Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W211 2218327-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,
StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die BF ist eine iranische Staatsangehörige, die am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Die BF wurde am XXXX 2019 erstbefragt und gab dabei zusammengefasst an, dass ihre Tochter sich zum Christentum hingezogen fühle und deswegen der Schule verwiesen worden sei. Sie selbst habe sich auch dem Christentum zugehörig gefühlt und Hauskirchen besucht. Die Schule werde das den Behörden weiterleiten. Der Schlepper habe gemeint, man werden zuerst die BF und dann erst ihre Tochter schleppen können. Vor einem Monat seien die Behörden zu ihrem Mann gegangen und hätten ihn über die BF ausgefragt. Auf einen Religionswechsel stehe im Iran die Todesstrafe.
Am XXXX 2019 wurde die BF noch am Flughafen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst aus, wegen eines hohen Blutdrucks Medikamente zu nehmen. Die Reise nach Österreich habe 17.000 € gekostet; es sei ihr im Iran finanziell gut gegangen und habe sie eine Wohnung für die Reise verkauft. Ihr Mann habe eine eigene Firma. Ihr Mann, ihre Tochter und alle weiteren Verwandten würden noch im Iran leben. Ihre Familie habe das Gefühl, abgehört zu werden. Sie selbst habe die Schule besucht und Jus studiert, was sie aber wegen ihrer Schwangerschaft abgebrochen habe. Sie habe auch in einem Verlag gearbeitet. Sie habe ein eigenes Einkommen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Tochter mit einem Mitschüler befreundet gewesen sei. Nach und nach habe sich die Tochter der BF und auch diese selbst für den Glauben jener Familie interessiert. Die Tochter habe gegen den Rat der BF darüber in der Schule gesprochen. Ihr Gatte und sie seien dann zur Direktorin gerufen worden, die gemeint habe, die Angelegenheit nicht weiterzuleiten, aber die Tochter dennoch von der Schule zu verweisen. Sie hätten nur einmal bei einer armenischen Familie an einer Versammlung teilgenommen. Die Erzählungen der Tochter hätten der BF Schwierigkeiten bereitet. Ihr Mann sei befragt worden, ob sie konvertiert seien. Die Tochter und die BF seien in ein Dorf geflüchtet. Ihr Mann sei insgesamt viermal befragt worden, und habe sein Geschäftspartner verlangt, dass sich ihr Mann von der Firma trenne. Die BF sei nun konvertiert und liebe den christlichen Glauben. Sie habe im Iran noch keine Möglichkeit gehabt darüber zu recherchieren. Ihre Tochter sei auch konvertiert, die BF könne aber nicht sagen wie und wann. Danach gefragt, ob die BF auch bedroht worden sei, meinte sie, dass vor einem Monat ein Mann mit einem Ausweis der Etelaat zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass man wisse, dass sie konvertiert sei. Auf Nachfrage, woher die Etelaat gewusst haben soll, wo sich die BF versteckt habe, meinte sie, dass sie sich vielleicht im Datum geirrt habe.
UNHCR stimmte mit Schreiben vom XXXX 2019 einer Abweisung des gegenständlichen Antrags nach § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zu. Daraufhin wurde der BF am XXXX 2019 die Einreise gestattet.
Am XXXX 2019 wurde die BF ergänzend vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass ihre Tochter noch im Dorf im Versteck sei. Ihr Gatte habe seinen Job verloren. Auf die Frage, warum er noch dort leben könnte, meinte die BF, dass die Geschichte noch nicht öffentlich geworden sei und es von der Behörde noch kein Schreiben gegeben habe. Die Basiji seien eine inoffizielle Behörde. Nach der Konversion befragt gab die BF an, nunmehr eine Kirche zu besuchen und noch zu recherchieren, ob sie Katholikin oder Protestantin werden wolle. Es herrsche im Christentum keine Gewalt und man lüge sich nicht an. Sie habe erst begonnen und könne noch nicht überzeugend über ihren neuen Glauben berichten. Wenn man ihr Zeit gebe, könne sie Bücher lesen und sich taufen lassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihr in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 brachte die BF eine Beschwerde ein.
