TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/5 96/19/0787

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1976 geborenen A G, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1996, Zl. 108.065/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Dezember 1993 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 10. Jänner 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als Aufenthaltszweck gab die Beschwerdeführerin "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft", und zwar mit ihrem Ehegatten, einem türkischen Staatsangehörigen, an. Auf dem Antragsformular war weiters im Feld "Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten aller leiblichen, adoptierten und legitimierten Kinder" ein am 18. Oktober 1992 geborenens Kind angegeben. Zur Bescheinigung ihres gesicherten Lebensunterhaltes legte die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage eine Lohnbestätigung vom 25. November 1993 für ihren Ehegatten vor, derzufolge dieser über einen monatlichen Nettolohn von S 10.252,-- verfügte (vgl. OZ. 45 des Verwaltungsaktes).

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 wurde der Antrag vom Landeshauptmann von Wien gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn einen Erstantrag auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe, der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber nur knapp S 10.252,-- netto monatlich verdiene und mit dieser Einkommenshöhe der Lebensunterhalt für eine dreiköpfige Familie in Österreich nicht gesichert sei. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.

Mit Schreiben vom 27. November 1995 (vgl. OZ. 59 des Verwaltungsaktes) wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom Bundesministerium für Inneres aufgefordert, u.a. einen Gehalts- bzw. Unterhaltsnachweis des Ehegatten für die letzten sechs Monate vorzulegen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin u.a. die gewünschten Nachweise vor. Auf den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni bis Oktober 1995 sind jeweils Abzüge für A-Conto-Zahlungen in der Höhe von S 8.000,-- ersichtlich (vgl. OZ. 27 bis 31 des Verwaltungsaktes).

Mit Bescheid vom 18. Jänner 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Behörde erster Instanz habe den Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und als Berechnungsgrundlage heranzuziehen gehabt. Gerade die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Bereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der gesicherten Unterhaltsmittel von Zuwanderern anzulegen. Sei der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, so dürfe gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden.

Den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verfüge ihr Ehegatte "aufgrund von monatlichen Abzügen in der Höhe von ÖS 8.000,-- lediglich über ein Einkommen von ca. ÖS 6.000,-- pro Monat". Mit diesem Einkommen sei der Unterhalt einer dreiköpfigen Familie auf keinen Fall als gesichert zu betrachten. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhältig sei. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereichts mehrfach erkannt, daß § 5 Abs. 1 AufG iVm Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden. Diese Abwägung habe im Falle der Beschwerdeführerin ergeben, daß den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei, weil die Unterhaltsmittel der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend zu betrachten seien. Es sei davon auszugehen, daß die Unterhaltsmittel nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Wien feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müßte der Sozialhilfeträger Geldmittel zuschießen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Ihr Ehegatte sei seit langem in Österreich und falle dem Sozialstaat nicht zur Last. Er verdiene infolge einer Gehaltserhöhung nunmehr S 16.500,-- pro Monat. Hätte die Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend manuduziert, so wäre hervorgekommen, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Kindesvater nicht nur das zitierte Einkommen beziehe, sondern auch Familienbeihilfe. Bereits die Behörde erster Instanz habe im übrigen nicht ausreichend den Gedanken der Familienzusammenführung und der Integration "im Sinn des § 19 Aufenthaltsgesetz" (gemeint wohl: § 19 des Fremdengesetzes 1992) berücksichtigt. Gehe man im übrigen vom Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG aus, so habe die Beschwerdeführerin indirekt durchaus "ausreichend eigene Mittel", weil der ihr zustehende Unterhalt im Sinne der Bestimmung eines ABGB bzw. insbesondere des Unterhalts ihrer Kinder im Sinn des § 140 ABGB zumindest mit der aliquot entfallenden Familienbeihilfe ein für sich bzw. die beiden Minderjährigen ein ausreichendes Bedarfdeckungsäquivalent darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 29. Jänner 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

...

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt.

..."

§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversichungsschutz verfügt;"

§ 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973, in der Fassung der am 15. Dezember 1995 herausgegebenen und am 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen Verordnung LGBl. Nr. 77/1995 lautete:

"§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

    1. für den Alleinunterstützten ................. 4.880 S

    2. für den Hauptunterstützten ...................4.759 S

    3. für den Mitunterstützten

       a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ....... 2.443 S

       b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe ........ 1.464 S"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Fremde von sich aus (initativ) zu belegen, daß sie über die zur Bestreitung ihres Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügen. Nur dadurch kommen sie ihrer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Aufforderungen seitens der Behörde an die Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung entsprechender amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0355 ua.).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, ihr Ehegatte verfüge infolge einer Gehaltserhöhung nunmehr über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 16.500,--, und diesbezüglich eine Lohnbestätigung vom 1. März 1996 vorlegt, unterliegt dieses Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

