Entscheidungsdatum
16.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2223225-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria (alias Ghana), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, Zl. 1219496210-190142235/BMI-BFA_NOE_RD zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2019 unter dem im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum und der Staatsangehörigkeit Ghanas einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat einen Jungen verprügelt habe. Dessen Vater habe dies gesehen und habe ihn töten wollen. Daraufhin habe er sich im Busch versteckt und seine Flucht organisiert.
2. Am 18.03.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der er befragt nach seinen Fluchtgründen im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, welches er im Rahmen seiner Erstbefragung vorgebracht hatte, wiederholte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft und den Eigenheiten Ghanas befragt.
3. Mit Bescheid vom 01.08.2019, Zl. 1219496210-190142235/BMI-BFA_NOE_RD wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel gewährte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.). Zugleich erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nicht aus Ghana sondern aus Nigeria stamme, weshalb seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen war und ihm im Falle der Rückkehr nach Nigeria dort keine Verfolgung drohe.
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 30.08.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht aus Nigeria, sondern aus Ghana stamme. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Alter zwischen fünf und 25 nicht in Nigeria aufgehalten habe und er somit wo anders hauptsozialisiert worden sei. Deshalb spreche er eine für seinen Herkunftsstaat untypische Sprache und weise er auch keine Landeskenntnisse über Ghana auf. Da sich die getroffenen Länderfeststellungen auf Nigeria und nicht auf Ghana stützen, sei der Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet. Zudem habe sich die belangte Behörde in keiner Weise mit seinem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt. In der Beilage der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsregistereintragung nach.
5. In einer Beweisvorlage vom 11.09.2019 reichte der Beschwerdeführer erneute die Kopie seiner ghanaischen Geburtsregistereintragung, die Kopie einer Echtheitsbestätigung der Geburtsregistereintragung durch das Ghanaische Außenministerium, die Kopie einer Echtheitsbestätigung der Geburtsregistereintragung durch das Ghanaische Justizservices und die Kopie des Kuverts mit dem sämtliche Unterlagen übermittelt wurden, nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum katholischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; es handelt sich um eine Verfahrensidentität.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung und arbeitete in seinem Heimatland als Mechaniker für Generatoren. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären und maßgeblichen privaten Kontakte. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und besuchte keinen Deutschkurs. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist keine tiefgreifenden und maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Ghana, sondern aus Nigeria. Er hat hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria kein Fluchtvorbringen erstattet.
Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht ernsthaft gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3 Zur Lage im Herkunftsland:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Den Länderberichten wurde in der Beschwerde fachlich nicht entgegengetreten und sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes und des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt dem darin einliegenden Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und der Auszug des österreichischen Strafregisters wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit und seinem Familienstand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. In Ermangelung der Vorlage eines identitätszeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, leitet sich zunächst aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sprachgutachten ab, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehöriger von Nigeria ist und nicht - wie von ihm behauptet - Staatsangehöriger Ghanas. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.03.2019 zu Ghanas äußerst mangelhaft und weist er keine Landeskenntnisse zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Ghana auf. So war er etwa nicht dazu in der Lage den Weg zu dem von ihm genannten Heimatdorf zu beschreiben, gab des Weiteren an, dass das Dorf in Accra liegen würde und behauptete an anderer Stelle in Widerspruch dazu, dass die Fahrt von Accra zu seinem Dorf drei bis vier Stunden dauern würde. Überdies war es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.03.2019 auch nicht möglich, die Gewässer Ghanas, eine politische Partei oder den Präsidenten zu benennen. Auch konnte er weder die Vorwahl seines Mobilfunkbetreibers, noch die Stückelung der in Ghana existierenden Geldscheine korrekt nennen. Seinem Beschwerdevorbringen, wonach er im Alter zwischen fünf und 25 Jahren nicht in Ghana aufhältig gewesen sei und daraus sein mangelndes Länderwissen zu Ghana