TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 W222 2129918-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W222 2129918-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Er habe seinen Heimatort XXXX vor ca. elf Monaten verlassen und sei illegal mit einem PKW von Afghanistan in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat zwölf Jahre Schulbildung genossen und sei berufstätig gewesen. Seine Eltern, seine Schwester und seine Ehefrau seien in XXXX aufhältig. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban verfolgt werden würde. In Afghanistan habe er mit einem LKW-Fahrer zusammengearbeitet. Bei einer Fahrt seien der LKW-Lenker und der Beschwerdeführer von den Taliban angehalten und geschlagen worden. Danach hätten die Taliban den LKW verbrannt und die beiden in ein Zimmer gesperrt und immer wieder geschlagen. Der Beschwerdeführer habe von diesem Vorfall berichtet, obwohl ihm die Taliban gesagt hätten nichts zu erzählen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer sowohl telefonisch, als auch mit Briefen mit dem Tod bedroht worden. Die Narben am Körper von der Folterung durch die Taliban seien noch sichtbar. Der Beschwerdeführer sei Schiite, weshalb er von den Taliban verfolgt werden würde. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

Im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.04.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, er sei gesund, stünde in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente. Personendokumente könne er keine vorlegen. Einen Reisepass habe er nicht und seine Tazkira sei entweder verloren gegangen oder verbrannt. Er habe am 30.04.2013 traditionell geheiratet und sei kinderlos. Zu seiner genauen Wohnadresse gab er an, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX von Geburt an bis zur Ausreise gemeinsam mit den Eltern, der Schwester und seiner Ehefrau gelebt zu haben. Die Familie würde aktuell in XXXX leben. Da der Beschwerdeführer in XXXX Probleme bekommen hätte, musste auch die Familie in ein anderes Dorf übersiedeln. Die Familie lebe von der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke und der Beschwerdeführer habe Kontakt zu ihnen. Befragt, bestünde gegen den Beschwerdeführer von Seiten der afghanischen Regierung kein Haftbefehl, jedoch von Seiten der Taliban. Die Taliban hätten ihn angerufen, bedroht und mitgenommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat hatte, führte er aus, dass Hazara generell in Gefahr seien. Er persönlich habe aber deshalb keine Probleme gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

"Wie zuvor erzählt, habe ich als Gehilfe für einen LKW Lenker gearbeitet und war mit diesem zwischen XXXX und Kandahar oder XXXX und Kabul unterwegs. Eines Tages wurden wir - der Lenker und ich - in der Ortschaft XXXX von den Taliban angehalten. Sie haben uns mit verbundenen Augen und verbundenen Händen mit einem Motorrad ca. 1 Stunde bis 1 1/2 Stunden zu einem mir unbekannten Ort gebracht. Dort haben sie uns die Augenbinde wieder abgenommen und unsere Hände blieben verbunden. Wir wurden dort geschlagen, so dass man die Narben noch an meinem Körper sieht. Die Taliban sagten mir, warum ich für die Regierung der Ungläubigen arbeite, ich sagte ihnen, dass ich nicht für die Regierung der Ungläubigen, sondern für XXXX arbeite. Aber die Taliban sagten, die Ware, die wir mit dem LKW transportieren, gehört der Regierung der Ungläubigen. Ich wurde dort 4 Tage angehalten. Da ich auch Paschtu sprechen kann und dies ein Vorteil ist mit den Taliban zu sprechen, sagte ich ihnen sowohl in Paschtu als auch in Dari, dass ich nur ein Gehilfe bin und dass ich nicht wusste, dass die Ware, die wir transportierten der Regierung der Ungläubigen gehört. Deshalb ließen sie mich frei unter einer Bedingung, dass ich im Moment nicht wieder ins Dorf XXXX gehe, bis sie Informationen über den Lenker sammeln. Die Taliban sagten mir auch, dass ich auch niemand davon erzählen darf. Sie haben meine Wohnadresse und auch meine Telefonnummer genommen und ich wurde auch fotografiert. Auch der Lenker sagte ihnen, dass ich nur ein Gehilfe bin und ich nicht wusste, dass die Ware der Regierung der Ungläubigen gehört. Die Taliban haben mir wieder die Augen verbunden und mich mit einem Motorrad wieder in diese Ortschaft, wo wir mitgenommen wurden, abgesetzt. Der Lenker blieb bei ihnen. Mir ging es wegen der Folterung auch sehr schlecht, aber ich konnte das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, die Familie von XXXX nicht zu informieren, deshalb ging ich ins Dorf XXXX zuerst nach Hause, da die Familie in der Nähe wohnte, kamen sie dann zu mir und ich erzählte ihnen alles. Ein Schwager von XXXX , namens XXXX , ist ein Polizist im Distrikt XXXX . Die Familie informierte ihn, dieser hat mich dann mit ein paar seiner Kollegen mit seinem Privatauto zu dieser Ortschaft gebracht, wo wir mitgenommen wurden. Und zeigte ihnen die Richtung in welche wir mit dem Motorrad gebracht wurden. Die Polizei hat dann die Taliban dort angegriffen, sie konnten aber den Lenker nicht befreien, danach wurde ich von den Taliban angerufen und bedroht. Sie sagten, dass das der größte Fehler von den islamischen Emiraten gewesen ist, mich freigelassen zu haben.

LA: Wer zeigte die Richtung?

VP: Ich zeigte ihnen die Richtung.

LA: Wie konnten Sie die Richtung zeigen, wenn die Augen verbunden waren?

VP: Ich kenne mich in der Provinz XXXX gut aus und in der Ortschaft XXXX war ich mehrmals mit dem LKW unterwegs. Bevor sie unsere Augen verbunden haben, haben sie uns von der Straße Richtung Süden gebracht. Zu Fuß und von dort dann, wusste ich trotzdem mit verbundenen Augen in welche Richtung wir fuhren.

Anm. VP gibt nun an, dass die Augen bereits auf der Straße verbunden wurden und fuhren Richtung Süden.

LA: Welche Waren wurden transportiert mit dem LKW?

VP: Lebensmittel, wie Öl, Reis, Mehl, Bohnen oder manchmal Mineralwasser.

LA: Wo hätten Sie diese Waren liefern sollen?

VP: Die Ware haben wir in Kandahar bekommen und transportierten dies nach XXXX und Kabul, manchmal fuhren wir nach Herat.

LA: Wohin hätten Sie an diesem Tag liefern sollen zu wem?

VP: Von Kandahar nach XXXX . Wohin wir liefern sollen, weiß ich nicht, ich war nur Gehilfe.

LA: Wo haben Sie sonst die Waren geliefert? Geschäfte etc.

VP: Die Ware haben wir in XXXX , dort war ein großes Lager. Dorthin wurde die Ware gebracht, aber ich durfte dort nicht mehr hinein.

LA: Fuhren Sie die gesamte Strecke mit?

VP: Ja, auf den großen Wegen, Autobahnen schon.

LA: Wo hielten Sie sich auf, wenn Sie nicht hineindurften?

VP: Ich ging dann in der Nähe zu einem Hotel, auch der Lenker kam dort später hin. Dort konnten wir essen, Tee trinken oder auch duschen.

LA: Wann war dieser von Ihnen erwähnte Vorfall?

VP: Ein genaues Datum weiß ich nicht mehr, das war im 4., 5. oder 6. Monat 1393 = Juni bis September 2014. Nun gebe ich an, dass das im

5. Monat 1393 war = Juli/August 2014.

LA: Wann reisten Sie aus Afghanistan aus?

VP: Das war auch im Jahr 1393, ca. einen Monat oder 40 Tage nach diesem Vorfall habe ich Afghanistan verlassen, ich fuhr in den Iran.

LA: Wo und welche Verletzungen haben Sie erlitten?

VP: In meinem Rückenbereich. VP zeigt den Rücken, darauf sind 3 Kreisrunde Narben an der Wirbelsäule erkennbar.

LA: Wie wurden Ihnen diese Narben zugefügt?

VP: Mit einem brennenden Holzstück, sie haben dort Tee gekocht und von der Feuerstelle, das Feuer entnommen.

LA: Gingen Sie zu einem Arzt oder in Krankenhaus?

VP: Nein. Auf Nachfrage, meine Mutter hat die Wunden zu Hause versorgt. Meine Mutter hat eine Pflanze nass gemacht. Diese wurde in ein Tuch gewickelt und auf die Narben gelegt.

