TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 W204 2133921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §66 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W204 2133919-1/40E

W204 2133921-1/40E

W204 2133923-1/33E

W204 2133924-1/33E

W204 2133927-1/33E

W204 2174232-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der S XXXX , geb. am XXXX 1990, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 1050252506 - 150061436, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und S XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird S XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2020 erteilt.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des A XXXX , geb. am XXXX 1981, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 1052194401 - 150190538, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und A XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird A XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2020 erteilt.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. M

XXXX , geb. am XXXX 2006, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter S XXXX , diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 1050252408 - 150061465, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und M XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird M XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2020 erteilt.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. M

XXXX , geb. am XXXX 2012, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter S XXXX , diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 1050252201 - 150061444, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und M XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird M XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2020 erteilt.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. M

XXXX , geb. am XXXX 2008, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter S XXXX , diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 1050252310 - 150061452, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und M XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird M XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2020 erteilt.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. M

XXXX , geb. am XXXX 2017, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter S XXXX , diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. 1158789801 - 170779811, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und M XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird M XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2020 erteilt.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannte Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführern zu 3.) bis 5.) (im Folgenden: BF3 bis BF5), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und für die BF3 bis BF5 als gesetzliche Vertreterin am 18.01.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am 20.01.2015 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab die BF1 an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Als Fluchtgrund gab die BF an, sie sei ihrem Cousin versprochen gewesen, den sie jedoch nicht hätte heiraten wollen, da er älter als sie sei. Sie sei mit ihrem Geliebten nach Kabul geflüchtet und habe diesen dort geheiratet. Nach einem Jahr sei sie von ihrem Cousin gefunden worden. Aus Angst um ihr Leben hätte sie gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan Richtung Iran verlassen, wo sie illegal aufhältig gewesen seien.

I.3. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2), ebenfalls ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise am 19.02.2015.

I.4. Im Rahmen der am 21.02.2015 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF2 an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF2 aus, seine Frau hätte mit ihrem Cousin verheiratet werden sollen. Um dem zu entgehen, sei die BF1 gemeinsam mit dem BF2 und weiteren Familienmitgliedern nach Kabul gegangen, wo sie geheiratet hätten. In Kabul sei die BF1 von ihren Cousins geschlagen worden, weswegen sie in den Iran geflüchtet seien, wo sie über keine Papiere verfügt hätten.

I.5. Am 10.02.2016 wurden die BF1 und der BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die BF wurden dabei u. a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die sie bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gaben die BF an, der Onkel der BF1 hätte gewollt, dass sie ihren Cousin heirate, woraufhin sie mit dem BF2 nach Kabul gegangen sei. Dort sei die BF1 ungefähr ein Jahr später von ihren Cousins in ihrer Wohnung geschlagen worden. Es sei auch damit gedroht worden, den BF2 und die BF1 umzubringen. Nachdem der BF2 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, hätten sie mithilfe eines Freundes des BF2 Kabul nach Herat verlassen, von wo sie in den Iran gegangen seien.

I.6. Am 03.05.2016 wurden die BF erneut mündlich einvernommen und ihnen Parteiengehör zu den zuvor übermittelten Länderinformationen gewährt, wobei der BF2 angab, Hazara seien nicht sicher in Afghanistan. Die BF1 führte aus, dass es für Frauen in Afghanistan nicht sicher sei.

I.7. Mit den im Spruch zu 1.) bis 5.) genannten Bescheiden vom 11.08.2016, den BF am 17.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt, wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der von den BF in Hinblick auf ihre Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, da das Vorbringen teilweise widersprüchlich und unplausibel sei, sodass der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei, zumal die BF bereits in Kabul gelebt und bewiesen hätten, dass es ihnen auch ohne familiäres oder soziales Netz möglich gewesen sei, in einer ihnen unbekannten Stadt zu leben. Zudem verfüge der BF2 über ein soziales Netzwerk in Kabul. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

