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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1996 geborenen ND in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juli 1996, Zl. 107.481/10-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 26. April 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1994 abgewiesen; der dagegen erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 24. Jänner 1995 statt und behob gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid erster Instanz ersatzlos. Mit hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0670, wurde dieser Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben.
Der Landeshauptmann von Wien hatte zwischenzeitig am 22. März 1995 einen neuerlichen Bescheid erlassen, gegen welchen der Beschwerdeführer (erneut) Berufung erhob. Weil über diese Berufung innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Entscheidung erging, erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1995 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser leitete mit Verfügung vom 24. Oktober 1995, Zl. 95/19/1133-2, der belangten Behörde zugestellt am 27. März 1996, das Vorverfahren ein. Die Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides endete am 27. Juni 1996. Nachdem der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 16. Juli 1996, erlassen am gleichen Tage, die Säumnis beendete, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Dezember 1996, Zl. 95/19/1133, das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde ein.
Gegen diesen nachgeholten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juli 1996 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe den nachzuholenden Bescheid nach Ablauf der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassen, wofür sie infolge des Überganges der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zuständig gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1969, VwSlg. 3958/F, u.a.).
Damit die Frist gewahrt ist, muß innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/01/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da im vorliegenden Fall die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist am 27. März 1996 zu laufen begonnen hat und daher am 27. Juni 1996 abgelaufen ist, der angefochtene Bescheid vom 16. Juli 1996 aber nach dieser Frist erlassen wurde, haftet ihm Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG an. Diese Rechtswidrigkeit war im vorliegenden Fall im Sinne der ständigen Judikatur deshalb wahrzunehmen, weil sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht worden ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1988). Es war daher mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192182.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009