Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W194 2143230-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Am 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2016, der dem Beschwerdeführer am 09.12.2016 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater am 20.12.2016 Beschwerde.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 27.12.2016 eingelangter Beschwerdevorlage den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
6. Am 07.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, eine Beschwerdeergänzung und Urkundenvorlage.
7. Am 06.07.2017, 02.08.2018 und 15.01.2019 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, weitere Schreiben ein.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
9. Mit Schreiben vom 21.08.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage in Afghanistan.
10. Am 12.09.2019 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, eine Dokumentenvorlage.
11. Am 27.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Verhandlung bekannt, dass er nunmehr ausschließlich durch den Verein Menschenrechte vertreten werde.
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seinem bisherigen Leben, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt. Er legte weitere Unterlagen vor. Weiters wurden die Länderberichte zum Herkunftsland des Beschwerdeführers erörtert.
12. Die Niederschrift der Verhandlung samt den Beilagen wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Zu seiner Person und seiner Herkunft:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz XXXX , dem Distrikt XXXX und aus dem Dorf XXXX . Seine Muttersprache ist Dari; zudem spricht er Paschtu. Er ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung XXXX Jahre alt.
1.1.2. Zu seiner Familie:
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist mit einer Frau aus seinem Heimatdorf verlobt bzw. sie wurden für eine Heirat miteinander vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Verlobten. Seine Familie - seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Onkel und Tanten - leben weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers bzw. einem Nachbardorf. Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer selten - zuletzt vor ein paar Monaten - Kontakt.
1.1.3. Zur seinem Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit der Antragstellung durchgehend in Österreich auf und ist hier strafgerichtlich unbescholten. Er erledigt seit März 2016 gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die XXXX und erhält dafür ein Gehalt. Zudem bekommt er soziale Unterstützung.
1.1.4. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
In den Jahren 2016 und 2017 sind mehrere Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers wegen psychischer Probleme (insbesondere XXXX ) dokumentiert. Er nahm in dieser Zeit Medikamente, da er unter Schlafstörungen und Alpträumen litt. Derzeit hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, und es geht ihm verhältnismäßig gut.
1.1.5. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan:
Der Beschwerdeführer war ab XXXX , dh. ab einem Alter von ca. XXXX Jahren, für die Afghanische Nationalarmee (ANA) tätig und der Militäreinheit XXXX in der Stadt XXXX zugeordnet, welche von einem General namens XXXX geführt wurde. Die ersten zwei Jahre seiner Militärzeit war der Beschwerdeführer als einfacher Soldat tätig und danach als Bodyguard des genannten Generals. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leibwächter war er in ständigem Kontakt mit einer Gruppe ausländischer Militärberater, welche jeweils für einige Monate in XXXX stationiert waren.
Als der Beschwerdeführer ca. im Jahr XXXX Urlaub hatte und sich auf dem Weg in sein Heimatdorf befand, wurde er in der Ortschaft XXXX in der Provinz XXXX von den Taliban aufgehalten und - da diese seinen Dienstausweis fanden - mitgenommen. Die Taliban hielten den Beschwerdeführer für ca. eine Woche fest, schlugen und verletzten ihn schwer am Rücken und wollten, dass er sich ihnen anschließe. Der Beschwerdeführer konnte entkommen, weil er vorgab, Paschtune zu sein und anbot, seine Tätigkeit bei der Armee zu beenden. Nach diesem Vorfall blieb der Beschwerdeführer für etwa drei Wochen in seinem Heimatdorf und ging danach - wie vor seinem Urlaub geplant - zur Armee zurück und setzte seinen Militärdienst fort. Aufgrund seiner ständigen Furcht, neuerlich von den Taliban erwischt zu werden, beendete er im Jahr XXXX seine Tätigkeit bei der ANA, verließ Afghanistan und kam nach Europa.
Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die ANA eine politische Gesinnung gegen die Zielsetzungen der Taliban zugeschrieben wird, zumal er nach seiner Entführung zur Armee zurückgekehrt ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seinem Heimatland hinreichend vor diesen Bedrohungen durch die Taliban zu schützen.
