Entscheidungsdatum
23.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I403 2217333-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019, Zl. 1027103906/190609899, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2014 legal ins Bundesgebiet ein.
2. Das Magistrat XXXX erteilte ihm am 01.02.2015 eine Aufenthaltsbewilligung als Student, welche auf Antrag des Beschwerdeführers insgesamt zweimal, zuletzt bis zum 02.02.2018 verlängert wurde. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung für Studierende liegt nicht vor.
3. Am 16.10.2018 erstattete die BH XXXXXXXX eine Meldung wegen des Verdachtes des illegalen Aufenthalts.
4. Am 18.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom 03.03.2017, eine beglaubigte Eidesstattliche Alterserklärung aus Nigeria vom 18.09.2019, eine beglaubigte Geburtsurkunde, einen beglaubigten nigerianischen Strafregisterauszug vom 31.01.2014, nigerianische Schulzeugnisse sowie eine Kopie seines Reisepasses bei.
5. Am 09.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, in Österreich seit März 2015 die Universität zu besuchen, Deutschkurse besucht und die B1 Prüfung abgelegt zu haben. Er spiele Basketball an der Uni, arbeite als Model und verkaufe eine Straßenzeitung. Weiters spiele er Klavier in einer Kirche. In Österreich lebe sein Bruder, den er ungefähr vier Mal im Monat sehe. Er habe seinen Aufenthaltstitel für Studierende nicht rechtzeitig verlängern können, weil er auf einen "Eligibility Letter" der österreichischen Botschaft in Nigeria gewartet habe. Es sei für ihn nicht möglich, nach Nigeria zurückzukehren, weil er die letzten vier Jahre in Österreich gelebt habe und nicht wisse, wie er in Nigeria leben solle. Er brauche einen Bachelor von Österreich, weil seine Eltern wollten, dass er einen Doktor in Großbritannien mache. Das sei auch sein Traum. Letztes Jahr habe er seine Studienberechtigung und alle bisher erzielten Punkte verloren, weil er ein anderes Fach studieren habe wollen und die Studiengebühr nicht bezahlt habe. Mit Semesterbeginn Oktober 2018 habe er begonnen, Biochemie zu studieren. Vorher habe er Mechatronik studiert.
6. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 06.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu Nigeria zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
7. Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zl. 1027103906/180995406, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Absatz 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).
8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, GZ. I416 2217333-1/4E als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, doch der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
9. Die belangte Behörde leitete ein Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes ein und vernahm den Beschwerdeführer am 01.07.2019. Der Beschwerdeführer bestätigte, seit Dezember 2014 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Er bekomme von seiner Familie aus Nigeria Geld zugeschickt, arbeite als Model und verkaufe eine Straßenzeitung. Er habe im April 2017 eine Frau aus Ungarn über das Internet kennengelernt; im Jahr 2018 sei sie nach Österreich gezogen, sie suche hier Arbeit. Sein Bruder lebe auch in Linz, er sei mit einer tschechischen Frau verheiratet und habe auch Probleme mit dem Aufenthaltstitel. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers würden in Nigeria leben. Er wolle keine Probleme machen; wenn entschieden würde, dass er ausreisen müsste, würde er dem freiwillig nachkommen. Allerdings wolle er in Österreich bleiben und hier sein Leben aufbauen.
10. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.); die belangte Behörde erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.09.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin plane, die in Österreich leben und arbeiten wolle. Soweit im Bescheid festgestellt worden sei, dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass vom Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und halte sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf, weswegen der weitere Verbleib im Bundesgebiet nicht als Fehlverhalten gewertet werden könne, welches eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht mittellos, er werde von seinem Bruder sowie von seinen Eltern aus Nigeria unterstützt; außerdem verkaufe er eine Straßenzeitung und arbeite als Model. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot aufheben bzw. in eventu absenken, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
12. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Seine Identität steht fest.
Er ist volljährig, ledig, hat keine Kinder und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2014 legal ins Bundesgebiet ein und verfügte zunächst über einen gültigen Aufenthaltstitel als Studierender, welcher insgesamt zweimal, zuletzt bis zum 02.02.2018, verlängert wurde. Der Beschwerdeführer hat keinen weiteren Antrag auf Verlängerung gestellt. Seither hält er sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, GZ. I416 2217333-1/4E abgewiesen.
