TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 G307 2223163-1

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2223163-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde anlässlich seiner Verurteilung durch das Landesgericht (LG XXXX), zu Zahl XXXX, vom XXXX2018, wegen der Vergehen des Betruges, der Sachbeschädigung und Veruntreuung, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten, im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.05.2019 niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Schreiben des BFA vom 20.05.2019 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, und diesem eine Frist zur dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.

3. Mit per Telefax am 07.06.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF durch seine aktuelle Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) hiezu Stellung und brachte zudem weitere Unterlagen in Vorlage.

4. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.08.2019, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 0 (gemeint wohl Z 1) FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

5. Mit per Telefax am 02.09.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 06.09.2019 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

1.2. Der BF hält sich, abgesehen von wiederholten kurzfristigen Aufenthalten in Serbien, seit nunmehr 34 Jahren im Bundesgebiet auf und ist aktuell seit XXXX2017 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Davor war er beginnend mit XXXX2005 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" sowie beginnend mit XXXX2012 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger".

1.3. Der BF ist gesund, aufrecht sozialversichert und der deutschen Sprache mächtig. Beruf hat der BF keinen erlernt.

Beginnend mit 1984 ging der BF immer wieder, konkret bei 50 Arbeitgebern in 78 Arbeitsverhältnissen, Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und bezog in den Jahren 1987 bis 2004 und 2015 bis 2018 wiederholt sowie seit XXXX2019 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Aktuell geht der BF seit XXXX2019 einer geringfügigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

1.4. Der BF ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet, und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Im Bundesgebiet halten sich zudem die drei gemeinsamen erwachsenen Kinder des BF auf und verfügt der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.5. Der BF ist der serbokroatischen Sprache zwar mächtig, weist jedoch keine Bezugspunkte in Serbien mehr auf.

1.6. Der BF wurde:

1. mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2016, in Rechtskraft erwachsen XXXX2016, wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung gemäß §§ 107 Abs. 1 StGB und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

Darin wurde er für schuldig befunden, am XXXX2016 seinem Opfer durch Äußerung: "Ich werde dich mit 99 Messerstichen umbringen. Ich werde dich umbringen und ein Massaker veranstalten."; mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen, gefährlich bedroht sowie dieses durch Versetzen eines Faustschlages gegen die linke Schulter am Köper (Prellung der linken Schulter) verletzt zu haben.

Als mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet.

2. mit Urteil des LG XXXX, zu Zahl XXXX, vom XXXX2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2018, wegen der Vergehen des Betruges, der Sachbeschädigung und der Veruntreuung gemäß §§ 146, 125 und 133 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt.

Darin wurde ihm angelastet, am XXXX2017 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Verfügungsberechtigte als Hausverwalterin unter Vortäuschung ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, zur Vermietung einer Wohnung in Wels verleitet und somit die Verfügungsberechtigte mit einem Betrag von € 3.367,00 am Vermögen zu geschädigt zu haben. Ferner habe er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt die im Rahmen der zuvor genannten Wohnung zur Verfügung gestellte Küchenzeile vorsätzlich beim Ausbau der Elektrogeräte beschädigt und dadurch einen Schaden von € 399,00 verursacht. Des Weiteren habe er sich zumindest seit XXXX2017 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich die genannten Elektrogeräte, mit dem Vorsatz, sich oder Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet, indem er sich von XXXX2017 bis XXXX2018 ihm von seinem Arbeitgeber anvertrautes Bargeld in der Höhe € 14.414,09 mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet habe.

Als mildernd wurde dabei das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen, mehrere Opfer und der Bruch eines Vertrauensverhältnisses gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die zuvor genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.7. Zudem wurde dem BF mit Strafverfügung der LPD XXXX, PK XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX2018, wegen Missachtung der Vorschriften hinsichtlich der Sicherung einer Ladung bei im Straßenverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen sowie Telefonierens während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Nutzung einer Freisprecheinrichtung gemäß §§ 134 Abs. 1 und 134 Abs. 3c KFG eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 210,00 auferlegt.

1.8. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft sowie Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU", Gesundheitszustand sowie familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.

Zudem legte der BF zum Beweis seiner Identität und seines Familienstandes eine Heiratsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Ehegattin, einen Führerschein, einen Personalausweis und einen Reisepass vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Dem durchgehend widerspruchsfreien Vorbringen des BF folgen fernen die Feststellungen zum Fehlen einer Berufsausbildung sowie zu den Serbokroatischkenntnissen des BF.

