Entscheidungsdatum
16.10.2019Norm
BDG 1979 §171aSpruch
W122 2157186-1/24E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Mag. Monika KREMSER sowie Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A) Es wird gemäß § 171a BDG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.09.2019 in den Ruhestand übertritt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
Assistenzprofessor, Feststellungsentscheidung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2157186.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020