TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/5 95/19/0861

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0862 95/19/0863 95/19/0864 95/19/0865 95/19/0866

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden 1.) des A G, geb. 1952,

2.) des A G, geb. 1988, 3.) der A G, geb. 1963, 4.) des H G, geb. 1985, 5.) des M G, geb. 1987, und 6.) des V G, geb. 1983, alle in Bregenz, die Zweit-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer als Kindesvater, der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1995, 1.) zu Zl. 113.340/2-III/11/95 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), 2.) zu Zl. 113.340/7-III/11/95 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), 3.) zu

Zl. 113.340/3-III/11/95 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), 4.) zu Zl. 113.340/5-III/11/95 (betreffend den Viertbeschwerdeführer), 5.) zu

Zl. 113.340/6-III/11/95 (betreffend den Fünftbeschwerdeführer) und 6.) zu Zl. 113.340/4-III/11/95 (betreffend den Sechstbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, stellten mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 3. Februar 1994 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, die am 8. Februar 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einlangten. Als Mietkosten inklusive Betriebskosten für ihre Unterkunft gaben die Beschwerdeführer auf ihren Anträgen S 5.000,-- an (vgl. OZl. 90 des Verwaltungsaktes). Vorgelegt wurde weiters eine Lohnbestätigung für den Erstbeschwerdeführer, derzufolge dieser über einen Bruttomonatslohn von S 18.480,-- verfüge. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1994 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kopie eines Mietvertrages vor, aus der sich ein Mietzins von S 5.000,-- ergibt (vgl. OZl. 116 des Verwaltungsaktes). Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Mai 1994 weiters einen neuen Mietvertrag vor, aus dem sich ein Mietzins von S 5.500,-- ergibt (vgl. OZl. 135 des Verwaltungsaktes). Weiters wurde ein Jahresausgleichsbescheid für das Jahr 1993 sowie eine Bestätigung einer österreichischen Sparkasse über einen Sparbuchsaldo zugunsten des Erstbeschwerdeführers von S 87.864,14 vorgelegt (vgl. OZlen. 138 und 139 des Verwaltungsaktes).

Mit Schreiben vom 8. Juni 1994 teilte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, daß die Akten des Verwaltungsverfahrens aufgrund des Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übermittelt worden seien. Über neuerliche Aufforderung legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 1994 Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen des Erstbeschwerdeführers für die Monate März bis Juni 1994 (vgl. OZlen. 145 bis 148 des Verwaltungsaktes), einen Lohnzettel für das Jahr 1993 (vgl. OZl. 149 des Verwaltungsaktes), eine Bestätigung des Arbeitgebers des Erstbeschwerdeführers vom 27. Juni 1994 über einen Mietkostenzuschuß von monatlich S 3.000,-- (vgl. OZl. 150 des Verwaltungsaktes), eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 27. Juni 1994, daß der Erstbeschwerdeführer in ungekündigter Stellung seit 24. Februar 1994 beschäftigt sei (vgl. OZl. 151 des Verwaltungsaktes) sowie eine "Selbstauskunft" eines Kreditschutzverbandes vom 21. Juni 1994 (vgl. OZl. 152 des Verwaltungsaktes) vor. Mit einem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 2. September 1994 wurde der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mitgeteilt, daß aufgrund einer Lohnerhöhung der Erstbeschwerdeführer monatlich durchschnittlich netto S 16.400,-- verdiene (vgl. OZl. 160 des Verwaltungsaktes). Weiters legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 1994 eine "Bankgarantie" einer Vorarlberger Bank vom 18. September 1994 vor, derzufolge bis zum 30. September 1996 ein Betrag von monatlich S 1.500,-- garantiert werde (vgl. OZl. 163 des Verwaltungsaktes). Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Erstbeschwerdeführer für die Monate August und September 1994 (vgl. OZlen. 168 und 169 des Verwaltungsaktes sowie eine Bestätigung für die Betriebskosten für die Unterkunft der Beschwerdeführer (vgl. OZl. 167 des Verwaltungsaktes) vor. Schließlich wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 11. November 1994 eine Bestätigung des Arbeitgebers des Erstbeschwerdeführers vom 10. November 1994 vorgelegt, worin bestätigt wird, daß für die Familie des Erstbeschwerdeführers bereits ein Mietkostenzuschuß in der Höhe von S 4.000,-- pro Monat geleistet worden sei, und zwar seit ca. Mitte 1993 (vgl. OZl. 174 des Verwaltungsaktes).

