Entscheidungsdatum
23.09.2019Norm
BDG 1979 §47aSpruch
W122 2116247-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG, vom 12.02.2018, Zl. 0040-107056-2016, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2 in 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
a.) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 2013 bis 2016 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 236,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat.
Zur Berechnung der in die jeweiligen Folgequartale übertragenen Stunden und Auszahlung der Überstunden wird die Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen.
b.) Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
c.) Hinsichtlich des Mehrbegehrens betreffend Zinsen und Ansprüche auf Zukünftiges wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.02.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzu-rechnen seien.
2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.07.2013 präzisierte der BF mit Schreiben vom 23.08.2013 seinen Antrag dahingehend, es werde die Feststellung begehrt, dass
a) ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit gemäß § 48b BDG anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr - sohin über 119 Tage - Dienstleistungen verrichtet habe, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten seien, in eventu,
b) die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) sei bzw. gewesen sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und die Zeit von 06.00 Uhr bis 14.30 Uhr (8,5 Stunden) im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 119 Tage Mehrdienstleistungen gewesen seien und diese ihm auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie zukünftig abzugelten seien und - in eventu
c) ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 23.08.2013 im Ausmaß von bisher 59,5 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten seien, sohin gesamt € 1.187,917, sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten seien.
Für den Fall der Weigerung der Behörde wurde die Erlassung eines Bescheides darüber begehrt.
3. Mit Bescheid vom 10.08.2015, ohne Zahl, stellte die Dienstbehörde aufgrund des Antrages des BF vom 12.02.2013, präzisiert durch dessen Schreiben vom 23.08.2013, fest, dass seine Dienstzeit seit 01.01.2013 montags bis freitags um 06.00 Uhr beginne und um 14.30 Uhr ende und die ihm gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. wurde das Begehren auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013, resultierend aus den gemäß § 48b BDG gewährten Ruhepausen, ebenso wie seine sonstigen Eventualbegehren abgewiesen.
4. Mit der Beschwerde vom 18.09.2015, machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die der Post zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten auch nach dem Abschluss und Inkrafttreten der BV Ist-Zeit Anspruch auf Anrechnung ihrer 1/2 stündigen Mittagspause auf die Dienstzeit und damit auch auf die Bezahlung dieser Zeit hätten. Die Behörde habe den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, weil sie die Rechtsnorm des § 48b BDG unrichtig rechtlich beurteilt habe. Zudem würde eine Regelung, wonach bei einem Beamten, bei dem bisher betriebsüblicher Weise die halbstündige Mittagspause als bezahlte Arbeitszeit gerechnet worden sei, künftig die Ruhepause nicht mehr als bezahlte Arbeitszeit gelte, und infolge dessen zur Erreichung der vollen täglichen Arbeitszeit pro Arbeitstag um eine halbe Stunde länger gearbeitet werden müsse, um das volle Monatsgehalt zu verdienen, nicht mehr den unerlässlichen Konnex mit der gleitenden Arbeitszeit aufweisen. Außerdem bewirke sie, dass der Arbeitnehmer durchschnittlich 172 Stunden im Monat arbeiten müsse, um das volle Monatsentgelt zu erhalten, während er bei Zugrundelegung einer halbstündigen bezahlten Mittagspause nur 161,25 Stunden an Arbeitsleistung zu erbringen habe. Im Ergebnis bewirke die Betriebsvereinbarung also eine Entgeltminderung um 6,25% pro täglich geleisteter Arbeitsstunde. Eine solche Entgeltkürzung sei schon als solche nicht zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung, zumal sie in Rechte des Beamten, die sich aus dem Gesetz ergäben, negativ eingreife, was unzulässig sei. Außerdem wäre sie, selbst wenn sie zulässiger Regelungsgegenstand einer Betriebsvereinbarung wäre, aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht wirksam. Es wurde daher die Stattgebung der Beschwerde dahingehend beantragt, dass
a) der bekämpfte Bescheid behoben und dahingehend abgeändert werde, dass die Dienstzeit des BF seit 01.01.2013 montags und freitags um 06.00 Uhr beginne und um 14.30 Uhr geendet habe, und ihm die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien,
b) die dem BF daraus resultierende Mehrdienstleistung seit 01.01.2013, die der Dienstnehmer im Ausmaß von einer halben Stunde pro Arbeitstag verrichtet habe, resultierend aus den gemäß § 48b BDG zu gewährenden Ruhepausen abgegolten werden müssten und - in eventu
c) eine Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde durchgeführt werde.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015 wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen (W188 2116247-1/2E). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an:
"Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde undifferenziert und pauschal Feststellungen über die (Nicht-) Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum seit dem 01.01.2013 getroffen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen ist jedoch (im Sinne obzitierter Judikatur) im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen zu klären. Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt dabei allerdings nur dann in Betracht, wenn diese - abgesehen von ihrer Anordnung - auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. VwGH 28.04.2008, Zahl: 2005/12/0148) und kann daher - abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iS des § 16 Abs. 2 GehG - nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung ist daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten, was seitens der belangten Behörde unterblieb. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, da dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde weder ein vollständiger Personalakt, noch die von der belangten Behörde elektronisch geführten Zeitaufzeichnungen bzw. Gerätschaften zu deren Auswertung vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben."
6. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 12.02.2018 stellte die belangte Behörde in Spruckpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung des Bescheides infolge Einhaltung der Dienstanweisung vom 13.12.2012 "Dienszeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" keine Mehrdienstleistungen erbracht hätte, insbesondere auch nicht aus dem Titel des § 48b BDG 1979. Für diesen Zeitraum würden dem Beschwerdeführer kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühren.
Die Anträge und Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Feststellung,
a) dass ihm in die aufgrund der Betriebsvereinbarung über die "Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief" verfügte halbstündliche Pause als Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 in die Dienstzeit einzurechnen wäre, weshalb er täglich seit 01.01.2013 von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr Dienstleistungen verrichtet hätte und seine Normaldienstzeit sohin 8,5 Stunden betragen hätte, er somit seit 01.01.2013 Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden bzw. täglich Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG 1979 im Ausmaß von 30 Minuten geleistet hätte, sodass ihm diese gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 sowie auch zukünftig abzugelten wären;
b) dass ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis eins zu 1,5 abzugelten wären, sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten wären,
c) dass der Beschwerdeführer im Jahre 2013 an 180 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistungen gemäß § 48 i.V.m. § 49 BDG 1979 erbracht hätte, weshalb ihm für das Jahr 2013 € 1796,85 samt 4 % Zinsen seit 01.01.2014 zu bezahlen wären,
d) dass er im Jahre 2014 an 143 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistungen gemäß § 48 i.V.m. § 49 BDG 1979 erbracht hätte, weshalb ihm für das Jahr 2014 € 1458,60 samt 4 % Zinsen seit 01.01.2015 zu bezahlen wären,
e) dass er im Jahre 2015 an 124 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistungen gemäß § 48 i.V.m. § 49 BDG 1979 erbracht hätte, weshalb ihm € 1341,99 samt 4 % Zinsen seit 01.01.2016 zu bezahlen wären,
f) dass er im Jahre 2016 an 28 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistungen gemäß § 48 i.V.m. § 49 BDG 1979 erbracht hätte, weshalb ihm € 307,23 samt 4 % Zinsen seit 01.01.2017 zu bezahlen wären,
g) dass ihm auch die Mittagspause ab 21.05.2017 gemäß § 48 i.V.m. § 49 Abs. 4 BDG 1979 zukünftig zu bezahlen wäre, sofern keine Ruhepause gewährt werde und die Tagesdienstzeit mehr als 6 Stunden betrage,
h) dass ihm die Mehrdienstleistungen für die Jahre 2013,2014,2015 und 2016 als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte festzustellen und für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen wären,
wurden, soweit sie sich auf die Vergangenheit, bis zur Erlassung des Bescheides beziehen, abgewiesen, soweit sie in die Zukunft gerichtet waren, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers betreffend § 48b BDG 1979 resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte.
Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass gemäß der Dienstanweisung vom 13.12.2012 eine - die Dienstzeit unterbrechende - Ruhepause einzuhalten wäre, wenn der Beamte an einem Tag tatsächlich mehr als 6 Stunden gearbeitet hätte, unabhängig davon, ob der Beamte am neuen Gleitzeitmodell teilnehme oder nicht. Diese Dienstanweisung gelte für alle in der Briefzustellung tätigen Beamtinnen und Beamten.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen an, dass Mehrdienstleistungen individuell konkret oder konkludent angeordnet werden müssten und es sich um tatsächlich verrichtete Dienstleistungen handeln müsse. Nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung könne die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen wäre ein strenger Maßstab anzulegen.
Es sei eine echte Dienstzeitunterbrechung angeordnet worden. Eine solche Gestaltung des Dienstes stünde der Österreichischen Post AG frei und sei im Rahmen der Gesetze im Unternehmen ausverhandelt worden. Der Beschwerdeführer könnte die gewährte Pause als echte Arbeitsunterbrechung und echte Freizeit für jegliche private Tätigkeiten nützen. Er hätte diese Zeit nicht in der bezahlten Dienstzeit sondern außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit verbracht. Die Pause nach § 48b BDG wäre keine echte Freizeit.
Entscheidend wäre, dass während der Zeit der Dienstunterbrechungen gemäß Dienstanweisung keine Arbeitsverrichtungen angeordnet worden wären und zwar weder ausdrücklich noch schlüssig und auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht erfüllt wären. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und er hätte diesbezüglich keinen schriftlichen Meldungen erstattet. Damit hätte die Dienstzeit Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden und die Wochendienstzeit 40 Stunden betragen und es lägen keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel Ruhepausen gemäß § 48b BDG vor.
Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde an, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch ohne besondere Rechtsgrundlage auf Antrag einer Person zulässig wäre, wenn die Person ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hätte.
Ein subjektives Recht der Österreichischen Post AG läge vor, weil die Entscheidung in die Rechtssphäre einer juristischen Person, die mit dem Rechtsträger der Dienstbehörde nicht ident ist, eingreife.
Der Bescheid wurde sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Österreichische Post AG zugestellt.
7. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 12.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und auszusprechen, dass der Beschwerde Folge zu geben wäre und im Sinne der gestellten Anträge zu entscheiden, nämlich
1) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2013, von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr durchgehend Dienstleistung verrichtet hätte und seine Normaldienstzeit 8,5 Stunden betragen hätte, er somit seit 01.01.2013 Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden bzw. täglich Mehrleistungen gemäß § 49 BDG 1979 im Ausmaß von 30 Minuten geleistet hätte, sowie diese gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 sowie auch zukünftig abzugelten wären, sowie
2) im Jahre 2013 der Beschwerdeführer an 180 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung gemäß § 48b i.V.m. § 49 BDG 1979 erbracht hätte, weshalb ihm für das Jahr 2013 € 1796,85 samt 4 % Zinsen seit 01.01.2014 zu bezahlen wären, sowie
3) im Jahre 2014 der Beschwerdeführer an 143 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung gemäß § 48b i.V.m. § 49 BDG 1979 erbracht hätte, weshalb ihm € 1458,60 samt 4 % Zinsen seit 01.01.2015 zu bezahlen wären, sowie
4) im Jahre 2015 der Beschwerdeführer an 124 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung gemäß § 48b i.V.m. § 49 BDG 1979 erbracht hätte, weshalb ihm € 1341,99 samt 4 % Zinsen seit 01.01.2016 zu bezahlen wären, sowie
5) im Jahre 2016 der Beschwerdeführer an 28 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung gemäß § 48b i.V.m. § 49 BDG 1979 erbracht hätte, weshalb ihm € 307,23 samt 4 % Zinsen seit 01.01.2017 zu bezahlen wären, sowie
6) dem Beschwerdeführer auch die Mittagspause ab 21.05.2017 gemäß § 48b i.V.m. § 49 Abs. 4 BDG 1979 zukünftig zu bezahlen wäre, sowie
7) beim Beschwerdeführer die Mehrdienstleistungen für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte festzustellen wären und für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen wären, in eventu,
8) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in eventu,
9) den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass eine Tagesdienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr angeordnet gewesen wäre. Innerhalb dieser Zeit hätte der Beschwerdeführer eine 30-minütige Mittagspause gehalten, die ihm nicht in die Tagesdienstzeit eingerechnet worden wäre. Echte Freizeit hätte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr nie gehabt, auch wenn es die belangte Behörde behauptet hätte.
