TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 W247 2195941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W247 2195941-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. (im Folgenden: AsylG 2005), im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat KUWAIT zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Kuwait geboren und ist der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF ist staatenlos.

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (BF) reisten am 16.05.2017 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 19.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchen der BF am 19.05.2017 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurden. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH niederschriftlich einvernommen.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 19.05.2017 im Wesentlichen vor, dass er in XXXX geboren sei, im Herkunftsstaat über Verwandten in den Personen seines Vaters, seiner Mutter, seiner Schwester und seines Bruders verfügen würde. Sein Vater habe sich von der Mutter scheiden lassen, als der BF noch klein gewesen war. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er zuckerkrank sei und sowohl Insulin spritzen, als auch Medikamente nehmen müsse. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Kuwait verlassen habe, weil er staatenlos sei und im Kuwait nicht eingebürgert werde. Er habe deshalb in Kuwait weder arbeiten noch studieren dürfen. Er als "Staatenloser" werde im Kuwait unterdrückt, habe jedes Jahr nur eine "Duldung" erhalten, welche er immer verlängern habe müssen. Beim letzten Mal hätten ihm die Beamte gesagt, seine "Duldung" werde nicht mehr verlängert. Ohne eine solche Karte habe man nichts in Kuwait machen können. Der BF habe über 3 Jahre gebraucht, sich mittels guter Kontakte einen Reisepass zu organisieren und dann ein Visum zu besorgen. Bei Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben, da er in Kuwait unterdrückt werde. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: "Keine".

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2018 hat der BF geltend gemacht, dass an einem schwergradigen, obstruktiven Schlafapnoesyndrom laboriere. Desweiteren habe er seit ca. 15 Jahren Diabetes, sei im Herkunftsland behandelt worden und habe auch Medikamente in Kuwait erhalten. Er sei aber Iraker und da er seine Aufenthaltskarten nicht verlängert bekommen habe, bekäme er auch keine Medikamente mehr in Kuwait. Auch Sauerstoff und Atemgerät bekomme er dort nicht, das würden nur Leute mit der Staatsbürgerschaft bekommen. Als Geburtsort nannte der BF XXXX . Der BF sei ledig und kinderlos und habe 12 Jahre die Schule besucht, welche er mit Matura abgeschlossen habe. Nachgefragt, gab der BF an weder politisch noch religiös aktiv zu sein, noch einer Partei anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründe gab der BF an, unterdrückt zu sein. Er habe nicht studieren, nicht arbeiten, Staatsangestellter sein oder heiraten dürfen. Auch gäbe es medizinische Gründe, da sie zwar Medikamente bekämen, aber bei weitem nicht von der Qualität, die die Kuwaiter bekämen. Während des Verlängerungsverfahrens habe der BF nichts bekommen und er sei nicht verlängert worden, da er keine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. So habe er eine leeren Zettel unterschreiben sollen, sie hätten dann gesagt, er sei kein Staatenloser mehr und der BF hätte das selbst unterschrieben. Auch habe er keinen Besitz haben können. Es stünde auch auf seinem Ausweis, dass es kein Ausweis wäre. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Befragt, ob er außer diesem einen Vorfall irgendetwas erlebt habe, was auf ihn bedrohend gewirkt habe, meinte der BF: "Nein, sonst nichts". Befragt, was er bei Rückkehr nach Kuwait befürchten würde, gab der BF an, dass er 36 Jahre keine Rechte gehabt habe und wenn er zurückgeschickt würde, er vielleicht einen Tag keine Medikamente bekommen würde und dann mit Sicherheit stürbe. Auch sei sein Pass abgelaufen und sie würden ihn bei der Botschaft nicht einmal hineinlassen.

Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage:

* Kopie des Passes, Nr. XXXX , gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2018;

* Kopie der letzten Aufenthaltskarte, Nr. XXXX , gültig vom 30.02.2016 bis 30.03.2017;

* Ärztliches Attest vom 15.03.2018 über DM (diabetes mellitus) Typ 1, schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom, Refluxösophagitis;

* Meldezettel;

* Verlustmeldung seiner Asylkarte vom 24.05.2017;

* ÖSD-Zertifikat über Sprachniveau Deutsch A1;

* ACCORD-Anfragenbeantwortung vom 14.06.2010 zur medizinischen Versorgung und sozialer Lage für Bidun;

* Kopie von Bestätigung der Volkszählung aus 1965 - ausgestellt am 07.02.2004, Nr. 90 6532005, als Bestätigung, dass der AW aus Kuwait stammt;

* Kopie der Arbeitsbestätigung der Kuwait Ölkompanie des Großvaters vom 1949

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 18.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kuwait abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass sein Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuwait zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Dass er einer konkreten persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in Kuwait ausgesetzt gewesen wäre, habe der BF nicht glaubhaft machen können.

4.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätte, welcher der BF in Kuwait ausgesetzt gewesen wäre und somit keine wohlbegründete Furcht habe glaubhaft machen können. Vielmehr geht das BFA davon aus, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und eine gegen ihn gerichtete Bedrohung konstruiert habe, um auch eventuellen Familiennachzug zu gewährleisten. Er sei gesund, arbeitswillig, im arbeitsfähigen Alter, habe Schulausbildung und beherrsche die arabische Schrift in Wort und Schrift.