1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
* EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019
* UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018
* Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, 23.08.2017
1.2.1. Aus EASO Coutry Guidance:
"IV. Actors of protection [Seite 31]
The State: The Afghan State has taken certain measures to improve its law enforcement and justice system and its presence and control are relatively stronger in the cities. However, these systems are still weak and, in general, unable to effectively detect, prosecute and punish acts that constitute persecution or serious harm. Therefore, the criteria under Article 7 QD would generally not be met.
Parties or organisations, including international organisations, controlling the State or a substantial part of the territory of the State: Many areas in Afghanistan are influenced by insurgent groups; however, the Taliban are the only insurgent group controlling substantial parts of the territory and controlling certain public services, such as healthcare and education, in those areas. The Taliban would not be considered an actor of protection under Article 7 QD, due to the illegitimate nature of the parallel justice mechanism they operate and taking into account their aim to overthrow and replace the Afghan government, and their record of human rights violations.
In case protection needs have been established in the home area, and in the absence of an actor who can provide protection in the meaning of Article 7 QD, the examination may continue with consideration of the applicability of internal protection alternative (IPA), if applicable in accordance with national legislation and practice.
[...]
Insurgent groups [Seiten 44f]
A number of armed insurgent groups are operating on the territory of Afghanistan, among which the Taliban is considered as the most powerful group. The Taliban have also established a formal structure; however, it is not clear to what extent this structure is adhered to by all Taliban groups and the Taliban are not considered a solidly united movement [Conflict targeting, 1.1.1 - 1.1.3].
Under the umbrella of the Taliban, various factions with more or less autonomy, and sometimes rivalling interests, can be identified. Regional differences in unity and cohesion are reported, whereby some local commanders in remote areas have little relationship with the central Taliban leadership. Analysts of the Taliban movement indicate deviations and fragmentation in horizontal and vertical terms [Conflict targeting, 1.1.1 - 1.1.3].
Besides the Taliban, a number of smaller groups operate in Afghanistan (for example, Islamic Jihad Union, Lashkar-e Tayyiba, Jaysh Muhammed, Fedai Mahaz and the Mullah Dadullah Front), with the Islamic State Khorasan Province (ISKP) and the Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) as groups of more significance [Conflict targeting, 1.5; Security situation 2019, 1.2.2].
Insurgent groups are responsible for a wide range of human rights violations. Their targets differ, often depending on the political or military objectives of the respective group.
Insurgent groups have also established illegal parallel justice systems in areas under their control. These parallel justice systems impose extrajudicial punishments in order to sanction crimes under the insurgent group's strict interpretation of Sharia. The punishments refer to ordinary crimes as well as to transgressions of moral codes, and include severe violations of rights, such as public executions by stoning or shooting and other forms of corporal punishments [Society-based targeting, 1.6].
The reach of an insurgent group depends on its power position, including its networks or other cooperation mechanisms. For example, while the Taliban are mostly present in rural areas, it is also reported that they run a network of informants and conduct intelligence gathering in the cities. Information suggests that they will persecute certain individuals even in major cities, depending on the profile and their individual circumstances [Conflict targeting, 1.4.2, 1.4.3]. ISKP has limited territorial control, however, they have been able to carry out attacks in different parts of the country, including major cities [Conflict targeting, 1.2.10.3, 1.5.1.1; Security situation 2019, 1.2.2, 2.1].
Depending on the regional situation and the position of the particular insurgent group, those could be considered either as parties or organisations controlling a substantial part of Afghanistan (currently, only potentially applicable to the Taliban) or as non-State actors. Their respective qualification under Article 6(b) or (c) QD would depend on whether or not they are found to control a substantial part of the territory of the Afghanistan, and should take into consideration the volatile situation of the conflict in Afghanistan.
[...]
Analysis of particular profiles with regard to qualification for refugee status [Seiten 48f]
[...]
1. Members of the security forces and pro-government militias
This profile refers to members of the Afghan security forces (ANSF), including the Afghan National Army (ANA), the Afghan National Police (ANP) and the National Directorate of Security (NDS), as well as the Afghan Local Police (ALP), as well as members of pro-government militias (PGMs).
COI summary
ANSF personnel on duty or off-duty alike are a frequent target of insurgent attacks. Such attacks may occur at places where ANSF personnel gather, for example, at army bases or police stations or while lining up in front of banks. Targeting may also take place in the form of deliberate killings and abductions in rural or urban areas [Conflict targeting, 1.2.1, 1.5.1].
