrammes betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" des BMF.
Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebührenschuld bereits entrichtet worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4). Für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages mehrere Personen, so sind sie gemäß § 7 Abs. 4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 [GBG]) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Gemäß § 14 Abs. 2 GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.
Bemessungsgrundlagen von Pfandrechten, die weder einen Nennbetrag noch einen Höchstbetrag haben wie z.B. grundbücherliche eingetragene Pfandrechte für wiederkehrende Leistungen sind nach §§ 15, 16 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) zu ermitteln (vgl. VwGH 24.01.1962, 614/60 ua.; 14.05.1971, 1943/70).
Gemäß § 16 Abs. 1 BewG ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 BewG [5,5 v. H.] anzuwenden.
Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 16 Abs. 2 BewG ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu § 16 BewG folgende Grundsätze entwickelt:
Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Dass dieser Rahmen bei § 16 Abs. 2 BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertungsstichtag eine kürzere Lebenszeit zu vermuten ist, oder nach dem Bewertungsstichtag etwa durch Tod eine Verkürzung der Lebenszeit gegenüber den Annahmen des Gesetzes sogar erwiesen ist. Wenn auch den Vervielfachern des § 16 Abs. 2 BewG allgemeine Feststellungen durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als dies den Vervielfachern des § 16 Abs. 2 BewG entspreche, nicht zulässig (VwGH 15.12.1994, Zl. 93/15/0151).
3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer vom 10.02.2015 ein Pfandrecht iHv € 6.400,00 (für die monatliche Leibrentenforderung) mit höchstens 9 % Verzugszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung iHv € 150.000,00 zu Gunsten der Verkäufer ob der Liegenschaft EZ 996 KG 01102 XXXX mit Beschluss vom 10.02.2015 einverleibt und dafür eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 14.181,00 vorgeschrieben.
Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die belangte Behörde die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes und unter Heranziehung des dafür vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berechnungsprogrammes ordnungsgemäß durchgeführt. Bei dieser Berechnung hat sich auf Basis der Geburtsdaten und des Geschlechtes der Verkäufer bei einem Vertragsabschluss am 30.10.2014 und Fälligkeit der ersten Zahlung am 05.11.2014 ein Barwert von € 1,031.678,50, zuzüglich der Nebengebührensicherstellung iHv € 150.000,00 eine Bemessungsgrundlage von gerundet insgesamt € 1.181.679,00 errechnet. Daraus ergibt sich folglich eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 14.181,00 (1, 2 % von € 1.181.679,00).
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die Behörde der Gebührenberechnung eine falsche (zu hohe) Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt hätte, da sie unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass die Rente bei Ableben eines der Berechtigten auf den anderen übergehe. Da die Verkäufer jedoch von Beginn an Anspruch auf die volle Leibrente hätten, wäre das im Berechnungsprogramm auszufüllende Feld betreffend den Übergang der Leibrente nicht mit "100" sondern mit "0" auszufüllen gewesen.
Das Argument, wonach der geschlossene Leibrentenvertrag keinen Übergang der Rente vorsehe, geht insofern ins Leere, als die auf Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 BewG festgesetzten Erlebenswahrscheinlichkeiten im erwähnten Berechnungsprogramm betreffend einen "Übergang der Rente" (mit einem bestimmten Prozentsatz) nicht (zivil)rechtlich, sondern versicherungsmathematisch zu verstehen sind, und zwar im gegenständlichen Fall in dem Sinn, dass die Rente nach Ableben des ersten Berechtigten bis zum Tod des zweiten Berechtigten - zu 100 Prozent - weiterzuzahlen ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das entsprechende Feld mit "0" auszufüllen sei, entspricht hingegen jenem Fall, in dem nach Ableben des ersten Berechtigten keine Zahlungen mehr zu erfolgen haben, was dem hier vorliegenden Leibrentenvertrag somit keinesfalls entspricht. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge erweist sich daher im Lichte obiger Ausführungen als haltlos.
Dass die belangte Behörde den Wert der Leibrente in anderer Hinsicht als bezüglich der Bezifferung des Prozentsatzes des "Rentenüberganges" falsch errechnet hätte bzw. dass ausgehend von der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid die Gerichtsgebühr nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre und dass der sich daraus ergebende Betrag nicht mehr offen wäre, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Die belangte Behörde hat somit die Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv €
14.181,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv €
8,00, zusammen sohin € 14.189,00, verpflichtet.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie den Beschwerdeführern als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2135906.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020