Mit Blick auf den Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszug, welchem entnommen werden kann, dass er beginnend mit dem Jahr 1985 immer wieder Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgegangen ist und wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung bezogen hat, kann jedenfalls festgestellt werden, dass der BF - wie von ihm selbst behauptet - seit nunmehr 34 Jahren in Österreich aufhältig ist. Wenn im Datenbestand es ZMR auch erst seit 13.10.2000 eine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich aufscheint, ist nicht davon auszugehen, dass er in Zeiten davor - vor dem Hintergrund der Entfernung zwischen Serbien und Österreich - zu seinen jeweiligen Arbeitsplätzen im Bundesgebiet jedes Mal von Serbien aus angereist ist. Vielmehr stützt der Umstand wiederholter nachweislicher Erwerbstätigkeiten und Bezüge von Arbeitslosengeld in Österreich das Vorbringen des BF, sich seit nunmehr 34 Jahren überwiegend in Österreich aufzuhalten.

Insofern der BF eingestand, wiederholt, jedoch immer nur für kurze Zeiträume, nach Serbien zurückgekehrt zu sein, vermag dies keine anderslautende Einschätzung hinsichtlich seiner Aufenthaltszeiten in Österreich zu bewirken. Wie vom BF dargelegt, reiste dieser mit ca. 14 Jahren ins Bundesgebiet ein, wurden seine nunmehr erwachsenen Kinder in Österreich geboren und ist seine Ehegattin seit 2006 österreichische Staatsbürgerin. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt offenkundig in Österreich und ist - wiederum unter Berücksichtigung seiner Erwerbszeiten in Österreich - nicht davon auszugehen, dass der BF mit seinen wiederholten Reisen nach Serbien eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes dorthin bewirken wollte. Insofern, unter Berücksichtigung des vom BF nunmehr in Österreich verbrachten Zeitraumes und seines jungen Alters im Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet, erweist sich das Vorbringen des BF, keine Bezugspunkte mehr in Serbien zu haben, als nachvollziehbar. Im Ergebnis sind sohin keine Anhaltspunkte feststellbar, welche den entsprechenden obigen Feststellungen entgegenstünden.

Die aktuelle Erwerbstätigkeit sowie aufrechte Sozialversicherung lassen sich dem Inhalt seines Sozialversicherungsdatenauszuges entnehmen, welcher auch die bisher ausgeübten Beschäftigungen und Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung ausweist.

Der Besitz der oben festgestellten Aufenthaltstitel folgt dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie jeweils auf dem Inhalt einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile, beruhen die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF samt den entsprechenden Ausführungen zu den jeweiligen Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. Letztlich bestritt der BF deren Begehung auch nicht, sondern bekundete vor der belangten Behörde sowie in der gegenständlichen Beschwerde sein Bedauern über sein Fehlverhalten.

Dem Akt liegt zudem eine Ausfertigung des oben zitierten Straferkenntnisses des LPD XXXX bei und findet die Feststellung hinsichtlich der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Z 6 HStV seinen Niederschlag.

Letztlich lässt sich die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Frau, sowie die Anwesenheit seiner erwachsenen Kinder in Österreich dem Datenbestand des ZMR entnehmen und finden die Deutschkenntnisse des BF im Umstand, dass eine Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache erfolgt ist, ihre Bestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:

""§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. Der BF ist im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" und daher zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der gegenständliche Aufenthalt des BF erweist sich sohin als rechtmäßig.

Da der zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens maßgebliche Sachverhalt, die Verurteilung des BF am XXXX2018, nachdem ihm der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt worden war, eintrat, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

Der BF wurde zwar bereits am XXXX2016, sohin noch vor der Erteilung des besagten Daueraufenthaltstitels zum ersten Mal verurteilt, jedoch hat die belangte Behörde diese Verurteilung seinerzeit nicht zum Anlass genommen, ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren einzuleiten und wurde dem BF seitens der zuständigen NAG-Behörde der besagte Aufenthaltstitel trotz erfolgter Verurteilung erteilt. Sohin hat selbst diese seinerzeit im Verhalten des BF keine maßgebliche, der Aufenthaltstitelverleihung im Wege stehende Gefährdung öffentlicher Interessen (siehe § 11 NAG) gesehen.

3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

-

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

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die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

-

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

-

die Bindungen zum Heimatstaat,

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die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

-

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

"Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

"Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. E 2. August 2013, 2012/21/0262; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121)

3.1.7. Der BF verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und weist sohin ein Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK auf. Zudem hält er sich seit gut 35 Jahren in Österreich auf, ging wiederholt Erwerbstätigkeiten nach und ist seit 2005 durchgehend im Besitz von Aufenthaltstiteln. Aktuell verfügt er über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Die Kinder des BF sind bereits volljährig und lebt der BF mit seiner Gattin, mit welcher er schon seit vielen Jahren verheiratet ist, im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Ferner ist der BF der deutschen Sprache auf hohem Niveau mächtig, sozialversichert und erwerbstätig.