4. Mit Schreiben vom XXXX 2019 und XXXX 2019 wurden medizinische Unterlagen, Empfehlungsschreiben und ein Taufschein der XXXX vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom XXXX2019 wurden die BF und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX und am XXXX 2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die BF wurde ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht. Im Rahmen der Verhandlung wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Unterlagen auf Farsi wurden zwischen den beiden Verhandlungsterminen übersetzt, und die Übersetzungen den Parteien zugeschickt. Am XXXX 2019 langte außerdem eine schriftliche Stellungnahme insbesondere zu den Länderberichten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur BF:
Die BF ist eine XXXX geborene, volljährige iranische Staatsangehörige.
Die BF ist in Teheran geboren, besuchte dort 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Sie studierte ca. ein Jahr Rechtswissenschaften, brach dann aber das Studium ab, als sie heiratete. Vor ihrer Schwangerschaft arbeitete die BF in einem Verlag für eine Zeitschrift.
Die Eltern, zwei Brüder, eine Großmutter, ein Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits, jeweils eine Tante von beiden Seiten, weitere Verwandte, ihre Tochter und ihr (ehemaliger) Mann leben noch in Teheran. Im Frühjahr 2019 bestand zur Mutter der BF noch Kontakt. Die BF gibt nunmehr an, selbst keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie zu suchen.
Die BF stammt selbst aus einer vermögenden Familie, genauso wie ihr Mann. Der Mann der BF verkaufte eine Eigentumswohnung, um der BF die Ausreise für den Preis von 17.000 € zu ermöglichen. Die Eltern der BF unterstützten diese auch finanziell.
Es wird als wahr unterstellt, dass der Mann der BF die Scheidung einreichte, wobei nicht klar ist, ob diese nun schon stattgefunden hat oder noch anhängig ist.
Die BF war vom XXXX2019 bis XXXX 2019 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, wo eine Hysteroskopie und eine Curettage vorgenommen wurden. Sie konnte am XXXX 2019 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden und erhielt die folgenden Medikamente verschrieben: Losartan 50mg, Amlodipin 10mg, Metoprolol Stad 50mg, Selexid und Ferrogradumet für 4 Wochen.
Am XXXX2019 wurde die BF an eine gynäkologische Abteilung für eine Endometriumablation überwiesen.
Sie leidet außerdem an Bluthochdruck. Dieser wurde bereits im Iran mit Losartan behandelt.
Nach einem ärztlichen Kurzbericht wurden der BF zusätzlich verschrieben: Sertralin 50mg und Simvastadin 40mg.
Die BF besucht außerdem seit XXXX2019 eine Psychotherapie, bei der eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde.
1.2. Zum Leben in Österreich:
Die BF stellte am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich nunmehr ca. acht Monate in Österreich auf.
Die BF besucht einen Deutschkurs, beherrscht aber die Sprache noch nicht nennenswert. Sie besuchte den Werte- und Orientierungskurs am XXXX 2019. Sie hat in Österreich keine Familienangehörigen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie besucht regelmäßig Versammlungen der XXXX in Wien und auch eine Kirche in ihrer Unterkunftgemeinde. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation Iran
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).
Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).
In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).
Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "lowprofile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).
Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019).
Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).
Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018).
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie auf die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 3.2019c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Fahrradverbot). Eine Diskussion über den Zugang von Frauen zu Sportveranstaltungen ist im Gange (AA 12.1.2019).
In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 19,8% (1,07 Millionen gegenüber 10,3% und 2,25 Millionen in absoluten Zahlen bei den Männern). Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018). Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangenen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Außerdem haben selbst gut qualifizierte Frauen Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden (ÖB Teheran 12.2018).
In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 12.1.2019, vgl. HRW 17.1.2019, ÖB Teheran 12.2018, AI 26.2.2019). Zum Beispiel legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich - ungeachtet ihrer Qualifikationen - für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können (ÖB Teheran 12.2018).
Laut Gesetz darf eine jungfräuliche Frau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (US DOS 13.3.2019). Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Auch können iranische Frauen ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht an ausländische Ehemänner oder ihre Kinder weitergeben (HRW 18.1.2018, vgl. US DOS 13.3.2019, ACCORD 12.2015).
Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet und bei bestimmten Straftatbeständen ist die Zeugenaussage von männlichen Zeugen Verurteilungsvoraussetzung. Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 12.1.2019).
Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 12.1.2019). Ende 2017/Anfang 2018 kam es zu größeren Protesten von Frauen gegen den Kopftuchzwang, bei denen einige Frauen öffentlich ihren Schleier abnahmen. Die Proteste wurden von den Sicherheitskräften rasch eingedämmt, von der Judikative wurden schwere Strafen (z. T. mehrjährige Haft) verhängt. Dennoch wurde dadurch eine öffentliche Debatte angestoßen. Das Forschungszentrum des Parlaments veröffentlichte etwa eine Studie, welche die geringe Zustimmung zum Kopftuchzwang thematisierte und sogar dessen Abschaffung in Erwägung zog. Im Oktober 2018 kam es wieder zu vereinzelten Berichten über Frauen, die ihr Kopftuch abgenommen hatten. Letztlich erlebte auch die Diskussion rund um das Stadionverbot für Frauen wieder frischen Wind, nachdem bei WM-Spielen der Fußballnationalmannschaft im Juni 2018 im Azadi-Stadion auch Frauen zugelassen waren. Zudem wurden im Oktober und November 2018 auf Druck der FIFA - und trotz massiven Widerstands von Teilen des Klerus - zum ersten Mal ausgewählte Frauen zu zwei Livespielen eingelassen (ÖB Teheran 12.2018).
Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende Frauen sind nicht auffindbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht im Stande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 12.2018).
Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen (ÖB Teheran 12.2018).
Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen od. Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 12.2018).
Häusliche Gewalt ist in Iran sehr weit verbreitet und die Gesetze dagegen sind schwach. Ein Drittel der Frauen gibt an, Opfer physischer Gewalt geworden zu sein, über die Hälfte gibt an, mit psychischer Gewalt konfrontiert worden zu sein. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Jedoch sind Informationen über diese Einrichtungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Genauere Informationen über mögliche Unterstützungen des Staates für alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 12.2018).
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 12.1.2019). Vergewaltigung ist generell mit der Todesstrafe bedroht, bei Ehepartnern wird Vergewaltigung jedoch nicht als Vergehen gesehen (ÖB Teheran 12.2018). Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen, wie häusliche Gewalt und Früh- und Zwangsverheiratungen, sind weit verbreitet und werden nicht geahndet. Geschlechtsspezifische Gewalt ist weiterhin nicht strafbar (AI 22.2.2018).
Der Wächterrat ließ keine der 137 Frauen, die bei der Präsidentschaftswahl 2017 antreten wollten, für eine Kandidatur zu. Aufgrund des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Sie können schikaniert und festgenommen werden, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen. Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, können Opfer staatlich unterstützter Verleumdungskampagnen werden (AI 22.2.2018). Nach anderen Berichten will die Polizei Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, nunmehr belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. In Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es 2017 bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017; vgl. Kurier.at 27.12.2017). Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018).
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).
Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).
Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 12.1.2019), z. B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen (AA 12.1.2019). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 12.2018).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 2.3.2018).
1.4. Die BF wurde in Österreich am XXXX 2019 von der XXXX getauft. Sie besucht regelmäßig, ca. zweimal pro Monat, eine sonntägliche Gemeindefeier (" XXXX "). Eine innere Konversion, ein Glaubensübertritt der BF aus Überzeugung, kann jedoch nicht festgestellt werden. In weiterer Folge kann auch keine Gefährdung der BF durch die iranischen Sicherheitskräfte wegen einer auch nur unterstellten Konversion festgestellt werden.
Eine Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran durch ihren ehemaligen Mann kann nicht festgestellt werden.
Genauswenig wird eine Gefährdung der BF aufgrund einer "westlichen Orientierung" festgestellt.
Festgestellt wird, dass die BF aus einem vermögenden Umfeld stammt und sie gegebenenfalls die Unterstützung ihrer Familie im Falle einer Heimkehr in Anspruch nehmen können wird.
1.5. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX 2019, XXXX 2019) sowie der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2019 und XXXX 2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die Stellungnahme der Vertretung vom XXXX 2019, der Strafregisterauszug sowie die Verwaltungsakte zum Asylverfahren.
2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:
2.2.1. Die Identität der BF steht fest.
Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben der BF und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung und Berufstätigkeit der BF (vgl. S 6 des Einvernahmeprotokolls vom XXXX 2019, AS 89 und S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX 2019) und zu den Familienangehörigen im Iran (zum Kontakt vgl. zB S. 6 des Einvernahmeprotokolls vom XXXX 2019, AS 89 und S 9 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX 2019). Die Feststellungen zum finanziellen Status der Familie sowie der Finanzierung der Ausreise durch den Mann der BF gründen sich auf ihre Angaben (vgl. S. 4 des Einvernahmeprotokolls vom XXXX 2019 - AS 85 und S 17 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX 2019).