Mit Bescheid vom 16. November 1994 (vgl. OZl. 175 des Verwaltungsaktes) wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §§ 1, 3, 4, 5 und 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz legte in ihrer Begründung dar, daß der Sozialhilferichtsatz für die Familie der Beschwerdeführer S 21.248,-- pro Monat betrage. Das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen betrage hingegen nur S 16.858,--, liege somit weit unter dem errechneten Sozialhilferichtsatz. Nicht einbezogen in das Monatseinkommen der Beschwerdeführer wurde nach der Begründung der Behörde erster Instanz der von den Beschwerdeführern behauptete Mietkostenzuschuß, da sich die diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen teilweise widersprochen hätten.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin betonten sie insbesondere, daß die Behörde erster Instanz auf das Vorbringen hinsichtlich eines Sparbuches mit rund S 87.000,-- nicht eingegangen sei. Weiters wurde vorgebracht, daß ein weiteres Sparbuch mit einem Guthaben von S 61.000,-- existiere, welches nach der Aktenlage im Original vorgelegt wurde (vgl. OZl. 182 des Verwaltungsaktes).

Mit Bescheiden vom 20. Juli 1995 wies der Bundesminister für die Inneres die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. In der Begründung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides führte der Bundesminister für Inneres aus, die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Bereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der gesicherten Unterhaltsmittel von Zuwanderern anzulegen. Sei der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, so dürfe gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Bewilligung nicht erteilt werden. Bezüglich der Unterkunft der Beschwerdeführer liege der erkennenden Behörde die Mitteilung eines Herrn O.R. vor, aus der sich ergebe, daß "monatliche Kosten von ÖS 12.000,--" für die Wohnung der Beschwerdeführer anfielen, welche seit mehreren Monaten nicht mehr gedeckt worden seien. Zum Unterhalt des Beschwerdeführers sei zu bemerken, daß der Erstbeschwerdeführer seit dem Dezember 1994 nicht mehr bei demjenigen Unternehmen in Feldkirch tätig sei, auf die er sich im Verwaltungsverfahren bezogen habe. Auch habe das Unternehmen alle sonstigen Vereinbarungen mit dem Erstbeschwerdeführer aufgelöst.

In Anbetracht dieser Tatsachen sei für die erkennende Behörde ersichtlich, daß "weder Unterhalt noch Unterkunft" als gesichert und ausreichend gedeckt angesehen werden können.

Da die Drittbeschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgehe und auch der Erstbeschwerdeführer keinerlei neue Lohnbestätigungen oder sonstige Einkünfte der erkennenden Behörde vorgelegt habe, stütze sich die Familie lediglich auf die finanzielle Unterstützung des Schwiegervaters des Erstbeschwerdeführers und auf die beiden Sparbücher, welche "aufgrund der ausgewiesenen Beträge nicht als tragfähig gewertet werden" könnten. Somit seien die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG "absolut nicht erbracht worden".

In der Begründung der die Zweit-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide führte der Bundesminister für Inneres übereinstimmend aus, Erhebungen hätten ergeben, daß die Eltern der Beschwerdeführer keiner ordentlichen, geregelten Beschäftigung nachgingen und auch sonst keinerlei sonstige Einkünfte vorgewiesen würden. Der Lebensunterhalt für die gesamte Familie solle alleine durch zwei Sparbücher "geringen Betrages" und die bereits erwähnte finanzielle Unterstützung des Großvaters bestritten werden. In der Begründung des die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides führte der Bundesminister für Inneres ergänzend aus, daß bezüglich der Unterkunft zu bemerken sei, "daß monatliche Kosten von ÖS 12.000,-- anlaufen und diese bereits seit Monaten nicht mehr gedeckt werden konnten".

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen verletzt. Unter dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen sie, die belangte Behörde habe sich über das Vorbringen hinsichtlich der beiden Sparbücher gänzlich hinweggesetzt, sie habe auch die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer nicht erhoben. Wäre dies erfolgt, so wäre zum Vorschein gekommen, daß der Erstbeschwerdeführer bei einer Bauunternehmung in Bludenz arbeite und dort über einen monatlichen Nettolohn von rund S 20.000,-- (14 mal pro Jahr) verfüge. Dies sei auch im Monat vor der Erlassung der angefochtenen Bescheide der Fall gewesen. Für die Dienstwohnung, die von der Bauunternehmung zur Verfügung gestellt werde, müßten lediglich S 2.000,-- im Monat bezahlt werden. Soweit sich die Behörde auf das Fehlen einer gesicherten Unterkunft berufe, sei ihr entgegenzuhalten, daß jede behördliche Feststellung fehle, die einen solchen Schluß zuließe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres rechtlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte jeweils am 31. Juni 1995) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

§ 5 Abs. 1 AufG lautete in der Fassung dieser Novelle:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß sie über die zur Beschreitung ihres Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügen. Nur dadurch kommen sie ihrer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Aufforderungen seitens der Behörde an die Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung entsprechender amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0355 ua.).

