TE Bvwg Beschluss 2019/10/4 G308 2223986-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2019
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Entscheidungsdatum

04.10.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

G308 2006744-1/9E

G308 2223981-1/2E

G308 2223982-1/2E

G308 2223983-1/2E

G308 2223984-1/2E

G308 2223985-1/2E

G308 2223986-1/2E

G308 2223987-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der vormals XXXX GmbH, nunmehr des Insolvenzverwalters XXXX, im Konkurs über das Vermögen der XXXX GmbH, 2.) des XXXX, 3.) der XXXX, 4.) der XXXX, 5.) des XXXX, 6.) der XXXX, 7.) des XXXX, und 8.) der XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 17.09.2013, Zahl: XXXX, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern sowie die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen:

A) In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die am 24.05.1978 erstmals in Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg XXXX eingetragene Beschwerdeführerin "XXXX" (im Folgenden: GmbH) betreibt ein Direktvertriebsunternehmen im Bereich Haushaltsgeräte und Haushaltsbedarf mit Sitz im Bundesland Salzburg. Die GmbH wird seit 12.06.2019 durch den Insolvenzverwalter XXXX vertreten (vgl Firmenbuchauszug zur Zahl XXXX vom 13.09.2019).

Die GmbH schloss zum Zweck des Direktvertriebes ihrer Produkte zumindest bereits Ende der 1990er Jahre Handelsvertreterverträge mit selbstständigen, über eine Gewerbeberechtigung verfügende, Warenpräsentatoren im gesamten Bundesgebiet ab, deren Aufgabe im Wesentlichen die Abhaltung von Verkaufsveranstaltungen und die Aufnahme von Warenbestellungen von an diesen Veranstaltungen teilnehmenden Personen für die GmbH gegen Provisionszahlungen war.

Bei der GmbH wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK) für den Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) im Zeitraum von 07.02.2011 (Prüfungsbeginn) bis 25.01.2013 (ergänzende Schlussbesprechung) vorgenommen. Vom selben GPLA-Prüfer wurde auch für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: STGKK oder belangte Behörde) für denselben Zeitraum (01.01.2006 bis 31.12.2009) eine (offensichtlich rein rechnerische) GPLA durchgeführt. Der Prüfbericht stammt vom 06.02.2013.

Infolge der durchgeführten GPLA wurde vom zuständigen Prüfer die Nachversicherung als echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG von drei Personen in der Verkaufsleitung, des Call-Center-Leiters und von 31 Warenpräsentatoren in Salzburg und von 31 weiteren Warenpräsentatoren in der Steiermark vorgenommen.

Die SGKK nahm, teils im Wege der Amtshilfe durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) und STGKK, Niederschriften mit insgesamt acht im Prüfungszeitraum für die GmbH tätigen Warenpräsentatoren auf und wurde einer neunten Person ein Fragebogen übermittelt, der schriftlich beantwortet wurde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der SGKK wurden weiters zwei Handelsvertreterverträge, einige Kontakt- und Umsatzstatistiken, Berichtsblätter und andere Unterlagen zum Akt genommen.

Mit Bescheid der SGKK vom 19.04.2013, GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass vier namentlich genannte Personen (Spruchpunkt 1.) und die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid erfassten, insgesamt 31 Personen (Warenpräsentatoren; Spruchpunkt 2.) in den jeweils angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen würden.