8. Nach Vorlage der Rechtssache samt Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 an 473 Tagen 236,5 Stunden Dienst leistete. Dem wurde durch die belangte Behörde fehlendes rechtliches Interesse an der Feststellung von Zukünftigem entgegengehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
In der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 hatte der Beschwerdeführer in fixem Dienstplan als Zusteller eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten. Die 30-minütige Mittagspause war weder in der Sollzeit noch in der Darstellung der geleisteten Arbeitszeit (IST-Zeit) berücksichtigt. Die sich aus der fixen Dienstzeit ergebende Zeit wurde um die Zeit der Ruhepause von 30 Minuten reduziert. Der Beschwerdeführer hatte in dieser Zeit die jederzeitige Aufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit zumindest durch Beaufsichtigung der Post- und Geldsendungen zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hatte auch während seiner Mittagspause (von der Behörde als Dienstunterbrechung bezeichnet) die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Post- und Geldsendungen persönlich sicherzustellen. Der Beschwerdeführer durfte im Laufe seines Arbeitstages seine dienstliche Tätigkeit nicht zur Gänze niederlegen und beispielsweise sein Dienstfahrzeug unbeaufsichtigt abstellen, um sich gänzlich der Nahrungsaufnahme oder der Erholung zu widmen.
Eine Einstellung der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der 8,5 stündigen Dienstzeit erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wurde regelmäßig aufgrund der dienstlichen Erfordernisse zumindest konkludent angewiesen, Mehrleistungen zu erbringen. Diese wurden ohne Berücksichtigung der Dienstzeit während der an 473 Tagen verbrachten 30-minütigen Mittagspause zur Abgeltung gebracht. Vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 hat der Beschwerdeführer an 236,5 Stunden Dienst geleistet, für die er keine Abgeltung erhalten hat, da die 30-minütige Mittagspause von der Zeit seiner Dienstleistung abgezogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum 236,5 Stunden Dienst geleistet hat, ergibt sich aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien durchgesehenen Arbeitszeitnachweisen und einvernehmlich ermittelten Stundenausmaß. Insoweit die belangte Behörde dahingehend entgegengetreten ist, dass der nicht Zukünftiges festgestellt werden kann, trat sie dem Stundenausmaß nicht entgegen.
Die Argumentation der belangten Behörde, wonach zwischen BDG-Pause, EU-Pause und Dienstanweisungspause zu differenzieren gewesen wäre, konnte an kein Sachverhaltselement geknüpft werden. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer zusätzlich zur 30-minütigen Mittagspause, die in der Zeitverwaltung ausgewiesen wurde noch eine weitere 30-minütige Mittagspause gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingelegt hätte oder zumindest einlegen hätte können, widerspricht den vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderten dienstlichen Erfordernissen und den damit verbundenen konkludent und ausdrücklich angewiesenen Mehrleistungen. Dem ist die belangte Behörde nicht auf tatsächlicher Ebene entgegengetreten. Ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Befragung seiner Vorgesetzten konnten unterbleiben, da der Beschwerdeführer seine Zustellgänge in der Regel alleine verrichtete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 48b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997 lautet:
"Ruhepausen
§ 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden."
Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19) lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Ruhepause
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause gewährt wird; die Einzelheiten, insbesondere Dauer und Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepause, werden in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in Ermangelung solcher Übereinkünfte in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt."
§ 15 Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2000, § 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2015, § 17a in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, § 23 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/1999 lauten (auszugsweise):
"Sonderbestimmungen
§ 15 ...
(2) Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
...
Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte ‚im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
...
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter errichtet:
...
4. XXXX für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
...
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten ("Dienstgeberbeitrag"). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags ("Dienstnehmerbeitrag"). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.
(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,
1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs. 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,
2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen; und
3. zur Wahrnehmung der nach Z 1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.