LA: Was passierte mit dem Lenker und dem LKW?

VP: Bis jetzt weiß ich nicht, was mit ihm geschehen ist.

LA: Was passierte mit dem LKW?

VP: Die Taliban sagten mir, dass sie den LKW mit der Ware verbrannt haben, da die Ware der Regierung der Ungläubigen gehörte.

LA: Wann wäre der LKW verbrannt worden?

VP: Das weiß ich nicht, aber am 2. Tag unserer Anhaltung bei den Taliban, sagten sie, dass sie den LKW verbrannt haben, mein Personalausweis war auch in diesem LKW.

LA: Als Sie zurückgebracht wurden an den Ort hätten Sie den LKW sehen können?

VP: In dieser Ortschaft gibt es viele verbrannte Autos oder LKW¿s. Die Taliban halten viele an und verbrennen die Autos. Ich habe nicht darauf geschaut als ich zurückgebracht wurde, ob der LKW dort war.

LA: Wie oft wurden Sie gefoltert?

VP: Mehrmals. Auf Nachfrage, also ich wurde mit Fäusten geschlagen, mir wurden auch Fußtritte gegeben und auch mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sowie mit einem brennenden Holz verletzt.

LA: Wann wurden Sie geschlagen?

VP: In den 4 Tagen, wo ich bei den Taliban angehalten war, ich in Gewahrsam der Taliban war.

LA: Wie wurden Sie danach von den Taliban bedroht?

VP: Telefonisch.

LA: Über welchen Zeitraum?

VP: Mehrmals, also da wo mein Telefon funktionierte, wurde ich angerufen.

LA: Wie weit ist XXXX zu XXXX entfernt?

VP: In Kilometer kann ich das nicht sagen, aber mit dem Auto auf einer nicht festen Straße braucht man ca. 1 Stunde und 40 Minuten.

LA: Wie oft sind Sie diese Strecke mitgefahren?

VP: Während meiner Arbeitszeit, das ist eine Hauptstraße, also eine Autobahn. Auch ansonsten, als ich in die Stadt XXXX einkaufen fuhr und erledigen wollte, fuhr ich über die Ortschaft XXXX dorthin. Ich kann nicht sagen, wie oft ich die Strecke mit dem LKW mitgefahren bin, es war viele Male.

LA: Um welche Uhrzeit war der Vorfall?

VP: Es war gegen Abend, die Uhrzeit weiß ich nicht. Späterer Nachmittag beim Sonnenuntergang.

LA: Wie viele Personen waren bei dem Vorfall?

VP: Sie waren auf 5 Motorräder 10 Personen, auf jedem Motorrad 2.

LA: Wie wurden Sie angehalten von den Personen?

VP: In einem Kellerraum war ich eingesperrt. Es war wie ein Haus, aber mit einem großen Garten der ummauert war.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Als wir dorthin gebracht wurden, wurden uns die Augenbinden abgenommen. Außerdem, als ich auf das WC ging, sah ich auch den Garten.

LA: Wie war der Tagesablauf als Sie angehalten wurden?

VP: In der Früh haben die Taliban gebetet und haben uns auch dann aufgeweckt und auch zur Toilette begleitet. Das WC war im Garten. In der Früh haben wir eine Tasse Tee mit Brot bekommen und am Abend haben wir trockenes Brot mit Joghurt bekommen, sonst nichts.

LA: Wie sah der Raum aus, indem Sie waren?

VP: In diesem Kellerraum war sonst nichts, es gab ein kleines Fenster ganz oben.

LA: Aus was bestand der Raum?

VP: Aus Lehm.

LA: Gab es Möbel darin?

VP: Nein, nicht einmal einen Teppich.

LA: Wie wurden Sie zu diesem Haus verbracht?

VP: Mit einem Motorrad. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ein Talib das Motorrad gelenkt hat und hinter mir saß ein anderer Talib.

LA: Welche Motorräder waren dies?

VP: Das weiß ich nicht. Auf Nachfrage gebe ich an, es iranische Motorräder sind - PAMIR, es ist eine iranische Marke. 3 Personen können schwer damit fahren.

LA: Haben Sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht?

