TE Vfgh Beschluss 1996/9/23 B2524/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zurückweisung eines weiteren Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern nach bereits erfolgtem Zuspruch von Portospesen; Entstehung der weiters geltend gemachten Spesen offenkundig nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

Der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die antragstellende Rechtsanwältin war in der zu B2524/95 protokollierten Beschwerdesache als Verfahrenshelferin eingeschritten. Mit Beschluß vom 28. November 1995 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit ihrem Antrag vom 23. Februar 1996 auf vorläufige Berichtigung notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO begehrte sie den Ersatz von Portospesen in Höhe von S 157,--, der ihr mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996, B2524/95-20 gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO idF des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. 569/1973, iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 zugesprochen wurde.

Mit der Eingabe vom 13. Juni 1996 begehrt die antragstellende Rechtsanwältin den Ersatz von Portospesen in Höhe von S 105,50. Diese Kosten sind offenkundig nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem dort geführten Verfahren entstanden.

Da die antragstellende Rechtsanwältin zur Vertreterin zur Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt wurde, kann vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich der Ersatz jener Barauslagen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind.

Daher mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern zurückgewiesen werden.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2524.1995

Dokumentnummer

JFT_10039077_95B02524_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten