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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1962 geborenen MK in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Mai 1996, Zl. 117.329/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 15. Februar 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszwecke gab sie die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit sowie den des privaten Aufenthaltes bei ihrem "Lebensfreund" an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Juli 1995 gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1996 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß sie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice um Mitteilung ersucht habe, ob nach Prüfung der Arbeitsmarktlage für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Art von Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erlangen. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe mitgeteilt, daß der Arbeitsmarkt bezüglich der von der Beschwerdeführerin angestrebten Tätigkeit nicht aufnahmefähig sei. Diese Äußerung sei der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden; diese Möglichkeit sei von der Beschwerdeführerin auch genützt worden. Die in dieser Stellungnahme angeführten Sprachkenntnisse seien von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei dieser Entscheidung berücksichtigt worden. Im Lichte des Erhebungsergebnisses über die derzeitige Arbeitsmarktlage gehe die Berufungsbehörde davon aus, daß keine Chancen bestünden, daß die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Die derzeitige Arbeitsmarktlage sei von einer extrem hohen Arbeitslosigkeit gekennzeichnet; dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin ebenso wie der Behörde bekannt. In dieser Situation und insbesondere angesichts der bisherigen Verfahrensergebnisse müsse die Berufungsbehörde die Möglichkeit eines Fremden auf Zugang zu legaler Beschäftigung verneinen. Es sei somit nicht davon auszugehen, daß der Lebensunterhalt im Bundesgebiet gesichert sei, da dieser nicht aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bestritten werden könne. Die Abwägung im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe im Fall der Beschwerdeführerin ergeben, daß den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Priorität einzuräumen gewesen wäre, weil der Lebensunterhalt aufgrund des angestrebten Aufenthaltszweckes im Bundesgebiet in keiner Weise gesichert sei. Es sei davon auszugehen, daß die Unterhaltsmittel nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Wien feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müßte der Sozialhilfeträger Geldmittel zuschießen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 1996 wurde am 12. Juni 1996 durch Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführerin erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war § 5 Abs. 2 AufG bereits in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in Kraft (Inkrafttreten am 2. Juni 1996).
§ 5 Abs. 1 und 2 AufG lauteten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung über die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."
Die Beschwerdeführerin verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 im Beschwerdefall nicht zu Anwendung kommt.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid, in dem sie lediglich auf den Aufenthaltszweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit Bezug nahm, noch von der vor dem 2. Juni 1996 gültigen Fassung des § 5 Abs. 2 AufG aus. Nach dieser Fassung war eine Bewilligung zum Zweck der Aufnahme einer derartigen Beschäftigung nur dann möglich, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestünden. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (12. Juni 1996) stand jedoch § 5 Abs. 2 AufG bereits in der novellierten Fassung in Geltung. Durch die Anwendung des § 5 Abs. 2 AufG in der nicht mehr in Geltung stehenden Fassung wurde die Beschwerdeführerin aber deshalb in keinem Recht verletzt, weil die belangte Behörde bei Zugrundelegung der novellierten Fassung des § 5 Abs. 2 AufG zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können.
Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten, noch aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin geht nämlich hervor, daß dieser eine gültige ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung ausgestellt worden sei. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung selbst vor, daß sie als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung benötige. Auf der Grundlage der neuen Rechtslage wäre der Beschwerdeführerin somit keine Bewilligung zur Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen gewesen. Es kann daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bestritten werden könnte.
Die Beschwerdeführerin hätte ihrer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund vorliegt, nur dann entsprochen, wenn sie von sich aus (initiativ) belegt hätte, daß sie über die zur Bestreitung ihres Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Daß der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aus anderen als den durch eine allfällige Erwerbstätigkeit erreichbaren Unterhaltsmitteln bestritten werden sollte, wurde während des Verwaltungsverfahrens und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Lag aber mangels Sicherung des Lebensunterhaltes ein Versagungsgrund gemäß § 5 AufG vor, so kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde den vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abwies. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde auf den weiters geltend gemachten Aufenthaltszweck des privaten Aufenthaltes mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen ist, weil einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck ebenfalls das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 AufG entgegenstünde.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192089.X00Im RIS seit
02.05.2001