VP: Mohamad Ali Paykar ist Polizist, er hat über diesen Vorfall erfahren, ich persönlich bin nicht zur Polizei gegangen, da ich wusste, dass das nichts bringt.

LA: Wie wurden Sie mit dem LKW angehalten?

VP: 2 Taliban haben uns mit der Hand angehalten, die anderen hatten ihre Waffen auf uns gerichtet gehabt, einer hatte auch eine Rakete auf der Schulter.

LA: Auf welcher Straße war dies?

VP: Es war auf der Kabul - XXXX Straße. VP bessert aus XXXX - Kandahar.

LA: Ist dies eine Autobahn?

VP: Ja, es ist eine Hauptstraße, es ist eine berühmte Hauptstraße oder Autobahn zwischen Kabul und Kandahar, sogar bis Herat.

LA: Sie wurden danach nur telefonisch bedroht, was haben die Anrufer gesagt zu Ihnen?

VP: Sie beschimpften mich und sagten, du Hazaragi, es war ein Fehler, dass wir dich freigelassen haben. Dass ich die Regierung der Ungläubigen unterstütze, dass sie mich finden werden und töten werden. Sie sagten auch, dass sie meine Fotos haben und mich immer wieder erkennen werden und auch meine Adresse haben. Außerdem hat mich die Familie von XXXX verdächtigt, dass ich vielleicht mit den Taliban zusammenarbeite und ich deshalb freigelassen wurde und XXXX nicht.

LA: Wo lebten Sie nach dem Vorfall?

VP: Eine Zeit lang in XXXX , bis ich ausgereist bin. Ich war auch ca. 10 oder 15 Tage in XXXX . Auf Nachfrage, ich fuhr von XXXX nach XXXX und wollte mich dort verstecken, aber nachdem ich auch dort von ihnen angerufen wurde, beschloss ich in den Iran zu fliehen. Auch die Sicherheitslage ist in XXXX schlecht, dort sind viele Taliban.

LA: Woher wussten Sie, dass die Taliban Sie aufhielten?

VP: Man erkennt doch die Taliban dort.

LA: Wie erkennt man diese?

VP: Sie waren traditionell afghanisch angezogen, hatten Turbane und hielten ihre Gesichter bedeckt und waren bewaffnet. Auf Nachfrage, hatten sie Gewehre, aber ich weiß nicht wie sie heißen, einer hatte sogar eine Rakete auf der Schulter.

LA: Wie groß war die Rakete?

VP: So groß, dass man die Rakete auf der Schulter tragen konnte.

Mit einem Halter.

LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Dass ich Angst vor den Taliban hatte und außerdem hat mich XXXX , er ist der örtliche Polizeikommandant, verdächtigt, dass ich mit den Taliban arbeite und ein Spion von ihnen bin, deshalb wurde ich freigelassen und XXXX nicht. Auch meine Familie ist wegen der Familie von XXXX von XXXX nach XXXX umgezogen.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich habe Angst vor den Taliban und der Familie von XXXX .

LA: Wurden Sie von Regierungsseite Afghanistans verfolgt oder bedroht?

VP: Nein.

LA: Sie fuhren mit dem LKW nach Kabul. Kennen Sie sich in Kabul aus?

VP: Ja, in Kabul kenne ich mich aus, in Kandahar und auch in Herat und auch in XXXX .

LA: Wohnten Sie in Kabul auch in Hotels bei Ihren Fahrten?

VP: Ja.

LA: Wie oft waren Sie in Kabul? Wie lange hielten Sie sich immer auf?

VP: Es war unterschiedlich, manchmal blieben wir eine Woche, manchmal 10 Tage, manchmal auch 2 Tage.

LA: Was machten Sie während Ihres Aufenthaltes?

VP: Wir waren im Hotel und warteten auf die Ware bis wir weiterfahren konnten, ich durfte auch nicht viel den Lenker fragen.

LA: Waren Sie in Kabul unterwegs?

