TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/14 W270 2207166-1

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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Entscheidungsdatum

14.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W270 2207166-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am 24.10.2015 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter " XXXX " (Zl. XXXX ), seinen Brüdern "

XXXX " (Zl. XXXX ), " XXXX " (Zl. XXXX ) und " XXXX " (Zl. XXXX ) sowie seinen Schwestern " XXXX " (Zl. XXXX ) und " XXXX " (Zl. XXXX) verlassen habe, welche ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in Österreich aufhältig seien. Befragt zu seinen Fluchtgründen legte der Beschwerdeführer dar, dass seine Mutter beschlossen habe, sich von seinem Vater zu trennen, weil dieser entschieden habe, dass die Schwester des Beschwerdeführers den Sohn eines Onkels heiraten solle. Die Schwester des Beschwerdeführers habe das nicht gewollt und deshalb sei die Mutter des Beschwerdeführers von seinem Vater und dessen Familie geschlagen worden. Daraufhin sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Afghanistan geflohen.

3. Bei seiner Einvernahme am 21.11.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt eingangs an, dass seine in der Erstbefragung getätigten Angaben stimmen würden. Da er damals jedoch minderjährig gewesen sei, könne er sich nicht mehr so gut erinnern. Weiters führte er aus, dass sein Vater seine Schwester, " XXXX ", mit einem Cousin verheiraten habe wollen. Seine Schwester sowie auch seine Mutter hätten das jedoch nicht gewollt, was zu weitreichenden Problemen mit der Familie seines Vaters geführt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie er selbst und seine Geschwister seien aufgrund dessen auch nach Pakistan gereist um " XXXX " mit seinem jetzigen Schwager zu verheiraten. Als die Familie des Vaters des Beschwerdeführers von dieser Hochzeit erfahren habe, hätte sie diese bedroht und ihnen noch mehr Probleme bereitet. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan verlassen.

4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 31.08.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. bis VI.).

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung bezogen auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht glaubhaft machen konnte. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handle, sei er imstande, sich seinen Lebensunterhalt in Afghanistan durch die eigene Arbeitsleistung und mit Unterstützung der in Kabul ansässigen internationalen Organisationen zu sichern.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei und, dass auch seine Mutter und seine Geschwister am 09.10.2015 in das österreichische Staatsgebiet eingereist seien. Somit läge jedenfalls auch hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Familienverfahren vor. Darüber hinaus wurden weitere Beweismittel zu den Risikoprofilen des Beschwerdeführers sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan vorgelegt.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 05.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Feststellungen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Identität und Herkunft Sprachkenntnisse:

1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen " XXXX " und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX in der Provinz Takhar, in der Provinzhauptstadt Taluqan geboren und ist dort auch aufgewachsen.

Im Alter von ungefähr 14 Jahren reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Sar-e-Pol, wo er sich zwei Jahre lang aufhielt.

1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist usbekisch. Er spricht jedoch fließend Dari und beherrscht auch die türkische Sprache.

1.2. Volksgruppe und Religion:

Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Usbeken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

1.3. Familiäre Situation und fremdenrechtlicher Status:

1.3.1. Die Mutter des Beschwerdeführers " XXXX ", sowie seine minderjährigen Geschwister " XXXX ", " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " leben in Österreich. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten u.a. aufgrund einer von der belangten Behörde nach getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als gegeben erachteten wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zuerkannt.

Ebenso leben die volljährige Schwester des Beschwerdeführers, " XXXX ", sowie seine Nichten " XXXX " und " XXXX " in Österreich. Diesen wurde mit Bescheid vom 31.08.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.3.2. " XXXX ", eine weitere Schwester sowie auch der Vater des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Mit seiner Schwester steht der Beschwerdeführer regelmäßig, ein bis zwei Mal pro Monat, in Kontakt.

1.4. Ausreise aus Afghanistan bzw. dem Iran und Antragstellung in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Juli 2015 aus Afghanistan aus und stellte schließlich als Minderjähriger am 09.10.2015 zeitgleich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

2.1. Der Beschwerdeführer lebt derzeit in einer Unterkunft in Wien.

2.2. Er ist strafrechtlich unbescholten.

III. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zur Person:

1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit (s. Pkt. II.1.1. und II.1.2.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. In der behördlichen Einvernahme vom 21.11.2017 hat der Beschwerdeführer auch in nicht als unglaubwürdig zu erkennender Weise angegeben, Dari fließend zu sprechen und auch die türkische Sprache zu beherrschen.

1.2. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zum fremdenrechtlichen Status seiner Familienangehörigen (s. Pkt. II.1.3.) ergeben sich aus den diesbezüglichen als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen im Rahmen der behördlichen Einvernahme (s. AS 43f), den Feststellungen im bekämpften Bescheid (s. AS 81f) sowie - im Akt einliegend - dem Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einem dazu erstellten Aktenvermerk.

1.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan sowie zur Antragstellung in Österreich (Pkt. II.1.4.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Verfahrensakt sowie aus dem Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers vom 30.08.2017.

2. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich:

2.1. Die Feststellung zur derzeitigen Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Wien beruht auf der Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 11.11.2019.

2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

1. Rechtsgrundlagen:

1.1. "Flüchtling" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

1.2. Die §§ 3 AsylG 2005 lautet samt Überschrift:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."

1.3. Der § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;"

1.4. Der § 34 AsylG 2005 lautet samt Überschrift:

"Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)."

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

2.1. Gegenständlich liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

2.2. Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger seiner Mutter, " XXXX ", welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2017, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

2.3. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, sind nicht erkennbar. Auch liegen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

2.4. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gemeinsamen Asylantragstellung mit seiner Mutter ledig und minderjährig war und der Mutter der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer zuzuerkennen (vgl. zur Irrelevanz des Eintritts der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt solange ein Antragsteller im Antragszeitpunkt ledig und minderjährig war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.04.2019, Ra 2018/20/0031, Rz. 11).

2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu die oben unter A wiedergegebenen Entscheidungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2207166.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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