Top priority for targeted attacks by the Taliban is given to officers of the NDS, as well as to members of local uprising militias, ALP and others that the Taliban find 'hard to defeat' [Conflict targeting 1.2.1].
Moreover, it is reported that the Taliban filter through the passengers at their road checkpoints to detect and kill or kidnap security personnel [Conflict targeting, 1.1.5.2, 1.1.5.4, 1.2.1].
Individuals under this profile are also seen as legitimate target by other insurgent groups, for example the ISKP [Conflict targeting, 1.5.1].
It should be noted that family members of security forces have also been targeted by insurgents [Conflict targeting, 1.1.5.2, 1.3.1, 1.5.1]. Moreover, family members are often pressured to convince their relative to give up his or her position in the security forces [Conflict targeting, 1.3.1]. There are also reports of former members of the ANSF who have been targeted after having left the ANSF [Conflict targeting, 1.4.1].
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing and abduction).
In the case of individuals that are priority targets for insurgent groups (e.g. officers of the security services, members of ALP, or local uprising militias), well-founded fear of persecution would in general be substantiated.
In the case of other individuals under this profile, the individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account circumstances, such as: area of work and visibility of the applicant, area of origin and presence of insurgent groups (in particular, in relation to insurgents' checkpoints), period since leaving the forces, personal enmities, etc.
Family members of some individuals under this profile could also be at risk of treatment that would amount to persecution.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that the persecution of this profile is for reasons of (imputed) political opinion.
Exclusion considerations could be relevant to this profile (see the chapter on Exclusion below).
[...]
Logar [Seite 108]
[Security situation 2019, 2.22]
Logar province is located in central Afghanistan and is divided in 7 districts. It borders on the provinces of Kabul, Nangarhar, Paktya, Ghazni and Wardak. The Kabul-Gardez-Khost highway passes through the districts of Mohammad Agha and Pul-e-Alam.
According to a local source, Taliban fighters and members of other insurgent groups have been active in all of Logar's districts, including the provincial capital.
Three of the districts are categorised by LWJ as under Taliban control, one district as under government control of undetermined, and the other three districts are categorised as contested.
According to GIM, 151 incidents related to insurgents were reported in the period of January 2018 - February 2019 (average of 2.5 incidents per week).
Examples of incidents include military operations as well as airstrikes, carried out by government security forces (Afghan Air Force, NDS). Incidents have been reported of civilians being killed in attacks by the Taliban, including bombings. Furthermore, Taliban militants stopped buses travelling on the highway section in Mohammad Agha and kidnapped government employees in November 2018.
UNAMA documented 143 civilian casualties (68 deaths and 75 injured) in 2018, representing 34 civilian victims per 100 000 inhabitants. This is a decrease of 3 % compared to 2017. The leading causes for the civilian casualties were ground engagements, followed by targeted killings and complex attacks.
In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 2 653 persons were displaced from the province Logar, finding refuge in the neighbouring provinces Kabul and Khost or within the province itself.
In the map depicting conflict severity in 2018, UNOCHA places the districts of Charkh, Barakibarak, Pul-e Alam and Mohammad Agha in the second highest category. The remaining districts fall in the lower categories.
Further impact on the civilian population includes, for example, threats by the Taliban against girls' schools in Barakibarak district, which resulted in the suspension of classes for girls above grade six in the district and the replacement of female teachers for younger girls with male teachers. In July 2018, schools were reportedly closed in Mohammad Agha and Pul-e Alam due to the threats by Taliban insurgents.
Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the province of Logar, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.
[...]"
1.2.2. Aus den UNHCR-RICHTLINIEN:
"Entwicklungen in Bezug auf den Konflikt in Afghanistan
Berichten zufolge haben sich die ANDSF grundsätzlich als fähig erwiesen, die Provinzhauptstädte und die wichtigsten städtischen Zentren zu verteidigen, im ländlichen Raum hingegen mussten sie beträchtliche Gebiete den Taliban überlassen. Es heißt jedoch, dass die ANDSF mit unhaltbar hohen Ausfallraten und sinkender Moral zu kämpfen haben.