und seine für Ghana untypische Sprachfärbung resultiere, kann nicht gefolgt werden. Dies vor allem deshalb, weil er sich damit selbst in seinen - dahingehend ohnedies bereits nicht stringenten - Vorbringen erneut widerspricht. So bezeichnet der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 10.02.2019 Accra - somit Ghana - als seinen Geburtsort. Demgegenüber gibt er in der Einvernahme vom 18.03.2019 zwar eingangs noch an, dass er Kuzi (phonetisch) in bzw. bei Accra geboren worden sei. In der selben Einvernahme führt er jedoch auf ein späteres neuerliches Nachfragen woher er stamme diametral an, dass er in Liberia als Sohn ghanaischer Eltern geboren worden sei und er mit seiner Mutter erst nach dem Tod des Vaters - als der Beschwerdeführer zwischen 15 und 20 Jahr alt war - nach Ghana zurückgekehrt sei. Nach Vorhalt dieses Widerspruches durch die belangte Behörde korrigierte sich der Beschwerdeführer und vermeinte, dass er eben in Kuzi geboren sei und er anschließend mit seinen Eltern nach Liberia gezogen sei. Nunmehr bringt er erstmals in der Beschwerde vollkommend abweichend vor, dass er nach dem Tod des Vaters - als der Beschwerdeführer rund fünf Jahre alt gewesen sei - mit seiner Mutter nach Liberia gezogen sei, dort mehrere Jahre verbracht habe, er anschließend rund drei Jahre in Benin zugebracht habe und er noch als Jugendlicher nach Nigeria gezogen sei, wo er bis zu seinem 25. Lebensjahr gelebt habe. Mit Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist als neuerlicher, untauglicher Versuch des Beschwerdeführers zu werten, seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern und bestätigt dies die bereits von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass er nicht aus Ghana sondern aus Nigeria stammt. Auch die in der Beschwerde vorgelegte Kopie der Eintragung in das Geburtsregister, wodurch belegt werden soll, dass er Staatsangehöriger Ghanas sei, vermag die Feststellung der belangten Behörde nicht zu entkräften. Einerseits deshalb, da es sich bei den nachgereichten Unterlagen um kein mit Lichtbild versehenes, identitätsbezeugendes Dokument (wie etwa ein Reisepass oder ein Personalausweis) handelt. Andererseits bestätigt eben jener vorgelegte Geburtsregisterauszug die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seiner Geburt und seiner Staatsangehörigkeit. Laut Auszug des Geburtsregisters wurde die Geburt des Beschwerdeführers am 02.09.2019 (Date of Registration) durch Ameyaw O., (Informant) bestätigt. Bei dem Informanten handelt es sich um seinen Vater - somit eben um jene Person, die den Angaben des Beschwerdeführers nach seit mehreren Jahren verstorben ist und derentwegen der Beschwerdeführer nach Ghana oder von Ghana weggezogen ist. Seine Einwendungen bezüglich seiner ghanaischen Staatsangehörigkeit gehen somit ins Leere.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat ergibt sich ebenso aus seinen diesbezüglich Angaben vor der belangten Behörde.
In seiner Einvernahme vom 18.03.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er über keine Deutschkenntnisse verfüge und keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert habe. Aus der Einsichtnahme in das GVS ist belegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gegenwärtig keiner Beschäftigung nachgeht und er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine tiefgreifenden und maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht aufweist, resultiert aus dem Umstand, dass er bislang keinerlei integrationsbezeugende Unterlagen in Vorlage brachte sowie aus seinem erst kurzen Aufenthalt in Österreich.
Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme ins das Strafregister.
2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die belangte Behörde zeigte nachvollziehbar und schlüssig auf, dass es der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat kein Fluchtvorbringen erstattete und ihm daher in Nigeria keine Gefährdung droht und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Überlegungen der belangten Behörde vollinhaltlich an.
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdefrüher zu seiner asylrelevanten Verfolgung im Wesentlichen vor, dass er in seinem Herkunftsstaat Ghana einen Jungen, welcher immer wieder Probleme mache, geschlagen habe. Der Junge habe diesen Vorfall dessen Vater, der ein wichtiger Politiker und Kultist sei, erzählt. Daraufhin habe der Vater den Beschwerdeführer aufgefordert das Land zu verlassen, andernfalls werde ihn der Vater töten.
Der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seine Herkunft kommt - wie in jedem Asylverfahren - grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung aus dem Ghana resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm vorgebrachte Bedrohungssituation im Ghana offensichtlich nicht den Tatsachen, weil sein Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität nicht glaubhaft ist, so vermag er nicht darzutun, dass er einer ernstlichen Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist (vgl. VwGH 27.09.2001, 2001/20/0393). Wie umseits unter II.2.2. näher ausgeführt, steht aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse und der Einvernahme der belangten Behörde schlüssig, richtig und nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Ghana, sondern aus Nigeria stammt.
Dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Ghana kommt im Verfahren insofern eine zentrale Bedeutung zu, als damit der Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens festgelegt wird. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist an dem von ihm als Herkunftsstaat angegebenen Staat Ghana zu beurteilen und zu würdigen. Erweist sich der angegebene Herkunftsstaat als nicht glaubhaft, was im vorliegenden Fall durch die Sprachanalyse und die fehlende Landeskenntnis erwiesen ist, fällt auch das Fluchtvorbringen, das der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Staat vorgebracht hat, in sich zusammen. Mangels Herkunft aus dem Ghana kann der Beschwerdeführer somit nicht aus diesem Staat geflohen sein. Ein in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erstattetes Fluchtvorbringen existiert nicht, weshalb - mangels entsprechendem Vorbringen - die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wird oder in seinem Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet ist, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer versuchte bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern und machte bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben. Damit behauptete er nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern die einer anderen Person. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.
Mangels jeglichen Anhaltspunktes im Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens einschließlich des Länderinformationsblattes für Nigeria besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Nigeria keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein wird. Es wird für ihn auch nicht durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt eine Gefahr bestehen, in seinem Herkunftsstaat Nigeria in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden.
Da der Beschwerdeführer gesund und somit arbeitsfähig ist und Nigeria kein Land ist, in dem gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, dem Untergang geweiht ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch eine reale Gefahr drohen würde, in seiner Existenz bedroht zu werden.
Eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Länderinformationsblatt für Nigeria S 65, ÖBA 9.2016). Hierbei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt und fehlt es aufgrund der körperlichen und gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er sich bislang seinen Lebensunterhalt als Mechaniker für Generatoren verdiente an jeglichem Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine lebensbedrohliche Situation gebracht werden könnte. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem Grund, von einer - wie auch immer gearteten - Bedrohung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
2.4 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria (Stand 12.04.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und ist der Beschwerdeführer diesen Berichten und deren Quellen weder in der Einvernahme durch die belangte Behörde noch in seiner Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine inhaltliche Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, werden aufgrund seines Versuches der Verschleierung seiner Identität - nämlich seines Herkunftsstaates - die Fluchtgründe hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates Ghana als nicht glaubhaft erachtet. In Bezug auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria hat der Beschwerdeführer auf keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht.
Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen asylrelevanter Fluchtmotive sind weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in jenem des Gerichts hervorgekommen. Die ökonomischen Schwierigkeiten im Herkunftsland erreichen für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet noch von Amts wegen festgestellt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Zudem verfügt er in seiner Heimat über familiäre Kontakte und ist er gesund und arbeitsfähig, so dass sein Lebensunterhalt jedenfalls gesichert erscheint.
Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt.
Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III.):
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. daher als unbegründet abzuweisen.
3.4 Zur Zulässigkeit Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):
Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und basiert die Rechtmäßigkeit sein Aufenthalt auf seinem Asylantrag vom 10.02.2019. Der seit diesem Zeitpunkt andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von rund sieben Monate beruht somit auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und durfte er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das in dieser Zeit entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.
Im Hinblick auf sein Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist auszuführen, dass das Vorliegen eines derartigen in Österreich vom Beschwerdeführer verneint wird. Zudem liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise über seine allfälligen Integrationsbemühungen vorzulegen. Es fehlen somit alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden. Er wurde dort hauptsozialisiert, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der nigerianischen Kultur vertraut. Zudem leben seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder nach wie vor in Nigeria. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Den - nicht gewichtigen und de facto nicht vorhandenen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es auch an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
In Nigeria besteht keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet und war die Beschwerde daher auch betreffend Spruchpunkt V. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6 Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht unter anderem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 01.08.2019 die aufschiebende Wirkung - wie nachstehend ausgeführt werden wird - zu Recht aberkannt.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Wie bereits umseits erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist, wie oben bereits näher erläutert, ebenfalls nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht.
Die belangte Behörde hat der vorliegenden Beschwerde sohin zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch in Ansehung dieses Spruchpunktes abzuweisen war
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Fluchtvorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2223225.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020