Der dagegen von der GmbH erhobene Einspruch (nunmehr: Beschwerde) wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2019, L501 2004850-1/12E gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2013, GZ: XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG festgestellt, dass die im Anhang zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die GmbH der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die GmbH gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 06.02.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 06.02.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 876.886,78 nachzuentrichten. Die Berechnung sowie der Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Warenpräsentatoren der GmbH infolge der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit echte Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG vorliegen würden und keine Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreter. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die bei der GmbH durchgeführte Beitragsprüfung sowie auf die acht niederschriftlichen Einvernahmen vom 21.02.2012, 15.07.2011, 09.05.2012, 07.03.2012, 01.02.2012, 08.07.2011 und 13.03.2012 bzw. den ausgefüllten Fragebogen vom 14.03.2012 gründen würden. Dem Bescheid sei weiters der am 29.03.2002 abgeschlossene Handelsvertretervertrag, das von einem Vertriebsleiter verfasste und an die Handelsvertreter geschickte E-Mail vom 14.02.2011, ein Tagesbericht vom 16.02.2009 sowie eine Stellungnahme der GmbH vom 20.09.2012 zugrunde gelegt worden. Die Angaben in den Niederschriften zum Ablauf der Tätigkeit seien durchwegs übereinstimmend und glaubhaft. Die in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen hätten angegeben, tatsächlich nicht vertreten worden zu sein.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung der GmbH vom 30.09.2013, bei der belangten Behörde am 16.10.2013 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches an den Landeshauptmann von Steiermark (nunmehr: Beschwerde) erhoben und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches sowie die Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens der SGKK beantragt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die belangte Behörde habe in unverständlicher Weise nicht den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens in Salzburg abgewartet. Weiters habe sie die Bescheidbegründung der SGKK wortgleich übernommen und insbesondere keine eigene Beweiswürdigung und keine eigene rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der Prüfungszeitraum betreffe in ganz Österreich etwa 300 Handelsvertretungsverhältnisse, wovon insgesamt lediglich zehn Handelsvertreter einvernommen worden seien. Aus den Einvernahmen könnten keine für alle Handelsvertretungsverhältnisse ableitbaren Feststellungen getroffen werden.

Weiters erhoben auch die vom verfahrensgegenständlichen Bescheid betroffenenen Handelsvertreter

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XXXX

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XXXX

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XXXX

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XXXX

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XXXX

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XXXX und

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XXXX

mittels von der GmbH zur Verfügung gestellten einheitlichen Formular und unter Verweis auf die Beschwerdebegründung der GmbH jeweils im Oktober 2013 ebenso einen nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid (siehe die weiteren Verfahrenszahlen).

4. Infolge des mit 01.01.2014 erfolgten Zuständigkeitsüberganges zur Führung des Rechtsmittelverfahrens vom Landeshauptmann auf das Bundesverwaltungsgericht wurden die nunmehr als Beschwerde geltenden Einsprüche der GmbH sowie der soeben angeführten Handelsvertreter seitens der belangten Behörde am 01.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Im Vorlagebericht vom 19.03.2014 führt die belangte Behörde unter anderem aus, dass aus den Beilagen zur Beschwerde der GmbH für diese nichts gewonnen werden könnte, da diese keinerlei Bezug zu den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Personen aufweisen, sondern Handelsvertreter/Warenpräsentatoren aus anderen Bundesländern betreffen würden. Auch die Ausführungen der GmbH zur Beweiswürdigung des Bescheides der SGKK wären für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, zumal der Bescheid der belangten Behörde nicht gleichlautend (gemeint: wortident) mit jenem der SGKK sei, auf welchen die GmbH immer Bezug nehme.

Die zusätzlichen Beschwerden der einzelnen Handelsvertreter gegen den angefochtenen Bescheid würden zwar die Erfordernisse eines "Berufungsantrages" erfüllen, jedoch nicht der Begründung des Entscheidungsantrages, da lediglich auf die Begründung der GmbH verwiesen werde. Die Einsprüche (gemeint wohl: Beschwerden) wären daher nach Ansicht der belangten Behörde aus formalen Gründen zurückzuweisen.

5. Insgesamt sind/waren am Bundesverwaltungsgericht noch an drei weiteren Gerichtsabteilungen Beschwerdeverfahren mit dem gleichen Beschwerdegegenstand (bezogen auf jeweils andere Bundesländer bzw. Gebietskrankenkassen) anhängig.

Das Hauptverfahren der GmbH gegen die SGKK wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2019, L501 2004850-1/12E, wurde wegen eines stark mangelhaften Ermittlungsverfahrens der SGKK gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an diese zurückverwiesen.