Die Wahrunterstellung einer eingereichten und vielleicht bereits durchgeführten Scheidung im Iran beruht auf den Angaben der BF im Laufe des Verfahrens. Wie weiter unten noch genauer ausgeführt wird, kann den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen aus dem Iran auf Farsi, die einer Übersetzung zugeführt wurden, nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommen: Diese Unterlagen sind nicht im Original vorhanden und kann die BF auch nicht belegen, wie sie selbst an die Unterlagen gekommen ist. Sie brachte vor, dass ihr diese von ihrem Vater per WhatsApp geschickt wurden, kann aber diese WhatsApp Nachricht nicht mehr vorweisen (vgl. die Verhandlungsprotokolle vom XXXX 2019 - S. 6f - und vom XXXX 2019 - S. 15). Die Länderinformationen geben dazu schließlich bekannt, dass gefälschte Unterlagen und Dokumente leicht zu beschaffen sind. Daher kann dazu keine eigentliche Feststellung erfolgen; es soll diese Information über die eingereichte Scheidung jedoch als wahr unterstellt und in die Beurteilung miteinbezogen werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Angaben der BF sowie auf die vorgelegten Unterlagen, nämlich einen Arztbrief der XXXX , Interne Abteilung, vom XXXX 2019 und vom XXXX 2019, auf den Entlassungsbrief der XXXX , Gynäkologische Abteilung, vom XXXX 2019, den ärztlichen Kurzbericht von XXXX , Allgemeinmedizinerin, vom XXXX 2019, Überweisung an eine Gyn Ambulanz für eine Endometriumablation vom XXXX2019 und die Bestätigung einer Psychotherapeutin vom XXXX 2019. Dass der Bluthochdruck im Iran mit Losartan behandelt wurde, gab die BF im Rahmen der Verhandlung vom XXXX 2019 so an (vgl. S 6 des damaligen Protokolls).
Eine Google Suche hat ergeben, dass die Medikamente Losartan, Amlodipin und Metoprolol Bluthochdruck behandeln; Selexid ist ein Antibiotikum und Ferrogradumet ein Eisenpräparat. Sertralin ist ein Antidepressivum und Simvastadin ein Cholesterinsenker.
2.2.2. Die Angaben der BF zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben im Verfahren und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung Werte- und Integrationskurs vom XXXX 2019; Bestätigungsschreiben über einen Deutschkursbesuch aus dem Mai 2019; Bestätigungsschreiben über den Kirchenbesuch in der Unterkunftgemeinde vom XXXX 2019, Aussage des Zeugen in der Verhandlung vom XXXX 2019).
Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister.
2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:
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AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Iran,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1437849/4598_1531218967_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-dezember-2017-02-03-2018.pdf, Zugriff 29.4.2019
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AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Iran,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019
-
ACCORD (12.2015): COI compilation Iran: Women, children, LGBTI persons, persons with disabilities, "moral crimes", http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1451977796_568a98324.pdf, Zugriff 5.6.2019
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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019
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AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iran [MDE 13/9900/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003678/MDE1399002019ENGLISH.PDF, Zugriff 5.6.2019
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DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019
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FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019
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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c):
Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 5.6.2019
-
HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019
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Kleine Zeitung (3.2.2018): Bericht: "Besorgniserregender Widerstand gegen Kopftuch",
https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5365790/Strafen-helfen-im-Iran-nicht-mehr_Besorgniserregender-Widerstand, Zugriff 5.6.2019
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Kurier.at (27.12.2017): Belehrung statt Bestrafung für "unislamisch" gekleidete Iranerinnen, https://kurier.at/politik/ausland/belehrung-statt-bestrafung-fuer-unislamisch-gekleidete-iranerinnen/303.910.665, Zugriff 5.6.2019
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ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019
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Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019
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Standard.at (27.12.2017): Belehrung statt Bestrafung für "unislamisch" gekleidete Iranerinnen, https://derstandard.at/2000071088880/Belehrung-statt-Bestrafung-fuer-unislamisch-gekleidete-Iranerinnen, Zugriff 5.6.2019
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US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 5.6.2019
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US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019
An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.
Die Stellungnahme vom XXXX 2019 rezipiert Länderinformation aus dem LIB 2019 in Bezug auf die Situation von Frauen und auf die Konsequenzen einer Konversion ins Christentum, stellt sich im Ergebnis jedoch nicht gegen die oben unter 1.3. dargestellten Inhalte.
