Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
BDG 1979 §126 Abs2Spruch
W116 2105245-2/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ vom 16.08.2016, Zl. 2 Ds 2/15, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 20.09.2016 betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird teilweise insofern stattgegeben, als die Disziplinarstrafe auf die Strafe des Verweises gem. § 92 Abs. 1 Z 1 BDG herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Disziplinarstrafe, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2105245.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020