Hinsichtlich des weiteren gleichgelagerten Beschwerdeverfahrens gegen die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) wurde mit Beschluss vom 08.04.2015, W145 2004434-1/3E entschieden, dass in Erledigung der Beschwerde der BF der bekämpfte Bescheid der BGKK vom 04.07.2013, XXXX zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverwiesen wird.

Weiters wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2019, G302 2005418-1/2E, in Erledigung der Beschwerde der GmbH der dort bekämpfte Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: KGKK) vom 24.09.2013, AZ: XXXX, ebenso zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KGKK zurückverwiesen.

6. Vom verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sind 31 Handelsvertreter/Warenpräsentatoren der GmbH im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2009 betroffen. Insgesamt sind bezogen auf die oben angeführten Beschwerdeverfahren vor der SGKK (31), der KGKK (10), der BGKK (3) und der STGKK (31) mindestens 75 Warenpräsentatoren der GmbH betroffen.

Die SGKK hat insgesamt neun Personen, davon eine nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 24.06.2013 und drei im Wege der Amtshilfe durch die NÖGKK sowie zwei im Wege der Amtshilfe durch die STGKK im Zeitraum zwischen 08.07.2011 und 24.06.2013 niederschriftlich einvernommen. Seitens der NÖGKK wurde hinsichtlich einer Person noch die schriftliche Beantwortung eines Fragebogens mit 14.03.2012 erwirkt.

Von den insgesamt niederschriftlich befragten zehn Personen betrifft eine einzige Person den gegenständlich angefochtenen Bescheid (das entspricht in etwa 3 %).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).

Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).

Aufgrund desselben Sachverhalts, nämlich der Frage einer etwaigen Dienstnehmereigenschaft der Handelsvertreter/Warenpräsentatoren, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe GmbH, dieselbe Tätigkeit und derselbe Zeitraum betroffen sind und den jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführer ein und derselbe Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Über die gegen den angefochtenen Bescheid anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG:

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,

Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache von der GKK jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

3.3.1. Einleitend ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte. Gemäß § 357 ASVG idF vor BGBl. I. Nr. 87/2013 sah jedoch jedenfalls die Anwendung der §§ 13 bis 17a AVG über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht, § 18 Abs. 1 bis 4 AVG über Erledigungen und auch der §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG vor, und war damit einerseits nicht davon befreit, eine dem AVG entsprechende Niederschrift aufzunehmen und andererseits "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen".

Der Umstand, dass in § 357 Abs. 1 ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (so auch § 45 Abs. 3 AVG, mit Ausnahme des § 38 AVG) nicht für anwendbar erklärt wurden, enthebt die Sozialversicherungsträger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen (VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0110, mit Verweis auf Stammrechtssatz in VwGH vom 23.01.1996, 94/08/0290 (RS3), vom 26.11.1982, 82/08/0127, 0128) und das Parteiengehör als allgemeinen Verfahrensgrundsatz zu beachten (vgl VwGH vom 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, mit Verweis auf VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0241).

Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (vgl etwa VwGH vom 02.09.2013, 2012/08/0085, vom 22.04.2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (vgl VwGH vom 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, mit Verweis auf VwGH vom 20.12.2005, 2005/12/0157).

3.3.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für insgesamt 31 Personen eine Vollversicherungspflicht (Personen in Anhang zum angefochtenen Bescheid) ausschließlich basierend auf den Angaben der insgesamt zehn im Ermittlungsverfahren der SGKK einvernommenen Handelsvertreter vorgenommen. Lediglich eine einzige Person davon ist vom gegenständlich angefochtenen Bescheid betroffen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Beweiswürdigung lediglich auf Personen, welche im gleichgelagerten Verfahren in Salzburg befragt wurden und welche Niederschlag im Bescheid der SGKK fanden. Auch die in der Beweiswürdigung (welche im Übrigen lediglich eine Aufzählung der herangezogenen "Beweismittel", aber kaum Ausführungen dazu enthält, warum die Behörde zu der jeweiligen Feststellung gelangt ist) sonst aufgezählten und herangezogenen Beweismittel, wie etwa ein Handelsvertretervertrag aus dem Jahr 2002 oder ein Tätigkeitsbericht aus 2009 stehen in keinerlei Bezug zu einer vom gegenständlichen Bescheid betroffenen Person. Hinsichtlich der Tätigkeit der als Warenpräsentatoren in der Steiermark tätigen, im Anhang zum Bescheid genannten, Personen wurde von der belangten Behörde quasi überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Dabei moniert die belangte Behörde gegenüber der GmbH, dass sich ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde sowie die zugehörigen Beilagen sich lediglich auf Warenpräsentatoren/Handelsvertreter beziehen würden, die vom Bescheid der SGKK betroffen seien und somit für das Verfahren vor der STGKK keinerlei Relevanz hätten.