Des Weiteren verfüge er über umfangreiche familiäre Beziehungen in Kuwait und über soziale Bindungen. Er sei dazu imstande, sich mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Kuwait zu verdienen. Es lägen keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vor und der BF sei bereits vor Einreise in das Bundesgebiet in der Lage gewesen etwaige mit seiner Diabeteserkrankung einhergehende Probleme, sowie die medizinische Versorgung zu bewerkstelligen. Auch das für das Schlafapnoesyndrom benötigte Sauerstoffgeräte könne der BF im Herkunftsstaat weiter gebrauchen.

Auch sei nicht ersichtlich, das ihm im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage drohen würden. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen. Auch sein erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen eine enge Bindung an Österreich, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 wurde für den BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfange, wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung, eingebracht. Begründend wurde von Beschwerdeseite im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe lebensnahe und detailliert vorgebracht habe. Die lebenslange Diskriminierung des BF in Kuwait, sowie der konsequente Ausschluss aus dem üblichen Leben erreiche die GFK relevante Schwelle. Der BF habe in Kuwait keine Perspektive. Bei Rückkehr sei der BF nicht willkommen, hätte der BF Haft oder andere Sanktionen und weniger medizinische Behandlung zu erwarten, als vor seiner Ausreise. Angesichts seiner ernsten medizinischen Probleme könne eine den Art. 3 EMRK widersprechende Situation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der BF sei als Staatenloser besonders schutzbedürftig. Die belangte Behörde habe keine stichhaltigen Gründe nennen können, die eine persönliche Unglaubwürdigkeit des BF aufzeigen könnten. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und feststellen, dass I.) die Abweisung des Antrages auf Asyl, II.) die Abweisung des Antrages hinsichtlich subsidiären Schutzes, III.) die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, IV.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, V.) die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kuwait nicht zulässig seien und aussprechen, dass Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren und die Ausweisung auf Dauer nicht zulässig seien. In eventu werde beantragt, die Revision für zulässig zu erklären.

7. Die Beschwerdevorlagen vom 16.05.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2018 ein.

8. Am 27.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Kuwait an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF: Mein Name heißt XXXX. Ich bin am XXXX geboren. Ich bin in Kuwait geboren. XXXX ist der Ort, wo ich geboren bin. Mein letzter Wohnort in Kuwait war in der Stadt XXXX . Ich bin staatenlos.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Araber.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin schiitischer Muslim.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Kuwait, welche Ihre Identität beweisen, und welche wären das?

BF: Ich habe hier keine weiteren Dokumente oder Beweise mit, mein Reisepass wurde sichergestellt. Ich hatte noch eine kuwaitische Ausweiskarte. Die habe ich bei der Erstbefragung auch gezeigt und die wurde auch fotografiert, diese habe ich aber mittlerweile am Westbahnhof verloren.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich war 12 Jahre lang in der Grundschule und habe diese abgeschlossen. Ich durfte nicht arbeiten und ich habe nicht gearbeitet und habe keine Berufsausbildung gemacht.

RI: Sie haben noch keinen Tag in Ihrem Leben gearbeitet? Nicht einmal in einem Gelegenheitsjob?

BF: Arbeiten ist verboten und wenn man versucht, zu arbeiten, wie zum Beispiel Gemüsehandel, dann kommt das Magistrat und verhaftet einem.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich habe nicht gearbeitet und ich durfte nicht arbeiten.

RI: Auf Aktenseite 53 ist eine Kopie eines Ausweises von Ihnen dem Akt beigelegt. Handelt es sich um eine Kopie Ihres Passes?

BF: Ja.

RI: VORHALTUNG: Auf dieser Kopie wird unter dem Eintragungsfeld für Beruf angegeben, dass Sie Angestellter wären. Sie haben im bisherigen Verfahren stets angegeben in Kuwait keinerlei Beschäftigung nachgegangen zu sein. Wie erklären Sie sich dann diesen Eintrag im Pass, welcher in Widerspruch zu Ihren bisherigen Angaben im Verfahren steht?

BF: Ja, das ist richtig, das hat mit dem Passsystem zu tun. Nur folgende Einträge sind möglich: Student, Angestellter oder Pensionist.

RI: Unter dem Eintragungsfeld "Beruf" kann man nur eines von diesen drei Optionen angeben?

BF: Ja.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in Kuwait auch an einem anderen Wohnort in Kuwait längere Zeit aufgehalten?

BF: Ja, ich habe in Al Geren gewohnt und davor habe ich in Al Fahaihi gewohnt.

RI: Haben Sie dort alleine gewohnt oder gemeinsam mit ihrer Familie?

BF: Nein, gemeinsam mit meiner Mutter und mit meinen Geschwistern. Wir sind mehrmals umgezogen und sind dreimal übersiedelt.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Kuwait und in welcher Stadt?

BF: Meine Mutter und meine Geschwister leben an der vorhin soeben angegebenen Wohnadresse.

RI: Bei Ihren Geschwistern handelt es sich um? Nennen Sie die Namen und die Geburtsdaten?

BF: Ich habe einen Bruder namens XXXX und eine Schwester namens XXXX ist circa 34 Jahre alt und XXXX ist circa 36 Jahre alt. Beide leben noch bei meiner Mutter.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Kuwait lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF: Ja, täglich.

RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren in der Kuwait lebenden Verwandten?

BF: Über WhatsApp.

RI: Geht es Ihrer Familie in Kuwait finanziell gut?

BF: Nicht so gut, aber auch nicht sehr schlecht. Meine Mutter ist Kuwaiti, sie bekommt eine Pension, die ist aber sehr gering.

RI: Lebt von dieser Pension die gesamte Familie dort?

BF: Ja, meine Geschwister arbeiten auch nicht.