Der BF wurde jedoch zweimal im Bundesgebiet wegen Vergehen zu bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von 3 und 6 Monaten verurteilt und ist daher, insbesondere aufgrund der letzten Verurteilung des - gerade noch - formal der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Bei einer näheren Betrachtung der den jeweiligen Verurteilungen des BF zugrundeliegenden Straftaten kann jedoch eine maßgeblich schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erkannt werden. Dabei handelt es sich ausschließlich um strafrechtliche Vergehen (gefährliche Drohung, Körperverletzung, Betrug, Sachbeschädigung und Veruntreuung), für welche ausschließlich mit bedingten Freiheitsstrafen verhängt wurden. Darüber hinaus hat sich der BF zeit seines Aufenthaltes in Österreich bis auf eine Verwaltungsstrafe nichts zu Schulden kommen lassen und sich sowohl vor der belangten Behörde als auch in der gegenständlichen Beschwerde reuig gezeigt.

Insofern das Bundesamt dem BF allfällige Anzeigen zum Vorhalt macht, vermag dieses dem BF in Ermangelung einer Verurteilung kein negatives, die öffentliche Sicherheit gefährdendes Verhalten substantiiert vorzuhalten. Wenn es dem BFA grundsätzlich auch erlaubt ist, im fremdenrechtlichen Verfahren strafrechtlich relevantes Verhalten, ungeachtet einer unterbliebenen Verurteilung selbst zu beurteilen, so hat es die belangte Behörde gegenständlich unterlassen, die jeweiligen den Anzeigen zugrundeliegenden Sachverhalte näher darzulegen und eine nachvollziehbare Beurteilung desselben vorzunehmen. Der bloße Verweis auf ergangene Anzeigen genügt als hinreichender Sachverhalt keinesfalls und lässt sich den Akten auch kein diesbezüglich näheres Sachverhaltssubstrat entnehmen. In diesem Kontext ist zudem festhalten, dass die belangte Behörde dem BF zwar sein - insoweit unstrittiges - strafrechtswidriges Verhalten aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen vorhält, sie allerdings weder bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch in der diesbezüglichen Beweiswürdigung nähere konkretisierte oder nachvollziehbare Ausführungen trifft. So beschränkt sich die Begründung des Bescheides darauf, dass der BF strafgerichtlich verurteilt wurde und dessen Verhalten eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Weitere Angaben zu den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten, insbesondere zu deren Art und Schwere, fehlen jedoch zur Gänze. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird kurz auf den objektiven Tatbestand der Straftaten eingegangen. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen.

Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung des seit 1985 andauernden legalen Aufenthaltes des BF in Österreich keinerlei Umstände hervorgekommen, wonach im konkreten Fall eine vom BF ausgehende hinreichend gegenwärtige schwere Gefahr iSd. § 52 Abs. 5 iVm. § 53 Abs. 3 FPG angenommen werden könnte.

Ferner ließe sich im Rahmen einer Abwägung der sich widerstreitenden Interessen, im konkreten Fall ein Überwiegen jener des BF feststellen, sodass sich eine Rückkehrentscheidung auch aus Sicht des Art 8 EMRK als unzulässig erwiese. Die strafgerichtlichen Verfehlungen des BF vermögen zwar eine gewisse Relativierung der vom BF erreichten Integration im Bundesgebiet zu bewirken, diese jedoch nicht zur Gänze zu neutralisieren. Vielmehr ist das vom BF gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten hinsichtlich seiner Schwere zu bewerten und den für den Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechenden Integrationssachverhalten gegenüberzustellen. Ein massives strafrechtliches Verhalten iSd. der oben Zitierten Judikatur des VwGH liegt gegenständlich bei zwei Verurteilungen wegen ausschließlich strafgerichtlicher Vergehen nicht vor. Zudem weist der BF nicht nur ein Privat- sondern auch ein Familienleben in Österreich auf und hat dieser seinen langjährigen Aufenthalt zur Integration, insbesondere in Form von Erwerbstätigkeiten, soziales Engagement und der Erlangung von Deutschkenntnissen genutzt.

Insofern erweist sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall als unzulässig. Demzufolge fehlt es auch den auf eine Rückkehrentscheidung abstellenden Entscheidungen über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sowie den Ausspruch eines Einreiseverbotes, an den notwendigen rechtlichen Voraussetzungen.

Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur aufzuheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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