Auch wenn der angefochtene Bescheid nicht "wortident" mit jenem der SGKK ist, so handelt es sich dabei lediglich um Umformulierungen und Kürzungen, inhaltlich basiert der angefochtene Bescheid jedoch deutlich auf den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides der SGKK. Damit nimmt die belangte Behörde in unzulässiger Weise die individuellen Feststellungen und die Beweiswürdigung zur Tätigkeit der verfahrensgegenständlich betroffenen Personen vorweg.

Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid damit selbst einen Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne dass ein die steirischen Warenpräsentatoren betreffendes, zumindest repräsentatives, Ermittlungsverfahren seitens der STGKK durchgeführt worden wäre.

Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass bei einer Vielzahl von Dienstnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausführen, nicht zwingend erforderlich ist, jeden einzelnen Dienstnehmer zu befragen, jedoch ist begründet darzulegen, inwiefern die durchgeführten Einvernahmen als repräsentativer Querschnitt anzusehen sind.

Im Rahmen der Beurteilung der Versicherungspflicht bei vielen Beschäftigten wäre es gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH vom 04.08.2014, 2012/08/0132; vom 22.12.2010, 2009/08/0045; vom 04.07.2007, 2006/08/0193; vom 03.06.1997, 97/08/0002) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, im gegenständlichen Fall nicht nur die verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente umfassend herauszuarbeiten und ihnen - sofern die "Musterfälle" mit Bedacht gewählt worden wären - entsprechende Fallgruppen (wie gegenständlich in Grundzügen durchgeführt) zu bilden, sondern auch die verfahrensgegenständlichen Personen jeweils diesen Fallgruppen zuzuordnen und beweiswürdigende Überlegungen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen tätigen Personen zu treffen.

Die belangte Behörde hat mit einer Niederschrift bei einer Mitarbeiterzahl im gegenständlichen Verfahren von 31 Personen nur rund 3 % der betroffenen Warenpräsentatoren einvernommen und dies auch nicht im Rahmen eines eigenständig geführten Ermittlungsverfahrens, sondern für die SGKK in deren Verfahren im Amtshilfeweg. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt daher keinesfalls eine repräsentative Anzahl an einvernommenen Personen vor, zumal auch die übrigen herangezogenen Beweismittel keinerlei Bezug zu den vom gegenständlich angefochtenen Bescheid betroffenen Personen aufweisen.

Die belangte Behörde hat zudem auch nicht dargelegt, inwieweit sie die Ermittlungsergebnisse der SGKK hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft auch für den verfahrensgegenständlichen Personenkreis als repräsentativ erachtet.

Insbesondere unterließ es die Behörde, auf mögliche regionale Unterschiede einzugehen.

Es wurden darüber hinaus etwa keinerlei Ermittlungen dahingehend unternommen, ob die betroffenen Warenpräsentatoren im Nachversicherungszeitraum über Gewerbeberechtigungen verfügten, ob sie selbst Mitarbeiter und wenn ja in welcher Form beschäftigt hatten, ob sie über eigene Betriebsmittel verfügten, diese allenfalls in ein Anlagevermögen aufgenommen wurden oder steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, ob der herangezogene Handelsvertretervertrag aus dem Jahr 2002 auch im Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 noch gleichlautend war und darüber hinaus auch für die verfahrensgegenständlichen Personen gegolten hat.