Wie bereits dargestellt, legten die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mehrfach Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse sowie über ihre Unterkunft vor. Insbesondere brachten sie vor, über Sparbücher mit Guthaben in der Höhe von insgesamt mehr als S 148.000,-- zu verfügen. Sie sind damit ihrer Pflicht, die Sicherung ihres Unterhaltes durch das Einkommen des Erstbeschwerdeführers sowie das Bestehen einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft initiativ darzulegen, nachgekommen.

Die belangte Behörde durfte zwar im Hinblick auf die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den Unterhaltsmitteln sowie Angaben über die Unterkunft ausgehen, die von den Antragstellern in ihren Anträgen und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegeben wurden (vgl. dazu ua. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997,

Zlen. 96/19/2559 bis 2561); dies bedeutet jedoch nicht, daß die Behörde die Ergebnisse ihrer eigenen Ermittlungen über die Höhe der den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel sowie über deren Unterkunftsverhältnisse diesen im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorzuhalten hätte.

Die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, soweit sie in den im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerken vom 28. Dezember 1994 (vgl. OZl. 194 des Verwaltungsaktes) sowie vom 3. März 1995 (vgl. OZl. 197 des Verwaltungsaktes) zu entnehmen sind, stellen Beweismittel dar, die den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzuhalten gewesen wären. Die Relevanz dieses der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehlers zeigen die Beschwerdeführer in der Beschwerde insoferne auf, als sie vorbringen, der Erstbeschwerdeführer sei bereits im Monat vor der Erlassung der angefochtenen Bescheide in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden, in dem er pro Monat S 20.000,-- netto verdiene. Hätten die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit gehabt, auf dieses nach dem Beschwerdevorbringen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides begonnene neue Arbeitsverhältnis des Erstbeschwerdeführers und damit auf die Sicherung ihres Lebensunterhaltes hinzuweisen, ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde zur Auffassung gelangt wäre, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG (mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes) liege im Falle der Beschwerdeführer nicht vor. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ist der belangten Behörde noch ein weiterer Verfahrensfehler anzulasten, bei dessen Vermeidung sie, was die Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes anlangt, ebenfalls zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Die Beschwerdeführer brachten, wie bereits dargelegt, im Verwaltungsverfahren vor, über Sparbücher mit Guthaben in der Höhe von insgesamt ca. S 148.000,-- zu verfügen. Gegenteilige Feststellungen hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht getroffen. Sie hat in der Begründung der angefochtenen Bescheide auch nicht erkennen lassen, weshalb sie etwa davon ausgehe, daß den Beschwerdeführern die Sparguthaben nicht zugänglich seien. Stünden den Beschwerdeführern aber tatsächlich Sparguthaben in der genannten Höhe zur Verfügung, so ergebe sich alleine unter Einbeziehung dieser Sparguthaben - gerechnet auf eine erteilte Aufenthaltsbewilligung von jeweils sechs Monaten - ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführer von mehr als S 24.000,--. Daß schon dieser Betrag auch bei Heranziehung des Vorarlberger Sozialhilferichtsatzes für die Deckung des Unterhaltes der Beschwerdeführer ausreichend sein könnte, ist nicht auszuschließen.

Soweit die belangte Behörde im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer überdies begründend ausführt, in Anbetracht der Mitteilung des Herrn O.R., aus der ersichtlich sei, daß für die Unterkunft der Beschwerdeführer "monatliche Kosten von ÖS 12.000,--" anfielen, sei eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht als gesichert anzusehen, ist der Bescheid schon deswegen einer Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, weil nicht klar wird, aufgrund welcher Feststellungen zur Unterkunft der Beschwerdeführer die Schlußfolgerung der belangten Behörde gezogen wird. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, wurde die Unterkunft, die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nachgewiesen wurde, von der Behörde erster Instanz nicht als unzureichend befunden. Entsprechende Feststellungen über die Unterkunft fehlen im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer gänzlich.

Da die belangte Behörde somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie jeweils zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995190861.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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