I.8. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.08.2016 wurde den BF1 bis BF5 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.9. Am 26.08.2016 erhoben die BF Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, den BF Asyl zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den BF subsidiären Schutz zu gewähren; sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den BF einen Aufenthaltstitel (plus) zu erteilen; sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsberechtigungstitel nach § 57 AsylG vorliegen und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde geltend gemacht, das BFA habe mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, da diese lediglich allgemein gehalten seien und sich nicht auf die persönliche Situation der BF bezögen. Die BF verwiesen auf die UNHCR-Richtlinien, die ein realistischeres Bild der Situation in Afghanistan zeichneten. Ebenso wurden Zeitungsberichte zur Situation von Rückkehrern sowie Berichte zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden vorgelegt. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Es entspreche durchaus den Länderberichten und den UNHCR-Richtlinien, dass es zu Zwangsehen und - falls sich dieser jemand widersetze - zu Gewalt komme.

I.10. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2016 vorgelegt.

I.11. Am 09.09.2016 gab Rechtsanwältin Mag. Pusch ihre Bevollmächtigung bekannt. Am 09.12.2016 legte diese eine Stellungnahme eines Psychotherapeuten vor, aus der hervorgehe, dass der BF2 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie einen Befund eines chirurgischen Facharztes zur Narbe der BF1.

I.12. Am 17.01.2017 wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

I.13. Am 09.05.2017 gab die im Spruch genannte Vertreterin ihre Bevollmächtigung bekannt und legte weitere Integrationsunterlagen vor. Am 12.06.2017 legte die BF2 weitere medizinische Unterlagen, hauptsächlich ihre Schwangerschaft betreffend, vor.

I.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.06.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF1 und der BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilage zur Niederschrift wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen genommen.

I.15. Mit Beschluss vom 28.06.2017 wurde Frau A XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet Länderkunde Afghanistan bestellt und mit einer Heimatlandrecherche zum Fluchtgrund der BF beauftragt.

I.16. Am XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer zu 6.) (im Folgenden: BF6) geboren und am 04.07.2017 für diesen ein Antrag im Familienverfahren gestellt.

I.17. Mit Schreiben vom 13.07.2017 erstatte die Rechtsvertretung zu den zuvor übermittelten Länderberichten eine Stellungnahme und führte aus, dass die BF als Hazara einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei den BF aufgrund der Sicherheitslage und der Versorgungssituation in Kabul nicht zumutbar. Zudem seien die BF1 sowie die minderjährigen Töchter westlich orientiert, sodass ihnen auch deswegen Asyl zuzuerkennen sei.

I.18. Am 19.09.2017 wurden die BF1 und der BF2 zum Antrag des BF6 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA einvernommen. Die BF gaben dabei an, dass ihre Fluchtgründe auch für den BF6 gelten und er über keine eigenen Fluchtgründe verfüge.

I.19. Mit den im Spruch zu 6.) genannten Bescheid vom 06.10.2017, der Vertreterin am 16.10.2017 zugestellt, wies das BFA den Antrag des BF6 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

I.20. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2017 wurde dem BF6 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.21. Am 23.10.2017 wurde der Verwaltungsakt des BF6 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

I.22. Am 15.11.2017 übermittelte das BFA die Beschwerde gegen den Bescheid des BF6, in dem wiederum ausgeführt wird, dass sich der BF6 auf die Fluchtgründe seiner Eltern beziehe.

I.23. Am 15.03.2018 langte die in Auftrag gegebene Heimatlandrecherche der Sachverständigen ein, aus der hervorgeht, dass im Heimatdorf der BF1 und des BF2 nichts von einer Feindschaft zwischen dem Onkel der BF1 und deren Familie bekannt sei.

I.24. Am 02.05.2018 wurden weitere Integrationsunterlagen der BF vorgelegt.

I.25. Am 04.05.2018 legte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme den psychischen Gesundheitszustand des BF2 betreffend und ein Gutachten von Frederike Stahlmann vor. Das Gutachten sei im Auftrag eines deutschen Verwaltungsgerichts erstattet worden und aus diesem gehe hervor, dass alleine aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan die Gefahr bestehe, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Es wurde beantragt, das Gutachten dem BFA zur Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln und Frau Stahlmann als nichtamtliche Sachverständige zu bestellen und zur Erörterung und allenfalls mündlichen Ergänzung oder Präzisierung ihres Gutachtens zu laden.

