TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 W261 2148845-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W261 2148852-1/19E

W261 2148850-1/19E

W261 2148848-1/19E

W261 2148846-1/17E

W261 2148845-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX , auch am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan

2. XXXX , geb. XXXX , auch am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3. XXXX , geb. XXXX , auch am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

4. mj. XXXX , geb. XXXX , auch am XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzlichen Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

5. mj. XXXX , geb. XXXX , auch am XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzlichen Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

alle vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in Wien, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom

1. 20.12.2016, Zl. XXXX

2. 20.12.2016, Zl. XXXX

3. 20.12.2016, Zl. XXXX

4. 20.12.2016, Zl. XXXX

5. 20.12.2016, Zl. XXXX

nach Durchführung von mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 26.06.2017 und am 23.10.2019 zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Verkündung und Belehrung über die Folgen des Verzichtes ausdrücklich auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichteten (siehe S 43 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), und die belangte Behörde kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist stellte.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2148845.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten