Entscheidungsdatum
06.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W205 2146195-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.12.2016, BJD/23.12.2016/Greil, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung eines Schengen-Visums abgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.1.2017.
Mit E-Mail vom 05.11.2019 zog die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter diese Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit (am selben Tag eingelangtem) Schriftsatz vom 05.11.2019 wurde der angefochtene Bescheid rechtskräftig.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W205.2146195.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020