(Anm.: Abs. 7d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)
(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
...
Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
...
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
...
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist ... der
Bundesminister für Finanzen betraut."
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 lautet:
"Beteiligte; Parteien
§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
Zu A) a.)
Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die bezahlte Mittagspause hat, ist unstrittig. Diesbezüglich wird exemplarisch auf den Beschluss des VwGH, 21.01.2016, Ra 2015/12/0051: verwiesen:
"Durch die Schaffung des § 48b BDG 1979 wurde - wie aus den wiedergegebenen Materialien hervorgeht - Art. 4 der RL umgesetzt. Unstrittig ist, dass eine finanzielle Abgeltung der Ruhepause unionsrechtlich weder geboten noch untersagt ist. Bei Schaffung des § 48b BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 stand der Gesetzgeber somit vor der Wahl, die Ruhepausen zu honorieren oder nicht. Dies hätte etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend erfolgen können, ob Zeiten einer Ruhepause als Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 gelten oder nicht. Solche ausdrücklichen Klarstellungen betreffend die Nichtanrechnung als Dienstzeit finden sich demgegenüber in § 48 Abs. 6 letzter Satz BDG 1979 und in § 50 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. Auch durch den Gebrauch einer dem § 11 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (im Folgenden: AZG) entsprechenden Formulierung hätte eine solche Klarstellung erfolgen können. All dies ist hier nicht geschehen."
In mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen entschied das Bundesverwaltungsgericht materiell und formell rechtskräftig dahingehend, dass die geleisteten Mehrleistungsstunden für den Zeitraum der durchgeführten Mittagspausen gemäß § 48b BDG 1979 festgestellt wurden (W122 2175664-1/6E und W122 2017726-3/15E).
Die belangte Behörde vermochte es nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführer die verzeichnete 30-minütige Mittagspause zu einem anderen Zeitraum konsumierte, als dies in der Arbeitszeitverwaltung ausgewiesen wurde.
Die von der tatsächlichen Pausengestaltung und Dienstverrichtung losgelöste Heranziehung einer EG-Richtlinie durch die belangte Behörde konnte keinerlei Zweifel an der Anwendbarkeit von § 48b BDG 1979 und der dazu ergangenen Judikatur auslösen. Die Argumentationslinie der belangten Behörde stellt lediglich darauf ab, dass nicht zwischen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Bediensteten zu differenzieren wäre und versucht, Dienstzeit und Arbeitszeit völlig gleichzusetzen, um zum gesetzwidrigen Ergebnis zu gelangen, dass die Mittagspause der Beamten im Zustelldienst doch nicht in die Dienstzeit fällt. Warum diese fingierte Konstruktion einer Unterbrechung der Dienstzeit ausgerechnet im Zustelldienst und nicht auch in allen anderen Verwendungs- und Dienstzulagengruppen des Post- und Fernmeldewesens zur Anwendung gebracht wird bleibt in der Argumentation der belangten Behörde unerwähnt, lässt sich aber in Verbindung mit den unten angeführten Argumenten zur Befolgungspflicht nachvollziehen.
Die somit vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen waren daher im gesetzlichen Ausmaß von 30 Minuten pro Tag anzurechnen. Ein separater Abspruch über jeden einzelnen Teilantrag hatte zu entfallen, da die in den Teilanträgen enthaltene Feststellung von Zinsen, Zukünftigem und von der Rechtslage nicht zu erfolgen hatte.
Die in der Folge durchzuführende Anweisung der Abgeltung für die nunmehr festgestellten Mehrdienstleistungen hat die belangte Behörde dieser Rechtsansicht folgend vorzunehmen. Diesbezüglich war das Begehren an die belangte Behörde zu verweisen.
Zu A) b.)
Feststellung
Feststellungsbescheide stellen das Bestehen oder Nichtbestehen bzw. den Umfang und Inhalt von Rechten und Rechtsverhältnissen fest. Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der VwGH hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa VwGH 28.3.2007, 2006/12/0030; 28.3.2008, 2007/12/0091, mwN).
Ist daher wie hier die Höhe eines Bezugsbestandteils wie eine Nebengebühr für eine Mehrleistung strittig, steht darüber der Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides zur Verfügung. Hieraus ist sodann in der Folge die Höhe der Ersatzleistung ohne separates Bescheidverfahren abzuleiten.
Zugestimmt kann der belangten Behörde werden, wenn sie anführt, dass keine gesetzliche Regelung zur (behördlichen) Entscheidung über den Ersatz der Aktivbezüge bzw. der Deckung des Pensionsaufwandes besteht. Die Frage der Gebührlichkeit von Mehrleistungen bzw. von daraus resultierenden Bezügen hat jedoch nicht über den Umweg eines Bescheides über Ersatzleistungen zu erfolgen.
Mit diesem Spruchpunkt verkennt die belangte Behörde jedoch, dass vor der Frage des Aufwandsersatzes die Frage der Entstehung des Aufwandes zu lösen ist. Die Bezüge können durch Anweisung und im Streit über deren Höhe durch deren bescheidmäßige Feststellung geklärt werden.
Parteistellung
Eine bestimmte Person ist nur als Partei zu qualifizieren, wenn sie vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt ist, wenn sie also durch den zu erlassenden Bescheid in ihren Rechten im Sinne des § 8 AVG verletzt werden kann. Das bedeutet, dass die rechtswidrige Behandlung einer Person als Partei keinesfalls deren Parteistellung begründen kann (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 Rz. 20).
Ein spruchmäßiges Berücksichtigen einer Nichtpartei oder ein Zustellen des Bescheides an eine Nichtpartei lässt eine Parteistellung nicht entstehen. "Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Meinung der Beschwerdeführer, es komme ihnen schon deshalb Parteistellung zu, weil ihre Einwendungen entgegengenommen, behandelt und darüber entschieden worden sei, schließlich sei ihnen auch der Bescheid zugestellt worden, nicht zu teilen, da durch derartige Verfahrensschritte allein keine Parteistellung begründet wird" (Verwaltungsgerichtshof, 29.09.1993, 92/03/0084).
Wenn das Personalamt der Post AG vermeint, in § 17 Abs. 6 und 7 PTSG eine Rechtsgrundlage zu erblicken, einen öffentlich - rechtlichen Bescheid an die Post AG (wirtschaftlich gesehen an sich selbst) auszustellen und den Bund zu belasten, ohne diesen ins Verfahren einzubinden, und um die gesetzliche Verpflichtung der Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen zu umgehen, ist abermals darauf zu verweisen, dass Feststellungsbescheide grundsätzlich eine Rechtsgrundlage erfordern. Bloß wirtschaftliche Interessen rechtfertigen einen derartigen Bescheid jedoch nicht. Darüber hinaus stellt die zitierte Rechtsgrundlage keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch sondern eine lediglich vermögensrechtliche Refundierung dar. Die Parteistellung der Österreichischen Post AG war mangels eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs zu verneinen. Der Umstand, dass die Behörde der Post AG ihren Bescheid auch der zivilrechtlichen juristischen Person Post AG in ihrer Unternehmensform zugestellt hat, ändert nichts an deren fehlendem Anspruch in einem Verwaltungsverfahren aus § 17 Abs. 6 und 7 PTSG einen verwaltungsrechtlichen Anspruch auf Refundierung zu erhalten.
Aufgrund der zitierten Bestimmung des PTSG hat die Post AG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge ohne Pensionsaufwand zu ersetzen. Eine behördliche Festsetzung der bereits aus dem Gesetz abzuleitenden Verpflichtung ist nicht vorgesehen. Zur budgetären Planung hat das Unternehmen dem Bund Daten zu übermitteln, nicht jedoch als Dienstbehörde über die dem Bund zu ersetzenden Aktivbezüge zu entscheiden. Dass die hier maßgeblichen Nebengebühren für die Mehrleistungen bereits zu den Aktivbezügen zu zählen sind und dem Bund zu ersetzen sind, ist in § 17 Abs. 6a Z1 PTSG geregelt und bedarf keiner Klärung in einem behördlichen Verfahren. Zwar ist ein Bescheidverfahren auch im Fall von Ersatzleistungen dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht fremd (vgl. § 56 Pensionsgesetz, § 308 und 311 ASVG), dies muss aber aus der jeweiligen Rechtsgrundlage oder aufgrund eines rechtlichen Interesses ableitbar sein. Ein solches ist wie bereits dargelegt aufgrund hinreichender alternativer Feststellbarkeit der Aktivbezüge nicht gegeben.
