Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des MSU in Graz, geboren am 3. Mai 1965, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. November 1997, Zl. FR 31/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 17. November 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Bangladesh gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 24. Jänner 1990 in das Bundesgebiet eingereist. Seinen Asylantrag habe sie mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 abgelehnt. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet, welches zu seinen Angaben bei der Ersteinvernahme (am 8. Februar 1990) in krassem Widerspruch gestanden sei. Damit habe er seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Der Bundesminister für Inneres habe (daher) der Berufung im Asylverfahren keine Folge gegeben, eine gegen diesen Bescheid (vom 16. Jänner 1995) beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 9. Mai 1996, Zl. 95/20/0107, als unbegründet abgewiesen worden.
Am 14. Oktober 1996 sei der Beschwerdeführer - so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter - im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache unter Vorhalt der beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen niederschriftlich befragt worden. Dabei habe er nach Rechtsbelehrung angegeben, einen Antrag gemäß § 54 FrG stellen zu wollen. Diesen habe er damit begründet, daß er im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh mit dem Tod zu rechnen habe; es gebe Leute, die ihn umbringen wollten; die genaueren Details darüber habe er bei der Asyleinvernahme angegeben, weshalb er auf diese verweise.
Hinsichtlich der Angaben im Asylverfahren werde auf das Ergebnis dieses Verfahrens verwiesen; im Hinblick darauf, daß im Asylverfahren die Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen sei und § 37 Abs. 2 FrG auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus denselben Gründen abstelle, sei die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens naheliegend. Was aber das Vorbringen anlange, der Beschwerdeführer müsse im Fall der Rückkehr in sein Heimatland mit dem Tod rechnen und es gebe Leute, die ihn umbringen wollten, so sei es nicht ausreichend konkret, um "von stichhaltigen Gründen" im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG sprechen zu können. Dem in der Berufung erhobenen Vorwurf einer Verletzung der Manuduktionspflicht sei zu erwidern, daß es Sache des Fremden sei, von sich aus konkrete, durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG sei auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und beziehe sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren bezüglich der ihm drohenden Gefahren nach § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG auf seine Angaben im Asylverfahren verwiesen. Der Bescheid läßt gerade noch erkennen, daß diesen Angaben die Glaubwürdigkeit (zur Gänze) abgesprochen wird, und zwar im Hinblick auf "krasse Widersprüche" zwischen den Aussagen bei der Ersteinvernahme einerseits und dem Berufungsvorbringen andererseits. Dies läßt die vorliegende Beschwerde unbekämpft, weshalb die im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe bei Überprüfung des bekämpften Bescheides außer Betracht bleiben müssen. Einer Beurteilung zugänglich sind damit ausschließlich die am 14. Oktober 1996 vor der Bundespolizeidirektion Graz erstatteten allgemeinen Angaben, wonach der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh mit dem Tod zu rechnen habe und wonach es Leute gäbe, die ihn umbringen wollten. Diesbezüglich hat die belangte Behörde aber zu Recht den Standpunkt vertreten, daß diese Schilderungen nicht ausreichend konkret seien, um eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG annehmen zu können; nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde die Bedrohungssituation mittels konkreter, seine Person betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1998, Zl. 95/21/1039, m.w.N.).
In seiner Beschwerde tritt der Beschwerdeführer der dargestellten rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Als Verfahrensmangel macht er jedoch geltend, daß der Einvernahme vom 14. Oktober 1996 kein Dolmetscher seiner Muttersprache beigezogen worden sei. Im Hinblick auf seine äußerst mäßigen Deutsch- und noch geringeren Englischkenntnisse sei die Einvernahme mittels eines englischsprechenden Dolmetschers nicht zielführend gewesen. Die Niederschrift vom 14. Oktober 1996 sei daher in keiner Weise geeignet, als Beweismittel zu dienen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihm die Niederschrift vom 14. Oktober 1996 im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache vorzuhalten, diese auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Befragungen und Ermittlungen durchzuführen. Indem die belangte Behörde unter Außerachtlassung des § 39a AVG während des gesamten Verfahrens keinen Dolmetscher (gemeint: der Muttersprache des Beschwerdeführers) beigezogen habe, habe sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Demgegenüber habe sie sich damit begnügt, auf die Ergebnisse des Asylverfahrens zu verweisen, sodaß sich der bekämpfte Bescheid im Ergebnis auf die Ersteinvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Februar 1990 stütze. Daß seither keinerlei relevante Erhebungen und Ermittlungen durchgeführt worden seien, werde als weiterer Verfahrensmangel gerügt. Wäre er, der Beschwerdeführer, im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache einvernommen worden, hätte er stichhaltige Gründe gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG vorgebracht.
Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, welche stichhaltigen Gründe in ausreichend konkreter Form er vorgebracht hätte, angesichts deren die belangte Behörde zu einem für ihn positiven Ergebnis hätte gelangen können, wäre seiner Einvernahme ein Dolmetscher seiner Muttersprache beigezogen worden oder hätte die Behörde ihm nachträglich unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers seine ursprünglichen Angaben vorgehalten. Abgesehen davon ist die Beschwerde darauf hinzuweisen, daß der insoweit unwidersprochenen Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge die Niederschrift vom 14. Oktober 1996 mit Einverständnis des Beschwerdeführers teils in Deutsch, teils in englischer Sprache aufgenommen worden ist. Bezüglich des Vorwurfs, die belangte Behörde habe seit der Ersteinvernahme im Asylverfahren keinerlei Erhebungen und Ermittlungen durchgeführt, gilt das zur Entkräftung der Rüge betreffend die Nichtbeiziehung eines der Muttersprache des Beschwerdeführers mächtigen Dolmetschers Gesagte sinngemäß. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler darzutun. Wenn er bemängelt, daß sich die belangte Behörde damit begnügt habe, auf die - in der Beschwerde unbekämpft gebliebenen - Ergebnisse des Asylverfahrens zu verweisen, so ist ihm überdies zu entgegnen, daß sich dieser Verweis primär auf die Würdigung seiner Darstellung im Asylverfahren bezieht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Demgemäß erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210226.X00Im RIS seit
20.11.2000