RI: Sind Ihre Verwandten in Kuwait alle staatenlos oder besitzt einer oder eine von ihnen die kuwaitische Staatsangehörigkeit?

BF: Nur meine Mutter hat die kuwaitische Staatsbürgerschaft. Meine Geschwister sind staatenlos.

RI: Aber, wenn ihre Mutter kuwaitische Staatsbürgerin ist, hätten Sie dann auch nicht den Anspruch darauf, die Staatsbürgerschaft zu bekommen, als Nachkomme?

BF: Nein, das Gesetz in Kuwait erlaubt nur die Staatsbürgerschaft, wenn der Vater ein Kuwaiti ist.

RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihr Vater, wo lebt dieser und wann hatten Sie mit ihm den letzten Kontakt?

BF: Mein Vater ist so wie ich, staatenlos. Das letzte Mal habe ich im Jahr 1992 gesehen. Meine Eltern sind geschieden und ich habe auch seit dem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zu ihm. Ich weiß nicht ob er in Haft sitzt oder frei ist.

RI: Wann haben Ihre Eltern geheiratet?

BF: Selbstverständlich bevor ich geboren bin. Ich weiß das Datum nicht, aber vielleicht im Jahr 1980.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb von Kuwait leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF: Nein.

RI: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? Sind Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich bin im fünften Monat 2017 nach Österreich gekommen.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Kuwait wieder einmal in Kuwait gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Wie ich schon erwähnt habe, war ich in Kuwait staatenlos. Ich durfte nicht arbeiten, nicht studieren und war nicht krankenversichert. Unabhängig davon, waren wir Staatenlose immer wieder benachteiligt und unterdrückt. Bei jeder Kontrolle wurden wir von der Polizei beleidigt und beschimpft. Aus diesen Gründen und vor allem, weil der Aufenthalt nicht berechtigt war (nicht legal war) durfte jeder Polizist mich verhaften und wegen der Identitätsfeststellung für ein paar Tage mich ins Gefängnis stecken. Wir wurden wie Kriminelle behandelt, auch wenn wir keine waren. Es war für uns sehr schwierig. Unabhängig davon, dass wir keine Staatsbürgerschaft hatten, wurden wir auch wie Kriminelle behandelt. Das sind meine Fluchtgründe und ich wurde in meinem eigenen Land verfolgt.

RI: Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie in ihrem Land geduldet worden sind und Ihre Duldung immer wieder verlängert werden musste. Stimmt das?

BF: Ja, diese Angaben stimmen nicht ganz. Kuwait ist kein Staat, welches Asyl oder Aufenthalt gewährt. Mein Aufenthalt war nicht offiziell. Ich glaube, dass das 1996 war, als in Kuwait ein Amt gegründet wurde, speziell für Staatenlose. Dieses Amt hatte die Aufgabe, uns soweit wie möglich das Leben schwer zu machen. Sie haben in vielen Organen wie z.B. Spitäler und Sonstiges Beamte positioniert, diese haben uns den Zutritt zu diesen Gebäuden verboten. Es wurde auf unseren Ausweisen folgender Text eingeführt:

"Wohnhaft ohne Berechtigung".

RI: VORHALT: Sie haben bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme am 19.05.2017 auf Seite 5 des Ersteinvernahmeprotokolls ua. folgendes angegeben: "Ich als Staatenloser werde in Kuwait unterdrückt. Ich bekam jedes Jahr in Kuwait eine "Duldung", diese musste ich immer verlängern lassen. Beim letzten Mal haben mir die Beamten gesagt, meine "Duldung" wird nicht mehr verlängert." Bei der heutigen Verhandlung haben Sie gesagt, dass es nicht so etwas wie eine Duldung in Kuwait gegeben hat und dass Sie stets illegal gewesen sind. Wie erklären Sie den Widerspruch in Ihren bisherigen Angaben?

BF: Das ist kein Duldungsaufenthalt, das war nur eine Karte, auf der stand: "Aufenthalt ohne Berechtigung." Diese wurde jedes Jahr verlängert.

RI: Was für einen Status hatten Sie, wenn Sie so eine Karte hatten?

BF: Ich war aufhältig ohne Berechtigung.

RI: Was war der Vorteil so eine Karte zu haben und was war der Nachteil, so eine Karte nicht zu haben?

BF: Diese Karte galt nur als Identitätsnachweis einerseits und andererseits, als sie diese Karte damals ausgestellt haben, wollten sie mir mehr Rechte geben, wie zum Beispiel eine Behandlung im Spital. Aber das ist nicht passiert.

RI: Was war jetzt der aktuelle Vorteil für Sie, wenn Sie diese Karte haben verlängern lassen und was war der Mehrwert für Sie?

BF: Ich bin zuckerkrank, ich müsste immer wieder in ein Spital gehen. Die letzte Zeit bei der Verlängerung dieser Karte, haben sie uns immer einen weißen Zettel gegeben und von uns erwartet, dass wir das unterschreiben. Der Zettel war ohne Inhalt. Das war die Bedingung, dass sie uns unseren Aufenthalt verlängern.

RI wiederholt die Frage.

BF: Sehr geehrte Herr Richter, Sie haben mich nicht ausreden lassen. Ich durfte vorher mit dieser Karte, als Zuckerkranker, behandelt werden. Zum Schluss haben sie von uns verlangt, dass wir einen weißen Zettel unterschreiben. Auf diesem Zettel konnten sie später jede mögliche Aussage eintragen, wie zum Beispiel: "Ich bestätige, dass ich ein Iraker bin." Für mich war die Karte nur für meinen Identitätsnachweis wichtig, damit ich etwas in der Hand habe und für die Behandlung. Zusätzlich stand auf dieser Karte, dass diese Karte nicht als Identitätsnachweis galt.