2.2.4. Dass die BF am XXXX 2019 von der XXXX , einer nach dem Zeugen eher evangelikalen Gemeinde, getauft wurde, wird durch den vorgelegten Taufschein bestätigt. Der Zeuge, XXXX , XXXX , der die Taufe durchgeführt hat, bestätigte in der Verhandlung vom XXXX 2019, dass die BF ca. zweimal monatlich die sonntägliche "Gebetrunde" bzw. " XXXX " besucht, wobei der Verein dafür die Kosten übernimmt (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2019).
Dennoch konnte die BF eine Konversion aus einer tiefen, inneren Überzeugung nicht glaubhaft machen:
Eingangs ist anzumerken, dass die BF dann, wenn sie von den Gründen berichtet, deretwegen sie den Iran verlassen hat, eine tiefere und nähere Auseinandersetzung mit dem Christentum (zumeist) nicht darstellt: sie meinte dazu in der Einvernahme vom XXXX 2019 zusammengefasst, mit der Zeit im Rahmen einer Bekanntschaft mit einer Freundin ihrer Tochter Interesse an deren Glauben (AS 91) bzw. am Christentum entwickelt zu haben (AS 93). Sie sei konvertiert (AS 93), habe aber noch keine Gelegenheit gehabt, dazu zu recherchieren (AS 95).
Bei der Einvernahme bei der belangten Behörde am XXXX 2019 gab die BF dazu weiter an, sie besuche eine Kirche und sei dabei, sich zu informieren, weil sie sich erst aussuchen wolle, ob sie Katholikin oder Protestantin werden wolle (AS 157). Sie habe nun erst damit begonnen [über das Christentum zu lernen] (AS 158).
Im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem BVwG gab die BF dazu an, wie folgt: Auszüge aus dem Protokoll vom XXXX 2019:
" [...] R: Was ist Ihr Anknüpfungspunkt mit dem Christentum, Ihre Faszination damit im Iran gewesen?
P: Ich habe sehr viel den Koran mit der Bibel verglichen. Das erzählte mir meine Freundin, ich hatte das Buch nicht. Es ging um die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen, und dass sich im Christentum die Leute nicht belügen und dass es keine Gewalt gibt; sich gegenseitig respektieren und lieben. Die Ehepaare begegnen sich mit Respekt, was ich nicht hatte. Im Islam braucht man immer einen Mann, der für uns entscheidet. Im Christentum haben wir aber ein Wahlrecht.
R: Woraus ergibt sich im Christentum die Gleichberechtigung von Männern und Frauen?
P: Ich weiß nicht, wie ich das am besten erklären soll. Alleine für eine Reise bräuchte ich die Einwilligung meines Vaters bzw. meines Ehemannes. Hier sind die Frauen frei. Ich kann für mich selbst nicht entscheiden, auch die Obsorge könnte ich rechtlich auch im Sinne des Islams nicht haben. Die Ungleichberechtigung zwischen Männern und Frauen im Islam hat sehr wohl etwas mit der Religion zu tun. Die Frauen sind im Islam sehr eingeschränkt. Ich habe versucht den Unterschied zwischen den Inhalten im Koran und der Bibel zu vergleichen. Das Christentum ist ein Glaube des Herzens. Ich habe dabei ein sehr gutes Gefühl. Der Islam war eine aufgezwungene Religion für mich. [...]"
Im Rahmen der zweiten Verhandlung am XXXX 2019 konnte näher auf dieses Thema eingegangen werden. Die BF gab dazu an (Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll):
" [...] R: Welcher Religion gehören Sie nunmehr an?
P: Ich bin eine Christin.
R: Welche Art Christin?
P: Ich bin evangelisch.
R: Wieso haben Sie sich für diesen Glaubenszweig entschieden?
P: Ich kannte mich mit dem Christentum vorher nicht aus, als ich nach Österreich gekommen bin, konnte ich die deutsche Sprache auch nicht. Ich war auf der Suche nach einem Ort (Kirche), wo ich auch den Inhalt verstehe bzw. erklärt bekomme. In Traiskirchen habe ich gehört, dass es eine christliche Gemeinde gibt, die in der persischen Sprache stattfindet. Es gab dort zwei Männer namens XXXX und XXXX. Ich habe sie gebeten, mich mit dem Herrn XXXX bekannt zu machen, we