VP: Ja, ich ging spazieren.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein, nirgendwo ist es in Afghanistan sicher, ich hatte Angst vor der Familie XXXX und auch vor den Taliban.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Das weiß ich nicht."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten zu seinem fluchtauslösenden Ereignis eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Zumal der Beschwerdeführer die Absicht vorbrachte, in Kabul zu studieren und seinen Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern, werde eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul erkannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derartige Notlage geraten würde, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre. Eine Rückkehrentscheidung sei zudem gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, nur geringe Deutschkenntnisse vorweisen könne, er nicht selbsterhaltungsfähig sei, die Einreise im September 2015 unrechtmäßig erfolgte und der Aufenthalt ausschließlich aufgrund des laufenden Asylverfahrens legalisiert wurde. Infolgedessen wurde eine Abschiebung nach Afghanistan als zulässig betrachtet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.07.2016 Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Moniert wurde die Unvollständigkeit und veraltete Version der Länderberichte, wobei vor allem die Verschlechterung der Sicherheitslage und die Gefahr für schiitische Hazara für die Beurteilung herangezogen hätte werden müssen. Ferner habe die belangte Behörde - ohne eine genauere Prüfung - gemutmaßt, dass es für den Beschwerdeführer möglich sei, sich in Kabul niederzulassen. Ferner habe die belangte Behörde die Beweiswürdigung nicht schlüssig und nachvollziehbar aufzeigen können, die Fluchtgründe seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden und die belangte Behörde hätte in ganzheitlicher Würdigung zum Schluss kommen müssen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Beschwerdeschrift angehängt wurden Kopien des ÖSD Zertifikats auf dem Niveau A2, einer Schulbestätigung der Direktion der HAK/ HAS XXXX , eines Schülerausweises, einer Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an BMHS sowie eine Afghanistan-Karte aus Google Maps.

Am 20.07.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht drei Integrationsbestätigungen zu freiwilligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ein.

Am 22.03.2017 besuchte der Beschwerdeführer einen Werte- und Orientierungskurs und legte dazu am 09.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht eine Teilnahmebestätigung vor.

Am 26.05.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der HAK/ HAS XXXX vom Schuljahr 2016/17 in Vorlage.

Am 16.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführer bereits vorgelegte Unterlagen sowie Bescheinigungen zu seiner freiwilligen Tätigkeit bei der Feuerwehr.

Mit Schreiben vom 01.03.2018 wurde einer Anfrage der Volksanwaltschaft vom 26.02.2018 in Bezug auf das Verfahren und die Verfahrensdauer nachgegangen und um Mitteilung ersucht.

Am 09.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Bescheinigung der XXXX Landes-Feuerwehrschule zum Modul "Abschluss Truppmann", ein Ausbildungsnachweis der Grundausbildung der Freiwilligen Feuerwehr, eine Erste-Hilfe-Kurs Bestätigung und ein Zeitungsbericht zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Freiwilligen Feuerwehr ein.

Mit Schreiben vom 31.08.2018 wurde eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan von der Vertretung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Nachdem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 11.09.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter, am 22.08.2019 einlangend, eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Auszüge aus einem Facebook-Chat in der Sprache Dari und in übersetzter Version, einen Auszug aus dem Gebiet Ghazni von Google Maps, ein B1 Zertifikat Deutsch vom 19.06.2018 sowie bereits vorgelegte Integrationsunterlagen.

Am 11.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen der der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt wurde.

Am 02.10.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht durch den rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den Länderberichten, ein Schreiben der XXXX Religionsgesellschaft in Österreich sowie ein Facebook-Auszug ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist gebürtiger schiitischer Moslem. Er stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt XXXX und spricht die afghanischen Sprachen Dari und Paschtu. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und war als LKW-Beifahrer beruflich tätig. Ursprünglich wollte er an der Universität in Kabul studieren. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und kinderlos. Er hat von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und später auch mit seiner Ehefrau im Dorf XXXX , Distrikt XXXX gelebt. Die Familie ist im Besitz eines Hauses und hat landwirtschaftliche Grundstücke und einen Obstgarten, wovon die Familie den Lebensunterhalt bewerkstelligt. Am 10.09.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer pflegt Kontakt zu seinen Angehörigen. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen eine besondere Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut. Er hat in Österreich die Schule besucht, verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und engagierte sich in XXXX bei der Freiwilligen Feuerwehr. Ferner hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen sowie Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1 bestanden. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, spielt im Sommer Beachvolleyball, geht an Samstagen ins XXXX , versucht sein Deutsch zu verbessern, liest Bücher und trifft Freunde. Seit Beginn seines Verfahrens bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung. Er ist in Österreich unbescholten.

Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan keine Verfolgung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich aus tiefer innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und dass ihm aufgrund seines nicht praktizierenden Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan Verfolgung droht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seine religiösen Interessen nicht mehr, als vor seiner Ausreise nach außen zur Schau tragen würde und er aufgrund der behaupteten XXXX Überzeugung bzw. eines Abfalls vom islamischen Glauben nicht psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen Afghanistan verlassen musste.

Der Beschwerdeführer ist von den allgemeinen Sicherheitsmängeln in Afghanistan individuell nicht in höherem Maße betroffen, als andere dort aufhältige Personen. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Ghazni kann dem Beschwerdeführer aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zugemutet werden.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, sich in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen und gegebenenfalls auch in Kabul. Der Beschwerdeführer kennt die Metropolen Herat und Kabul von seiner beruflichen Tätigkeit. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den genannten Städten besteht für den Beschwerdeführer weder ein individuelles Gefährdungsmerkmal noch ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann in den genannten Metropolen aus Eigenem - wenn auch mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - seine Existenz sichern und sein Leben neu aufbauen. Ihm kommt zudem die Möglichkeit zu finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich vor Ort an NGO's zu wenden. Der Beschwerdeführer ist in einer afghanischen Familie aufgewachsen und sozialisiert worden und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/Rückkehr).

Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl

Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).

Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019).

Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).

Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).

Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).

Anmerkung der Staatendokumentation: Zur besseren Ortung der oben beschriebenen Vorfälle folgt eine kartografische Darstellung der Staatendokumentation mit der Einteilung der Stadt Kabul in Polizeidistrikte:

(Quelle: BFA 13.2.2019)

Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).

Quellen:

1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in Kabul,

http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking-blast-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga,

https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 22.5.2019

AJ - Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan-military-training-centre-kabul-190530082719388.html, Zugriff 3.6.2019

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html, Zugriff 3.6.2019

IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019):

Press Declaration 24/2/1398,

https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572?__tn__=-R, Zugriff 4.6.2019

IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results,

http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/2, Zugriff 4.6.2019

LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul,

https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombs-bus-security-personnel-in-western-kabul.php, Zugriff 3.6.2019

Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spy-chief-warns-5000-isis-foreign-fighters-threaten-borders-former-1431576, Zugriff 4.6.2019

Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt', https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks

In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks-%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/heavy-explosion-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019

TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed,

https://www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1-killed.html, Zugriff 3.6.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf, Zugriff 3.4.2019

VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growing-bigger-more-dangerous/4927406.html, Zugriff 4.6.2019

KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).

Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).

Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US-Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).

Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival-190321064823472.html, Zugriff 26.3.2019

AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering-190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.3.2019): Briefing Notes Afghanistan, liegen im Archiv der Staatendokumentation auf

NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 26.3.2019

IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods,

https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-drought-and-flash-floods

Qantara (12.02.2019): Any deal will do, https://en.qantara.de/print/34493, Zugriff 26.3.2019

Reuters (21.3.2019): Explosions in Afghan capital Kabul kills six during new year festival,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/explosions-in-afghan-capital-kabul-kill-6-during-new-year-festival-idUSKCN1R20GL, Zugriff 26.3.2019

Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources,

https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-in-peace-talks-feud-sources-idUSKCN1QZ2OU, Zugriff 26.3.2019

Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte,

https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/, Zugriff 26.3.2019

TDP - The Defense Post (21.3.2019): Bomb blasts around Afghanistan capital kill 6 during Nowruz celebrations, https://thedefensepost.com/2019/03/21/afghanistan-kabul-bombings-nowruz/, Zugriff 26.3.2019

UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.3.2019): Afghanistan: Flash Floods, Update No. 7 (as of 19 March 2019),

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_flash_floods_update_7_19_mar_2019_web.pdf, Zugriff 26.3.2019

VoA - Voice of America (20.3.2019): Afghanistan Again Postpones Presidential Election,

https://www.voanews.com/a/afghanistan-again-postpones-presidential-election/4840141.html, Zugriff 26.3.2019

WP - The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-of-us-taliban-peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc-2c5d0999c21e_story.html?noredirect=on&utm_term=.ffa121b12dbc, Zugriff 26.3.2019

KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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