I.26. Am 07.05.2018 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt und den BF Parteiengehör zum Rechercheergebnis gewährt. Zudem wurden die BF zu ihrer gesundheitlichen Situation und zur geltend gemachten westlichen Orientierung ausführlich befragt.

I.27. Am 04.06.2018 langte die aufgetragene Stellungnahme der BF ein, in der ausgeführt wird, es handle sich bei dem Rechercheergebnis nicht um ein Gutachten. So sei die Sachverständige nicht als solche bekannt. Zudem sei völlig unklar, wer die Recherchen durchgeführt habe. Es sei auch die Vertrauens- und Glaubwürdigkeit der befragten Personen keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich. Durch die durchgeführte Recherche seien die BF nunmehr erst recht einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, da nun auch die Dorfgemeinschaft von den Vorfällen wisse und in Afghanistan bereits das Gerücht über eine Ehrenverletzung für eine Verfolgung reiche. Ebenso wurden Ausführungen zu den in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Widersprüchen und zur westlichen Orientierung der BF1 getätigt. Die Familie sei zudem als besonders vulnerabel einzustufen, sodass davon auszugehen sei, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.

I.28. Am 14.06.2018 wurde eine weitere Integrationsunterlage des BF2 vorgelegt.

I.29. Ebenfalls am 14.06.2018 nahm das BFA zu dem ihm übermittelten Gutachten von Frau Stahlmann Stellung und führte zusammengefasst aus, dass dieses teils auf subjektiven Einschätzungen beruhe und teils veraltete Quellen heranziehe. Ebenso schließe die Gutachterin von einzelnen Fällen auf allgemein gültige Aussagen, was jedoch nicht zulässig sei. Die von der Sachverständigen gezogenen Schlüsse widersprächen zudem den Länderinformationen und den EASO-Berichten vom Dezember 2017.

I.30. Am 25.07.2018 nahmen die BF zu den ihnen zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 29.06.2018 Stellung. Darin verwiesen sie auf ihre früheren Schriftsätze und auf die besondere Vulnerabilität der BF.

I.31. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2018 wurde die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen und mit näherer Begründung dargelegt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und die BF nach Kabul zurückkehren könnten, wo sie bereits gelebt hätten und über Verwandte verfügten. Ebenso seien die weiteren Aussprüche des BFA zu Recht erfolgt.

I.32. Dagegen erhoben die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser erkannte mit Erkenntnis vom 10.10.2019 zu E 28-33/2019-15, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie die daran anknüpfenden Spruchpunkte abgewiesen wurde, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und hob das Erkenntnis insoweit auf. Im Übrigen, also gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Status der Asylberechtigten, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in die die BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

-

Befragung der BF1 sowie des BF2 im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2017 und am 07.05.2018;

-

Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

-

Einsicht in die Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen der BF;

-

Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:

Die Identität der BF kann nicht festgestellt werden. Die BF1 und der BF2 sind traditionell miteinander verheiratet. Die BF3 bis BF6 sind deren minderjährige Kinder. Der BF3 ist in Afghanistan geboren, die BF4 und BF5 im Iran. Der BF6 ist in Österreich geboren. Die Muttersprache der BF ist Dari.

Alle BF sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Bekenntnisses.

Die BF1 und der BF2 stammen aus XXXX im Distrikt Puli Khumri in der Provinz Baghlan. Von dort zogen die BF1 und der BF2 nach Kabul, wo sie für ein Jahr lebten. Von 2007 bis Ende 2014 lebten sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Iran.

Die BF1 besuchte weder in Afghanistan noch im Iran eine Schule. Sie arbeitete in ihrem Heimatdorf im Handarbeitswesen. Der BF2 besuchte vier Jahre lang einen Mullah, bei dem er Lesen und Schreiben lernte. Der BF2 arbeitete in Afghanistan in seinem Heimatdorf in der Landwirtschaft. In Kabul arbeitete der BF2 als Schneider und konnte so für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen. Im Iran arbeitete der BF2 als Maler und Keramikfliesenleger, womit er für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkam. Der BF2 konnte im Iran mit seinem Ersparten ein Haus für seine Familie kaufen.