RI wiederholt die Frage.

BF: Grundsätzlich als Staatenloser musste ich trotzdem beim Staat gemeldet sein oder eingetragen sein. Dafür hat die Karte einerseits gedient und andererseits für meine Behandlungen.

RI: Das heißt, die aktuellen Vorteile für Sie in Kuwait, so eine Ausweiskarte besessen zu haben, waren, dass Sie sich anmelden konnten und sich behandeln lassen konnten oder gab es auch noch andere Vorteile für Sie?

BF: Ja, das ist richtig, aber allerdings auf diesem Ausweis stand darauf, dass dies nicht als Identitätsnachweis galt. Zu Schluss wurde ich aber nicht mehr behandelt, weil mein Ausweis abgelaufen war. Ich wollte den nicht mehr verlängern, da ich sonst hätte das Papier unterschreiben müssen.

RI: Die Zeitabstände der Verlängerung waren immer von Jahr zu Jahr. Verstehe ich das richtig? BF: Nein, es gab kein System dahinter.

RI: Wie lange war der Ausweis gültig?

BF: Die Gültigkeit von der Karte war darauf angemerkt, aber wenn es verlängert wurde, war es immer unterschiedlich, manchmal für drei Monate und manchmal für paar Jahre.

RI: Das heißt, die Verlängerung war nicht immer von Jahr zu Jahr, sondern je nachdem, welches Datum die Behörde als Gültigkeitsdatum drauf geschrieben hat?

BF: Ja, das stimmt.

RI: Sie sind ein Bidun?

BF: Ja.

RI: Wann wurde Ihre Ausweiskarte erstmalig nicht mehr verlängert?

BF: Sie haben ein Kopie von der Karte im Akt. Ich glaube aber, dass sie bis März 2017 gültig war. Danach wurde sie nicht mehr verlängert.

RI: Wann sind Sie konkret aus ihrem Herkunftsland ausgereist?

BF: Im Mai 2017. Den genauen Tag weiß ich nicht.

RI: Die vom BF angesprochene Kopie der Ausweiskarte befindet sich im Akt unter Seite 51.

D: Ausstellungdatum ist der 30.03.2016, gültig bis 30.03.2017.

RI: Wann haben Sie um eine Verlängerung dieser Ausweiskarte angesucht und wenn ja, wann war das?

BF: Ich glaube ein oder zwei Tage nach dem die Karte abgelaufen war.

RI: Sie haben angegeben, dass Sie zuckerkrank sind. Wie oft müssen Sie Medikamente nehmen und wie oft müssen Sie sich vom Arzt behandeln lassen?

BF: Ich bin derzeit unter Behandlung. Das stimmt. Ich bekomme üblicherweise vier Spritzen pro Tag. Manchmal sogar fünf Spritzen.

RI: Wie war das in Ihrer Zeit in Kuwait. Mussten Sie da auch täglich Spritzen nehmen müssen?

BF: Ja.

RI: Verabreichen Sie sich diese Spritzen oder der Arzt?

BF: Ich selbst.

RI: Wie oft gehen Sie zum Arzt, um sich einstellen zu lassen?

BF: Circa einmal pro Monat. Es gab aber auch Tage, wo meine Karte nicht mehr gültig war, da habe ich einen Freund gebeten, die Medikamente mit seiner Karte zu besorgen.

RI: Ihre Ausweiskarte ist am 30.03.2017 abgelaufen. Sie sind am 16.05.2017 ausgereist. Meine Frage ist, nach dem Sie ja täglich aufgrund Ihrer Zuckerkrankheit spritzen müssen und nach Ihrer Angabe einmal sich im Monat beim Arzt einschreiben lassen müssen. Wie haben Sie diese Periode vom 30.03.2017 bis zum 16.05.2017 bewältigt?

BF: Wie ich gesagt habe, durch meinen Freund habe ich die Medikamente bekommen. Er war ein Kuwaiti.

RI: Haben Sie in dieser besagten Periode irgendeinen Arzt aufgesucht oder sich behandeln lassen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Zu dem Zeitpunkt als meine Karte gültig war, bin ich regelmäßig zum Arzt gegangen.

RI: Hätten Sie auch mit ungültiger Karte zum Arzt gehen können?

BF: Nein.

RI: Haben Ihre Geschwister derzeit eine gültige Ausweiskarte?

BF: Nein, haben sie nicht und sie wollten auch diesen Zettel nicht unterschreiben.

RI: War das zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bei Ihnen?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Was war das für eine Verpflichtungserklärung die Sie sich geweigert hatten zu unterschreiben?

BF: Dieser weiße Zettel, den ich unterschreiben hätten sollen, diente als Aussage für eine gewisse Staatsbürgerschaftszugehörigkeit. Hätte ich das unterschrieben, dann hätten sie mir eine Staatsbürgerschaft zugeteilt, wie zum Beispiel Irak oder Syrien. Ein Jahr später, wenn ich zum Verlängern hingegangen wäre, dann hätten sie mir das nicht mehr verlängert und sie hätten gesagt, dass ich ein Iraker oder Syrer wäre und in das zugehörige Land gehen soll. So wollten sie uns aus Kuwait loswerden.

RI: Wie sind Sie an den Reisepass gelangt, ohne dass Sie eine Ausweiskarte in Kuwait besessen haben?