Dem Unternehmen obliegt die Bemessung, Berechnung, Zahlbarstellung und die Ersatzleistung der Bezüge. Das Personalamt kann aufgrund eines strittigen Bezugsbestandteils diesen in einem Bescheid feststellen, nicht jedoch dessen Ersatzleistung an den Bund.
Ein Bescheid über die Ersatzleistung hätte nicht erlassen werden dürfen.
Zuständigkeit
Das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG war nicht zuständig, über einen Ersatzanspruch des Bundes gegen die Post AG zu entscheiden. Es handelt sich bei der herangezogenen Bestimmung des § 17 Abs. 6 und Abs. 7 PTSG um eine bereicherungsrechtliche und nicht um eine dienstrechtliche Regelung. Die Zuständigkeit des Personalamtes XXXX der österreichischen Post AG, den Bund in einem Ersatzverfahren gegen die Post AG behördlich zu vertreten ist zu verneinen, auch wenn das Personalamt als Bundesbehörde zu qualifizieren ist.
War die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, so hat das Verwaltungsgericht nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung sondern mit einer ersatzlosen Aufhebung vorzugehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 42 VwGG, E 17; VwGH 26.02.2015, Rechtsanwalt 2014/22/0152, 0153).
Spruchpunkt II. war daher ersatzlos aufzuheben.
Zu A) c.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 29.06.2011, 2010/12/0113, und 29.03.2012, 2008/12/0155 wiederholt ausgeführt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1959, Zl. 3/9-Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 105 in VwSlg/A (1960) - nur Leitsatz) und darauf aufbauend in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1959, Zl. 666/58 = Slg. 4879/A, ausgesprochen hat, könne über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren - jedenfalls kein Verwaltungsverfahren - vorgesehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 12. April 1962, Zl. 233/60, und vom 4. Mai 1983, Zl. 82/09/0183, sowie den hg. Beschluss vom 31. März 1977, Zl. 279/77 = VwSlg. 9295/A).
Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat."
Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, aus der verspäteten Zahlung der Bezugsbestandteile einen Schaden erlitten zu haben, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Gehaltsanspruch ist im öffentlich-rechtlichen Verfahren einer Verzinsung nicht zugänglich.
Diesbezüglich war die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Begehren des Beschwerdeführers einer Feststellung über Zukünftiges und über die zweifelsfreie Rechtslage, nach der einem Beamten nach 6 Stunden eine 30 minütige Mittagspause einzuräumen ist, sind ebenfalls einem inhaltlichen Abspruch nicht zugänglich, weshalb diesbezüglich die Zurückweisung des Antrages zurecht erfolgte.
Zur Berücksichtigung der Nebengebühren für Pension rechtliche Ansprüche bestand keine Rechtsgrundlage, weshalb auch diesem Antrag zu Recht nicht gefolgt wurde. Eine gesonderte Abweisung der Feststellung von Nebengebührenwerten erschien aufgrund der nunmehr erfolgten Stattgabe hinsichtlich der Mehrleistungen nicht geboten.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Durch die bereits mehrfach geklärte Frage, ob Mittagspausen des Beamten innerhalb dessen 8-stündigen Tagesdienst bzw 40-stündigen Wochendienst konsumiert werden dürfen, und die diesbezüglich mehrfache Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde konnte die Zulässigkeit einer Revision ausgeschlossen werden.
Auch die Frage der Zulässigkeit eines Bescheides und des Vorranges der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung vor allfälligen anderen Feststellungen über Ersatzverpflichtungen Dritter, die ein bloß vermögensrechtliches Interesse haben, sowie die Frage der Parteistellung ist hinreichend geklärt.
Schlagworte
Dienstzeit, Ermittlungspflicht, ersatzlose Teilbehebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2116247.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020