Er leidet unter keiner physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welcher einer Rückkehr nach Nigeria entgegensteht. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. In Nigeria hat er die Schule bis zur "High School" besucht und diese erfolgreich abgeschlossen.
Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Nigeria, ein Bruder lebt in der Ukraine.
Im österreichischen Bundesgebiet ist derzeit ein Bruder des Beschwerdeführers aufhältig, den der Beschwerdeführer etwa viermal im Monat trifft. Gegen diesen wurde wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (es wurde vom VwGH Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, Zl. I416 2217331-1 gewährt). Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer ungarischen Staatsbürgerin. Diese ist seit Jänner 2019 in Österreich gemeldet, geht aber keiner Beschäftigung nach. Sie wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2019 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Hinsichtlich seiner Integration hat der Beschwerdeführer ein Deutschzertifikat B1, eine Bestätigung der XXXX-Universität über Lehrveranstaltungen Deutsch als Fremdsprache sowie eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" vom Jänner 2017 vorgelegt. Der Beschwerdeführer arbeitet laut eigenen Angaben freiberuflich als Model, wobei dahingehend keine Unterlagen vorgelegt wurden und ist seit 31.01.2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er geht allerdings keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er spielt Basketball an der Universität und Klavier in einer Kirche.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, allerdings wurde er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.05.2019 nach § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz zu einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Es sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht im Wesentlichen hervor, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.
In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die Rückkehr von abgeschobenen Nigerianern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden, sie können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Staatsangehörige Nigerias nach ihrer Rückkehr sind nicht bekannt.
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, anfangs gegebenenfalls mit der Hilfe seiner Familie, bei der er noch gemeldet ist. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria können nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie in den Gerichtsakt zum vorangegangenen Verfahren (I416 2217333-1); berücksichtigt wurden zudem aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie des Zentralen Melderegisters.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden, am 31.01.2014 ausgestellten nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX, fest.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensumständen gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und die unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid bzw. auf die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, GZ. I416 2217333-1/4E.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Aktes der belangten Behörde sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2019 angegeben, gesund zu sein. Daher war die entsprechende Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Ausnahme seines Bruders - gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde - weder Verwandte noch Familienangehörige hat, erschließt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsbürgerin führt, ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde am 01.07.2019 und aus dem Beschwerdeschriftsatz. Dass sie in Österreich gemeldet ist, aber keiner Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.07.2019.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits integrative Schritte gesetzt hat, wie dies seine Deutschkenntnisse auf Niveau B1, seine Tätigkeit als Model, der Verkauf der Straßenzeitung, seine bestehende Versicherung sowie seine Tätigkeit als Klavierspieler in einer Kirche belegen. Es wird aber auch nicht verkannt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Studienbemühungen in Relation zu seiner Aufenthaltsdauer als gering zu werten sind. Für die Jahre 2018 und 2017 konnte er - trotz entsprechender Aufforderung der belangten Behörde - keinen Studienerfolgsnachweis vorlegen. Die von ihm vorgelegte Bestätigung des Studienerfolgs vom 24.01.2017 zeigt, dass er auch für die Jahre 2015 und 2016 die - laut ständiger Rechtsprechung des VwGH - für einen Studienerfolgsnachweis erforderlichen 16 ECTS-Punkte nicht erreichen konnte. Auch hat der Beschwerdeführer nach seiner Sprachprüfung B1 am 03.03.2017 keine weitere Sprachprüfung mehr bestanden, wie das Zeugnis hinsichtlich der ÖSD B2 Prüfung belegt.