Wie bereits dargestellt, legt die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren Gehaltsabrechnungen ihres Ehegatten für die Monate Juni bis Oktober 1995 vor, auf denen jeweils Abzüge von S 8.000,-- infolge von A-Conto-Zahlungen aufscheinen. Zwar durfte die belangte Behörde im Hinblick auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den Unterhaltsmitteln ausgehen, die die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegeben hat (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561); dies bedeutet jedoch nicht, daß die belangte Behörde die Ergebnisse ihrer eigenen Ermittlungen über die von ihr festgestellten monatlichen Abzüge in der Höhe von S 8.000,-- und ihre Annahme, der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfüge demnach nur über ein Einkommen in der Höhe von monatlich S 6.000,--, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorzuhalten hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht geeignet aufzuzeigen, wie die belangte Behörde bei Vermeidung des ihr anzulastenden Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Insbesondere fehlt jegliches Beschwerdevorbringen dazu, ob die von der Behörde festgestellten monatlichen Abzüge in der Höhe von S 8.000,-- auf Gehaltsvorschüsse zurückzuführen sind bzw. ob sie - auf einen längeren Zeitraum bezogen - das Monatseinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin tatsächlich auf einen Betrag von ca. S 6.000,-- reduzieren. Angesichts fehlender Bestreitungen legt der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungen der belangten Behörde seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Trifft es aber zu, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund der bereits erwähnten Abzüge tatsächlich nur über ein Einkommen von ca. S 6.000,-- pro Monat verfügt, kann die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Unterhalt der Beschwerdeführerin sei für die Dauer der angestrebten Bewilligung nicht gesichert, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durfte die belangte Behörde für diese Beurteilung den Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien heranziehen. Dieser Sozialhilferichtsatz ergäbe bereits (sohin unabhängig von der Frage, ob weitere Leistungen zu erbringen wären) für einen Hauptunterstützten sowie eine mitunterstützte Person ohne Anspruch auf Familienbeihilfe (die Beschwerdeführerin) einen Betrag von S 4.652,-- + S 2.388,--, insgesamt also S 7.202,--. Daß ein Monatseinkommen in der Höhe von S 6.000,-- deutlich unter diesem Betrag liegt, erscheint offenkundig. Allerdings ist die belangte Behörde - ebenso wie die Behörde erster Instanz - im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, daß das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin den Unterhalt "einer dreiköpfigen Familie" zu decken hätte. Feststellungen darüber, ob die im angefochtenen Bescheid erwähnte dritte Person ein Kind des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist, für welches diesem Familienbeihilfe zustünde, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Auch insofern ist ihr daher ein Verfahrensfehler anzulasten. Dieser Verfahrensfehler erweist sich jedoch ebenfalls nicht als relevant, weil auch bei Berücksichtigung einer für ein Kind gebührenden Familienbeihilfe in der Höhe von S 1.300,-- der Sozialhilferichtsatz für eine dreiköpfige Familie (eine hauptunterstützte Person und zwei mitunterstützte Personen ohne Anspruch auf Familienbeihilfe, somit S 4.652,-- + zweimal S 2.388,--, insgesamt daher S 9.643,--) offenkundig deutlich über dem durch Hinzuzählung einer Familienbeihilfe erzielbaren Monatseinkommen in der Höhe von ca. S 7.300,-- läge. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde erkennen läßt, daß ihr Ehegatte Familienbeihilfe für zwei minderjährige Kinder beziehe, unterliegt dieses Vorbringen insofern dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, als bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz von einer dreiköpfigen Familie die Rede ist und es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, bereits im Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, ob gegebenenfalls ein zweites minderjähriges Kind im Haushalt der Beschwerdeführerin lebt. Eine diesbezügliche Manuduktionspflicht der Behörde erster Instanz bestand entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.

Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß im Falle der Beschwerdeführerin der Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Unterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 AufG verwirklicht sei, kann nach dem bisher Gesagten nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nichts anderes könnte sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch bei Heranziehung des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ergeben. Selbst eine Einbeziehung von Familienbeihilfe für weitere Kinder kann, wie dargelegt, das Bestehen ausreichender eigener Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen.

Dieses Ergebnis erweist sich auch vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Insoweit die Abweisung des Antrages auf Erteilung der gegenständlichen Bewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges überhaupt in das durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin eingriffe, wäre dieser Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Die Anwesenheit Fremder, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, im Bundesgebiet führte nämlich zu einer Belastung der Sozialhilfeträger und damit zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Die dadurch tangierten öffentlichen Interessen sind derart gewichtig, daß sie einen Eingriff in ein allenfalls bestehendes Recht der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug notwendig machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/1398).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1997.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190787.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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