Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1953 geborenen ZG in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1997, Zl. 307.839/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügte nach der Aktenlage über einen gewöhnlichen Sichtvermerk mit Geltungsdauer vom 18. September 1992 bis 30. März 1993. In der Folge wurden ihr Touristensichtvermerke mit Geltungsdauer vom 3. März 1994 bis 29. März 1994 und vom 11. Juli 1994 bis 12. August 1994 erteilt.
Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 29. August 1994 und vom 11. März 1996 wurden mit nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden jeweils abgewiesen.
Am 4. Oktober 1996 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1997 - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung dieses Abweisungsgrundes aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland unterzeichnet und von Österreich aus bei der erstinstanzlichen Behörde eingereicht. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Die Erteilung einer Bewilligung sei ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 6 Abs. 2 AufG lautete auszugsweise:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Annahme im angefochtenen Bescheid, sie hätte sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Damit ist aber der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Bei dem dort umschriebenen Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010).
Vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus wäre nur dann abzusehen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß dies der Fall wäre.
Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sie darauf hinzuweisen, daß der Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen sei, ist ihr zu entgegnen, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1989, Zl. 89/03/0241). Die Aufenthaltsbehörden waren daher nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzufordern, den gegenständlichen Antrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung darüber dort abzuwarten.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich einwendet, sie sei "Inhaberin eines Betriebes", die Ausreise aus Österreich, um vom Ausland aus den Antrag zu stellen, hätte die Vernichtung ihrer Existenz bedeutet, so ist ihr zu entgegnen, daß diese Umstände nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 AufG nicht die Erteilung einer Bewilligung ungeachtet der Einhaltung der in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzung zur Folge hätten.
Insoweit dieses Vorbringen darauf abzielen sollte, die Beschwerdeführerin wäre durch die Versagung der Bewilligung in ihren Rechten gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK verletzt, ist ihr zu entgegnen, daß ein allfälliger Eingriff in solche Rechte durch den gegenständlichen Bescheid schon deshalb im Interesse der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt wäre, weil die letzte - nicht bloß zu Besuchszwecken erteilte - Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits am 30. März 1993 abgelaufen ist.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191643.X00Im RIS seit
02.05.2001