Zudem ergibt sich aus seiner Aussage gegenüber dem BFA am 01.07.2019, dass er trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.09.2019 ab. Die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz ergibt sich aus der im Akt einliegenden Strafverfügung der LPD XXXX vom 07.05.2019, Zl. XXXX.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria, auf die sich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stützt, ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844
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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
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EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf
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AA - Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790
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HRW - Human Rigths Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/ dokument/1422531.html
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USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria,
https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance, Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august- 2016.pdf
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EASO - European Asylum Support Office: Query Response - Identification documents system in Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nigeria - Gesellschaft,
https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/;
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/
-
AA - Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung),
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html
-
AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html
-
BMEIA - Außenministerium: Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html
-
BS - Bertelsmann Stiftung: BTI - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf
-
EASO - European Asylum Support Office: EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf
-
FFP - Fund for Peace: Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf
-
FH - Freedom House: Freedom in the World - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nigeria - Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html
-
IOM - International Organization for Migration: Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2
-
SBM - SBM Intel: A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf
-
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf
-
USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Terrorism - Chapter 2 - Nigeria,
https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html
-
USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices - Nigeria,
http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Den Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff "Familienleben", der die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern umfasst, schließt nur dann auch uneheliche Beziehungen ein, wenn diese tatsächlich und in einer bestimmten Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) gelebt werden (siehe etwa EGMR, 02.06.2005, Bsw77785/01; 02.11.2010, Bsw3976/05). Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer ungarischen Staatsbürgerin. Diese lernte er vor etwa zwei Jahren über das Internet kennen, seit Jänner 2019 und damit seit rund neun Monaten ist sie in Österreich gemeldet. Allerdings ging sie keiner Arbeit nach und wurde sie mit Bescheid des BFA vom 08.08.2019 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Nachdem allerdings weder ein gemeinsamer Haushalt noch Unterhaltsleistungen behauptet wurden, kann nicht von einer Beziehung ausgegangen werden, welche die Intensität einer ehelichen Beziehung erreicht.
Zudem lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich; ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK wird unter Erwachsenen allerdings nur dann begründet, wenn besondere Abhängigkeiten vorliegen. Der Beschwerdeführer gab an, seinen Bruder etwa viermal im Monat zu sehen; dies würde nicht reichen, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu belegen. Außerdem wurde gegen den Bruder des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig erlassen. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe genehmigt hat, ändert dies nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bruder des Beschwerdeführers weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhältig sein wird. Unabhängig davon besteht aber, wie bereits dargelegt, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
Der Beschwerdeführer führt daher in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen seine Freundin und seinen Bruder behoben würden und man diese Beziehungen unter dem Aspekt des Privatlebens berücksichtigt, würde dies angesichts des Umstandes, dass keine besonderen Abhängigkeiten bestehen, nicht dazu führen, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Eine Fortführung der Kommunikation wäre über soziale Medien möglich bzw. bestünde die Möglichkeit von Besuchen in Nigeria.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH, 05.06.2019, Ra 2019/18/0078; 25.04.2018, Ra 2018/18/0187;
06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072;
20.06.2017, Ra 2017/22/0037).
Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Im gegenständlichen Fall liegt eine derart "außergewöhnliche Konstellation" nicht vor. Der Mitbeteiligte hält sich seit etwas weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Selbst unter Berücksichtigung der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, GZ. I416 2217333-1/4E, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde, vielmehr gab er in der Einvernahme durch das BFA an, freiwillig ausreisen zu wollen. Zudem erklärte er auch, dass er noch bei seinen Eltern gemeldet sei und dass er von diesen finanziell unterstützt werde. Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und VI. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Auslaufen seiner Aufenthaltsberechtigung als Student nicht nachkam, sondern stattdessen einen (letztlich unbegründeten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte und dann der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, GZ. I416 2217333-1/4E neuerlich auferlegten Ausreiseverpflichtung ebenfalls nicht nachkam. Die belangte Behörde wies daher zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen ihm behördlich bzw. gerichtlich auferlegten Pflichten nicht nachkommt. Wenn in der Beschwerde die Rede davon ist, dass es "durchaus legitim" sei, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels stelle und daher sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet (trotz aufrechter Rückkehrentscheidung) nicht als Fehlverhalten gewertet werden könne, ist daraus auch kein Wille erkennbar, sich zukünftig an die Gebote der österreichischen Rechtsordnung zu halten. Das Bundesamt hat daher der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs. 2 FPG lautet:
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;