BF: Es war nicht einfach, dieses Reisedokument zu bekommen. Ich habe es durch einen Freund, der Beziehungen zum Passamt hatte, bekommen können.

RI: Wie lange hat es gedauert, bis Sie den Pass bekommen haben?

BF: Das weiß ich nicht, ich habe aber Jahre davor versucht, es zu bekommen.

RI: Das heißt, Sie haben schon Jahre lang geplant aus Kuwait auszureisen. Stimmt das?

BF: Ja, das stimmt, weil unser Leben katastrophal war.

RI: Sind Sie in Kuwait jemals persönlich bedroht worden bzw. wurden Sie jemals angegriffen oder misshandelt?

BF: Ich wurde mehrmals verhaftet und war für zwei bis drei Tage in der Polizeiinspektion. In Kuwait ist das Gesetz, zu den Bidonen so. Wenn sie verhaftet werden und freikommen, wird das in ihr Akt verfasst und sie müssen das Land verlassen, weil sie Fremde sind bzw. muss jeder Fremde das Land bei einem Strafdelikt verlassen.

RI: Wurden Sie verhaftet wegen einer Strafsache oder wurden Sie nur wegen der Identitätsfeststellung mitgenommen?

BF: Nein, ich wurde wegen der Identitätsfeststellung verhaftet.

RI: Waren Sie in Kuwait je straffällig?

BF: Nein, wenn man wegen einer Strafsache oder Strafaktes auch nur eine Nacht im Gefängnis verbringt, muss man als Fremder Kuwait verlassen.

RI: Haben Sie sich in Kuwait jemals politisch engagiert und sind sonst in Konflikt mit den Behörden gekommen?

BF: Nein, allerdings gab es im Jahr 2012 eine Demonstration von den Bidunen für die Rechte der Bidunen. Viele Menschen waren dabei und ich auch. Die Demo war eine friedliche Demo, es wurde aber auf uns mit Plastik geschossen. Wir wurden mit Schlagstöcken geschlagen und es wurden viele Menschen verhaftet, ich wurde aber nicht verhaftet.

RI: Wieso haben Sie von der Teilnahme an politischen Demonstrationen nicht schon vor dem BFA berichtet?

BF: Das habe ich sehr wohl erwähnt.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?

BF: Nein, das sind all meine Fluchtgründe und ich wollte einfach nur für meine Rechte kämpfen, damit ich leben kann.

RI: Hatten Sie in Kuwait jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF: Ja selbstverständlich. All meine Probleme passieren deswegen, weil wir eine Minderheit sind, die staatenlos ist.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Kuwait?

BF: Unabhängig von den Gründen, die ich Ihnen erwähnt habe, befürchte ich, dass ich eine Strafe oder einen Gefängnisaufenthalt vom kuwaitischen Staat bekomme, weil sie behaupten werden, das ich mit meinem Asylantrag die Regierung beleidigt habe.

RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme auf Seite 5 des Protokolls angegeben, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst um Ihr Leben hätten. Wie können Sie Angst um Ihr Leben haben, wenn Sie bisher in Kuwait niemals persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? BF: Eine Drohung muss nicht so sein, dass jemand mit einer Waffe über deinem Kopf steht. Es gab keine Möglichkeit für eine medizinische Behandlung und das ist auch eine Bedrohung des Lebens.

RI: Haben Sie sich seit Ihrer Ausreise aus Kuwait jemals politisch engagiert?

BF: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich jemals straffällig geworden?

BF: Nein.

RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Kuwait in Richtung Europa zu verlassen?

BF: Seit Jahren schon, ich hatte aber nicht die Möglichkeit, aus Kuwait auszureisen.

RI: Was war der konkrete Anlass dafür?

BF: Ja, wegen den nicht vorhandenen Menschenrechte, die ich schon bereits erwähnt habe.

RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF: Ja.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?

BF: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein, Freunde ja, aber keine Österreicher.

RI: Haben Sie in Kuwait oder in Österreich Sprachkurse besucht?

BF: Ich habe in Österreich A1 und A2 gemacht, aber allerdings habe ich in A2 keine Prüfung abgelegt.

RI (ohne Übersetzung): Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF (mit Übersetzung): Ich verstehe die Frage nicht.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF (ohne Übersetzung): Ich habe keine Hobbies.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?

BF (ohne Übersetzung): Besuchen mein Freund.

RI: Sind Sie in Österreich bisher einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen?

BF: Ich habe eine Gewerbeberechtigung und arbeite als Fahrer für einen kleinen Transport. Es ist mein Gewerbe. Ich bin selbstständig.

BFV gibt eine Kopie des aktuellen Führerscheins ab. Dies wird zum Akt genommen. BFV übergibt auch einen Ausdruck aus der GISA betreffend den Gewerbeinhaber BF. Dies wird auch zum Akt genommen.

BehV übergibt ebenfalls einen Ausdruck aus AJ-WEB betreffend dem BF und auch das wird zum Akt genommen.

RI: Waren oder sind Sie in Österreich ehrenamtlich tätig?

BF: Nein, ich habe versucht beim Rettungsdienst zu arbeiten. Sie haben aber gesagt, das ich besser Deutsch sprechen muss, um arbeiten zu dürfen.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Derzeit geht es mir gut.

RI: Woran leiden Sie zurzeit, abgesehen von der bekannten Zuckerkrankheit?

BF: Ich habe aus meiner Zuckerkrankheit, ein Problem mit meiner Lunge und manchmal bekomme ich ein Beatmungsgerät.