Die Mutter und eine jüngere Schwester der BF1 leben im Iran. Eine Schwester der BF1 lebt mit deren Familie in Kabul. Zwei Brüder sowie der Onkel und die Cousins der BF1 leben in Afghanistan in der Heimatprovinz der BF. Die BF haben Kontakt zur Familie im Iran.

Die BF waren in Afghanistan weder einer Verfolgung durch die Familie der BF1 ausgesetzt noch droht ihnen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens der Familie der BF1. Eine Verbindung der Familie der BF1 zu den Taliban kann nicht festgestellt werden.

Den BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Insbesondere sind die BF aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt.

Die BF1, BF4 und BF5 haben keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Sie sind nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.

Die BF verfügen über Familienangehörige und auch sonstige soziale Unterstützung in Kabul, die sie bei einer Rückkehr, insbesondere im Hinblick auf eine Unterkunft, unterstützen könnten. Die BF liefen bei einer Ansiedelung in Afghanistan, etwa in der Stadt Kabul oder ähnlichen sicheren Gebieten Afghanistans, mangels ausreichender sozialer und familiärer Unterstützung sowie mangels ausreichender Unterkunftsmöglichkeiten und mangels der notwendigen Versorgung ihrer minderjährigen Kinder Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich und ihre Familie nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten, sie beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Bundesgebiet befinden sich keine weiteren Familienangehörigen.

Die BF1 und der BF2 besuchten während ihrer Zeit in Österreich diverse Deutschkurse. Der BF2 beherrscht Deutsch zumindest auf A2-Niveau.

Die BF1 besuchte seit 02.11.2016 ein Handarbeitsprojekt der Caritas. Ebenso arbeitete sie bei der Sachspendensortierung der Caritas von November 2015 bis Juni 2016 freiwillig mit.

Der BF2 unterstützte im Herbst 2015 die Caritas und andere Hilfsorganisationen bei der Betreuung Geflüchteter freiwillig. Der BF2 unterstützte die Caritas auch danach weiterhin, beispielsweise beim Projekt " XXXX ", freiwillig. Vom Mai bis Oktober 2015 nahm er an der "Summer School" des Vereins XXXX teil, das den interkulturellen Dialog ermöglichen soll. Das Österreichische Rote Kreuz verlieh ihm aufgrund besonderer Verdienste im Einsatz für Menschen auf der Flucht die Silberne Verdienstmedaille. Von 22.02.2018 bis zum 06.03.3018 absolvierte der BF2 einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs. Am 24.01.2018 nahm der BF2 an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Der BF2 ist Mitglied der Fußballmannschaft " XXXX " des Vereins XXXX K. Darüber hinaus arbeitet der BF2 auf Basis von Dienstleistungsschecks bei drei österreichischen Familien, mit denen die BF freundschaftlichen Kontakt pflegen.

Die BF3 bis BF5 besuchen altersgemäß die Schule. Es kann nicht festgestellt werden, dass den minderjährigen BF ein Schulbesuch in Afghanistan nicht möglich sein sollte.

Der BF2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die nicht medikamentös behandelt wird. Er befindet sich deswegen in psychotherapeutischer Behandlung. Ansonsten ist der BF2 gesund und leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder Gebrechen. Er ist arbeitsfähig.

Die BF1 hat eine mediane Laparatomiennarbe vom Oberbauch bis zur Symphyse, die von einer Operation im Iran herrührt. Sie hat deswegen zwar immer wieder Schmerzen, benötigt aber derzeit keine Behandlung. Eine Narbenkorrektur ist derzeit nicht vorgesehen. Die BF1 befand sich in der Zeit von Mai 2016 bis Februar 2017 in gruppenpsychotherapeutischer Behandlung. Ansonsten leidet die BF1 an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder Gebrechen. Im Jänner 2018 hat sich die BF1 eine Spirale einsetzen lassen. Sie ist arbeitsfähig.

Die BF3 bis BF6 sind gesund.

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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