Mangels repräsentativer Anzahl an einvernommenen Personen und zusätzlichen Ermittlungsergebnissen kann gegenständlich nicht ohne weiteres gesagt werden, dass sich im gegenständlichen Fall ein übereinstimmendes Bild einer für alle gleichartig ausgestalteten Beschäftigung ergeben hätte, zumal diesbezüglich keinerlei beweiswürdigende Erwägungen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden haben.

Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass alle verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse der nicht vernommenen Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gleich gestaltet gewesen sind, wie jene der einvernommenen Person. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen der belangten Behörde, dass alle Beschäftigungsverhältnisse gleich ausgestaltet waren, ist daher für das erkennende Gericht mangels ausreichender Begründung nicht schlüssig und nachvollziehbar.

Auch sonstige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde gehen aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Es hätte unter Bezugnahme auf den GPLA-Prüfbericht einer umfassenden Beweiswürdigung bedurft, weshalb alle im Anhang genannten Personen der Vollversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG bzw. AlVG unterliegen würden.

3.3.3. Hinzu kommt, dass der Bescheid der SGKK vom 19.04.2013, auf dessen Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde ihre eigenen Feststellungen stützt, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2019, L501 2004850-1/12E aufgrund unzureichender Ermittlungen behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SGKK zurückverwiesen wurde.

Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2019 wurde moniert, dass die SGKK nur 3 der insgesamt 31 dieses Bescheids betreffenden Warenpräsentatoren befragt habe und nur eine weitere Person gefragt worden sei, ob die Feststellungen im Bescheid der Wahrheit entsprächen. Von den 200-300 österreichweit für die BF tätigen Warenpräsentatoren seien lediglich weitere 7 Personen von der Steiermärkischen bzw. Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse befragt worden. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum die Befragung dieser 3 Personen für die übrigen 28 Personen repräsentativ seien.

Da der Bescheid der SGKK vom 19.04.2013 aufgrund obiger Ausführungen - welche ebenso für das beschwerdegegenständliche Verfahren von Bedeutung sind - aufgrund mangelhafter Ermittlungen behoben wurde, ist auch den gegenständlichen, ohnehin mangelhaften Feststellungen des angefochtenen Bescheids die Grundlage entzogen.

3.3.4. Mit Blick auf die in Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9 (2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wäre es der belangten Behörde mit Hinblick auf ihre mangelhaften Ermittlungen und unterlassenen Feststellungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hätte hinreichende Feststellungen zu treffen, diese zu begründen und durch Subsumtion des erhobenen Sachverhaltes unter die einschlägigen rechtlichen Normen eine Entscheidung zu treffen und diese hinreichend und nachvollziehbar zu begründen gehabt. (vgl. VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 17.8.2000, 99/12/0254; 3.9.2002, 2002/09/0055: wonach rechtliche Beurteilungen auf getroffene Feststellungen zu beruhen haben.)

Da die belangte Behörde all dies jedoch unterlassen hat, erweist sich deren Entscheidung sohin als gravierend mangelhaft.

Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten und laut der Rechtsprechung des VwGH auch bereits vor der Vollanwendung des AVG durch die Sozialversicherungsträger von diesen im Ergebnis zu erfüllenden Ermittlungspflichten, wonach dieser den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3.3.5. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuhalten, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Aus den dargelegten Gründen und mangels abschließender Feststellungen zur tatsächlichen Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter, die jedoch eine maßgebliche Vorfrage und Voraussetzung für Grund und Höhe der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Beitragsnachverrechnung bildet, war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid der STGKK gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die STGKK als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die STGKK wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren Bezug habende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse und Zuordnung der Mitarbeiter zu diesen sowie die Durchführung einer repräsentativen Anzahl an Einvernahmen unter Wahrung des Rechts der GmbH auf Parteiengehör vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt sowie die vorgelegten Beweismittel, allenfalls mit Setzung von weiteren Ermittlungsschritten rechtlich unter die konkret anzuwendenden Normen zu subsumieren und zu würdigen haben.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Begründungsmangel, Einvernahme, Ermittlungspflicht, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2223986.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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