RI: Welche Probleme haben Sie mit Ihrer Lunge?

BF: Ich habe Atemnot in der Nacht und benötige Sauerstoff. Ich habe

ABNÖ.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Nur Medikamente für die Zuckerkrankheit und ein Sauerstoffgerät.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Ja, regelmäßig wegen meiner Zuckerkrankheit.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja, selbstverständlich.

RI an BFV und BehV: Haben Sie Fragen an den BF?

BFV: Haben Sie jemals einen Antrag auf kuwaitische Staatsbürgerschaft gestellt?

BF: Ja, das war immer unser Ziel, es gab auch mehrere Anträge, aber die Regierung erlaubt das nicht.

BehV: In Ihrem Reisepass sind zwei österreichische VISA der Klasse C aus dem Jahr 2016 und aus dem Jahr 2017. Was haben Sie bei der Botschaft dafür angegeben, weil Sie konnten auch mit der VISA andere europäische Länder bereisen?

BF: Es gab keine Besprechung in der Botschaft. Der Antrag für VISA, passiert in Kuwait nicht direkt über die Botschaft, sondern über Agenturen. Ich habe aber keinen Grund angegeben.

BFV: Warum sind Sie nicht im Jahr 2016 gekommen?

BF: Das erste Mal wurde ich im Flughafen zurückgehalten. Das erste Mal war im Jahr 2016, weil ich ein LOCK gehabt hatte und das bedeutet, dass man kein Ausreiseerlaubnis hat.

RI: Wie oft haben Sie es probiert?

BF: Beim zweiten Mal hat es dann geklappt.

RI: Ich übergebe Ihrem BFV das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kuwait vom 29.03.2019 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme Ihrerseits zum 08.10.2019, hg einlangend.

RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.

BehV ersucht auch um Frist bis zu, 08.10.2019 für eine Abgabe einer Stellungnahme. Dem wird stattgegeben.

Schluss der Verhandlung"

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen ergänzend in Vorlage:

* Führerschein, ausgestellt am 13.03.2019 von der LPD XXXX ;

* GISA-Auszug, Zl. XXXX , in welcher der BF als Gewerbeinhaber für Güterbeförderung mit KFZ oder KFZ mit Anhänger bis insgesamt 3,5 Tonnen vermerkt ist;

* AJ-WEB-Auszug vom 27.09.2019 in welchem der BF als gewerblich selbständig Erwerbstätiger ausgeführt ist;

Dem BF wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu KUWAIT vom 29.03.2019 übergeben und den Parteien eine Frist zur allfälligen Stellungnahme bis zum 08.10.2019 eingeräumt.

9. Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 gab die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme fristgerecht ab. Darin führte die belangte Behörde in den wesentlichen Punkten jene bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erwägungen zu den Vorbringen des BF im bisherigen Verfahren und der länderspezifischen Situation in Kuwait aus. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

10. Mit Schriftsatz vom 03.10.2019 übermittelte der gewillkürte Rechtsvertreter des BF fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen auf die schwierige Lebenssituation der Staatenlosen in Kuwait hinwies und insbesondere die Problematik der Bidou, wie auch in den Seiten 9 bis 28 der Länderinformation enthalten, hervorstrich. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF nach Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.05.2017, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 19.05.2017, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 21.03.2018 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 16.05.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.04.2018, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2019 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatenloser, ein Bidun, gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF wurde in Kuwait in der Stadt XXXX geboren, er ist unverheiratet und kinderlos. Vor seiner Ausreise hat der BF in der Stadt XXXX gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt.

Der BF hat eine 12jährige, abgeschlossene Schulbildung in Kuwait, hat jedoch weder eine Berufsausbildung, noch einen Beruf im Herkunftsland ausgeübt. Der BF verfügt in Kuwait über Angehörige in den Personen des Vaters, der Mutter, einer Schwester und eines Bruders. Die Mutter ist kuwaitische Staatsbürgerin und vom Vater des BF geschieden und lebt von diesem getrennt. Der Bruder heißt XXXX , ist ca. 34 Jahre alt, die Schwester trägt den Namen XXXX und ist ca. 36 Jahre alt. Beide Geschwister sind arbeitslos und leben bei der Mutter des BF. Der Verbleib des Vaters, welcher ebenfalls staatenlos ist, ist dem BF unbekannt. Die Mutter des BF, als kuwaitische Staatsbürgerin bekommt eine Pension. Der BF steht mit seinen in Kuwait lebenden Verwandten täglich über WhatsApp in Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Der BF ist weder Mitglied in einem österreichischen Klub oder Verein, noch verfügt er über österreichische Freunde. Auch hat er keine Hobbies. Der BF besitzt aber in Österreich eine Gewerbeberechtigung und arbeitet selbständig als Fahrer für einen Kleintransport. Der BF hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, konnte jedoch nur ein Sprachzertifikat für A1 vorlegen und vermochte in der Verhandlung kaum Deutschkenntnisse vorzuweisen.

Hinsichtlich seiner Gesundheit wird festgestellt, dass der BF medizinisch engmaschig versorgungsbedürftig ist. Er leidet einerseits an Diabetes Typ 1 und muss sich 4-5 Mal pro Tag Insulin spritzen. Daneben muss er zum Zwecke einer regelmäßigen Behandlung einen Arzt aufsuchen. Andererseits leidet der BF an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom und ist während der Nacht auf Sauerstoff angewiesen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Asylrelevanz nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Kuwait eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu KUWAIT vom 29.03.2019:

"Politische Lage

Kuwait hat 4,2 Millionen EinwohnerInnen (Stand: Juli 2017), wovon 1,24 Millionen kuwaitische Staatsangehörige sind (AA 12.2018a). Kuwait ist ein konstitutionelles Fürstentum (Emirat), welches Elemente einer traditionellen Monarchie mit der parlamentarischen Regierungsform verbindet. An der Spitze des kuwaitischen Staates steht ein Emir. Die Emir-Würde wird innerhalb der Familie Al-Sabah weitergegeben. Laut Verfassung kommen hierfür nur Nachkommen von Scheich Mubarak des Großen in Frage (AA 12.2018b; vgl. FH 2018). Der Emir ernennt unter Mitwirkung des Parlaments den Thronfolger. Die Verfassung Kuwaits sieht eine Gewaltenteilung vor (AA 12.2018b). Die legislative Gewalt liegt bei der Nationalversammlung, jedoch wirkt der Emir durch sein Initiativ- und suspensives Vetorecht maßgeblich mit. Die exekutive Gewalt liegt bei dem vom Emir ernannten Ministerpräsidenten und den von diesem ernannten Ministern (AA 12.2018b; vgl. FH 2018). Das Amt des Ministerpräsidenten und wichtige Ministerien werden in der Regel mit Angehörigen der herrschenden Familie besetzt (AA 12.2018b).

Die Nationalversammlung ist ein auf vier Jahre gewähltes Einkammerparlament. Neben 50 gewählten Abgeordneten sind auch rund 15 Regierungsmitglieder ex officio Teil des Parlaments (BTI 2018, 8). Die Nationalversammlung wirkt bei der Ernennung der Regierung nicht mit, kann jedoch Minister zur Befragung vorladen und gegebenenfalls mittels Misstrauensvotum ihren Rücktritt durchsetzen. Gegen den Ministerpräsidenten ist ein Misstrauensvotum nicht zulässig. Das Parlament kann jedoch beschließen, dass es mit diesem nicht mehr zusammenarbeiten kann; der Emir entlässt daraufhin entweder den Ministerpräsidenten und ernennt ein neues Kabinett oder löst das Parlament auf (AA 12.2018b). Nach Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden, was in der Vergangenheit (z.B. 1986) nicht immer geschah (BTI 2018). Politische Parteien sind verboten (AA 12.2018b; vgl. FH 2018). Gesetzesinitiativen beruhen auf ad hoc-Koalitionen zwischen verschiedenen Parlamentariern (BTI 2018, 10).

Zwar gibt es ein demokratisch gewähltes Parlament, doch ist der Emir bei den meisten Regierungsbeschlüssen letztgültige Entscheidungsinstanz (USDOS 13.3.2019, 1). Gemäß BTI ist die Rolle des Parlaments dadurch eingeschränkt, dass Regierungsmitglieder ex officio auch Teil des Parlaments sind. Gesetzesentscheidungen würden somit oftmals ohne einen Mehrheitsbeschluss durch die gewählten Abgeordneten beschlossen. BTI betont allerdings, dass das Parlament mittels parlamentarischer Anfragen und Ministerbefragungen eine Kontrollfunktion ausübt (BTI 2018, 9).

Aktiv wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen ab einem Alter von 21 Jahren - seit 2005 gilt dies auch für weibliche Staatsangehörige. Passiv wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen ab dem 30. Lebensjahr (AA 12.2018b). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 26.11.2016 statt. Die Wahlbeteiligung lag mit rund 70 Prozent deutlich höher als bei der vorangegangenen Wahl im Jahr 2013, welche von Teilen der Opposition boykottiert wurde (AA 12.2018b). Oppositionelle Kandidaten konnten bei der Parlamentswahl im Jahr 2016 24 der 50 Parlamentssitze gewinnen. Rund die Hälfte der Oppositionskandidaten entstammt islamistischen Bewegungen, die übrigen sind Nationalisten und Liberale (BAMF 05.12.2016, 2). Trotz Verboten sind Stimmenkauf, die Abhaltung von Vorwahlen unter verschiedenen Stämmen und Klientelismus (der Austausch von Wählerstimmen gegen bestimmte Dienste, arab. Wasta) laut BTI weit verbreitete Praktiken (BTI 2018, 9).

Im Dezember 2018 wurde erstmals die Immunität von zwei Parlamentsabgeordneten letztinstanzlich durch ein Gericht aufgehoben (GN 20.12.2018).

[...]

Sicherheitslage

Seit dem Zweiten Golfkrieg (1990-1991) fanden keine bedeutsamen militärischen Auseinandersetzungen innerhalb Kuwaits statt (BTI 2018, 6). Seit 2011 sind rund 13,500 US-amerikanische Soldaten in Kuwait stationiert. Nach Deutschland, Japan und Südkorea beherbergt Kuwait somit die viertgrößte Anzahl an US-Truppen außerhalb der USA (CRS 04.12.2018, 9). Im Juli 2018 kündigte das kuwaitische Verteidigungsministerium an, dass die Sicherheitssituation in Kuwait stabil sei und Proteste, welche im Irak nahe der kuwaitisch-irakischen Grenze stattfanden, keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Kuwait hätten (KT 14.7.2018).

Ein Terroranschlag auf eine Moschee in Kuwait-Stadt im Jahr 2015, bei welchem 27 Personen starben und zu welchem sich ein lokaler Zweig des Islamischen Staats (IS) bekannte, führte zu erhöhter Aufmerksamkeit der kuwaitischen Sicherheitsbehörden. Ein Bericht an den US-Kongress kommt zu dem Schluss, dass die kuwaitischen Behörden seit diesem bislang größten Terroranschlag in Kuwait erfolgreich weitere Anschläge des IS oder anderer Gruppen verhindert haben (CRS 4.12.2018, 18). Der Recherchedienst des US-Kongresses berichtet weiters, dass kuwaitische Bürger terroristische Gruppen in anderen Staaten, wie zum Beispiel in Syrien, unterstützen würden (CRS 4.12.2018, 20).

Sowohl in Wüsten- wie auch Küstenregionen Kuwaits besteht die Gefahr von Landminen und nicht explodierter Bomben, welche aus der Zeit der irakischen Invasion stammen (AA 28.2.2019).

Das US-amerikanische Overseas Security Advisory Council (OSAC), eine Organisation, welche dem US-Außenministerium untersteht, geht davon aus, dass ein hoher Anteil an Verbrechen, bei denen die Opfer Personen mit niedrigem Einkommen sind - darunter zahlreiche Ausländer und Staatenlose -, nicht gemeldet werden. OSAC erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere Gewaltverbrechen, beispielsweise gegenüber Arbeitsmigranten oder Haushaltshilfen (OSAC 6.11.2018).

[...]

Rechtsschutz / Justizwesen

Verfassung und Gesetzgebung sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 13.3.2019). Dies ist in der Praxis allerdings nicht gewährleistet. Gemäß Freedom House ernennt der Emir alle Richter und die Exekutive bestätigt Beförderungen im Justizbereich. Gerichtsprozesse mit politischer Reichweite endeten häufig mit Urteilen zugunsten von Regierungspositionen (FH 2018).

Richter, welche kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit bestellt. Viele Richter sind keine kuwaitischen Staatsbürger und haben verlängerbare Verträge mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren. Das Justizministerium hat die Befugnis, Richter ihres Amtes zu entheben (USDOS 13.3.2019, 6).

Kläger ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welche in rechtliche Auseinandersetzungen mit kuwaitischen Staatsbürgern verwickelt sind, gaben oftmals an, dass Gerichte die Letzteren bevorzugen würden (USDOS 13.3.2019, 6). Die Behörden können Verdächtige vier Tage lang ohne Anklage festhalten (FH 2018). Die Verfassung sieht die Unschuldsvermutung, sowie das Recht auf ein Gerichtsverfahren, vor, bei welchem der Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger hat. Von Gesetzes wegen müssen die Angeklagten sofort über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Die Angeklagten haben das Recht auf eine angemessene Vorbereitungszeit für ihre Verteidigung. Gemäß dem Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums für das Jahr 2018 kam es zu Fällen, in denen Sprachbarrieren bei Prozessen zu Problemen führten, weil die Angeklagten kein Arabisch sprachen und der Verteidigung entgegen anderslautender gesetzlicher Bestimmungen kein Dolmetscher bereitgestellt wurde (USDOS 13.3.2019, 7). Die Rechtsanwaltsvereinigung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Verteidiger für mittellose Angeklagte bereitzustellen. Angeklagte haben das Recht, Ankläger und Belastungszeugen mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren, wie auch eigene Zeugen im Gerichtsprozess zu präsentieren. Gemäß USDOS war dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 13.3.2019, 7). Angeklagte haben das Recht auf Berufung (USDOS 13.3.2019, 7).

Haushaltshilfen sind laut Gesetz von Prozesskosten befreit. Wenn ausländische Arbeitskräfte bei Rechtsstreitigkeiten über keine eigene rechtliche Vertretung verfügen, übernimmt diese Rolle ein Staatsanwalt - in der Vergangenheit geschah dies allerdings unter geringer, oder keiner Einbindung der Arbeitskräfte oder ihrer Angehörigen. Fälle, bei denen Arbeitskräfte durch Dritte vertreten wurden, endeten oftmals mit außergerichtlichen Einigungen und Geldzahlungen der Arbeitgeber, um Gerichtsprozesse zu vermeiden (USDOS 13.3.2019, 7).

Willkürliche Verhaftungen finden trotz eines Verbotes insbesondere bei Aufenthaltsfragen immer wieder statt (USDOS 13.3.2019, 6). Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebungen geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 13.3.2019, 6).

[...]

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat die alleinige Verantwortung für den Gesetzesvollzug in Angelegenheiten, die nicht die nationale Sicherheit betreffen. Die Kuwait State Security (KSS) ist für geheimdienstliche und die nationale Sicherheit betreffende Angelegenheiten zuständig. Beide unterstehen dem Innenministerium und damit einer zivilen Behörde. Neben den Streitkräften, welche für die äußere Sicherheit des Landes zuständig sind und dem Verteidigungsministerium unterstehen, gibt es eine Nationalgarde, welche kritische Infrastruktur bewacht, und das Innen- wie auch Verteidigungsministerium unterstützt (USDOS 13.3.2019, 4). Gemäß dem US-amerikanischen Außenministerium sind die zivilen Behörden in der Lage, die Sicherheitskräfte zu kontrollieren und die Regierung verfügt über Möglichkeiten, Missbrauch und Korruption durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 13.3.2019, 4).

USDOS beurteilt die Polizei als üblicherweise effektiv bei der Ausübung ihrer Kernaufgaben (USDOS 13.3.2019, 4). Es gab allerdings Berichte, dass einige Polizeistationen Beschwerden nicht ernst nahmen, insbesondere wenn dies

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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