Es wird berichtet, dass die Taliban zum 31. Januar 2018, 43,7 Prozent aller Distrikte Afghanistans kontrolliert oder für sich beansprucht haben. Die Taliban haben ihre Angriffe in Kabul und anderen großen Ballungsräumen verstärkt, mit zunehmenden Fokus auf afghanische Sicherheitskräfte, die große Verluste zu beklagen haben. Das ganze Jahr 2017 hindurch führten die Taliban mehrere umfangreiche Offensiven mit dem Ziel durch, Verwaltungszentren von Distrikten zu erobern. Es gelang ihnen mehrere solcher Zentren unter ihre Kontrolle zu bringen und vorübergehend zu halten. Meldungen zufolge festigten die Taliban gleichzeitig ihre Kontrolle über größtenteils ländliche Gebiete, was ihnen ermöglichte, häufigere Angriffe - insbesondere im Norden Afghanistans - durchzuführen.
[...]
Risikoprofile
1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer.
Zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2017 schrieb UNAMA 570 gezielte Tötungen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) zu, die 1 032 zivile Opfer (650 Tote und 382 Verletzte) forderten, was 10 Prozent aller zivilen Opfer des Jahres entsprach. Die Anzahl der von AGEs verübten derartigen Anschläge stieg von 483 im Jahr 2016 auf 570 im Jahr 2017 und die Zahl der dabei getöteten Zivilisten erhöhte sich um 13 Prozent.
Im Januar 2018 führten die Taliban drei getrennte Angriffe in Kabul durch, bei denen 150 Zivilisten getötet und mehr als 300 verletzt wurden. In einer öffentlichen Erklärung begründeten die Taliban am 28. Januar 2018 einen dieser Angriffe, jenen auf das Innenministerium, mit folgenden Worten: "Dieses Ziel war der Feind, und auch die Mitarbeiter des Ministeriums waren die Hauptleidtragenden."
Am 25. April 2018 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensiven, die Al Khandaq Jihadi Operations an. Wie schon in den Jahren zuvor hieß es darin, die Offensive würde sich "gegen die ausländischen Besatzungskräfte und deren Unterstützer im Land" richten. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, "besonders auf den Schutz des Lebens und Besitzes des zivilen Volkes zu achten", gibt es immer wieder Berichte, dass die Taliban und andere AGEs gezielt Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte angreifen würden.
Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen.
[...]
b) Zivile Polizeikräfte (einschließlich Angehörigen der ANP und ALP) sowie ehemalige Angehörige der ANDSF
Die gezielten Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei (ANP), gehen weiter. Auch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) werden häufig angegriffen. Schätzungen zufolge ist die Opferbilanz unter der afghanischen lokalen Polizei erheblich höher als die unter anderen Mitgliedern der ANDSF, da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist. Beamte sowohl der ALP als auch der ANP wurden im Dienst und auch außer Dienst angegriffen. Ferner wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte auch Angehörige anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier nehmen.
Wie in Abschnitt II.C.1.c. beschrieben, haben regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge seit Beginn der Wählereintragung am 14. April 2018 Personen angegriffen, die mit den Wahlen befasst waren, darunter Wahlhelfer und Angehörige der afghanischen nationalen Polizei, unter anderem durch gezielte Tötung, Entführung, Bedrohung, Einschüchterung und Schikanen.
[...]"
1.2.3. Aus Landinfo report Afghanistan:
"4. IDENTIFIZIERUNG VON ZIELPERSONEN ZUR EINSCHÜCHTERUNG UND TÖTUNG
[...]
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach 'fehlverhalten':
a) Politische Feinde: die Anführer und wichtigsten Mitglieder der Parteien und Gruppen, die den Taliban feindlich gesinnt sind; [...]
b) Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer 'feindlicher' Regierungen - alle Zivilisten, die für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten;
c) Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges;
d) Personen, von denen angenommen wird, dass sie die Taliban für die Regierung ausspionieren oder Informationen über sie liefern;
e) Personen, die gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen;
f) Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft;
g) Kollaborateure des ausländischen Militärs - praktisch jeder, der den ausländischen Streitkräften in irgendeiner Weise hilft;
h) Auftragnehmer der afghanischen Regierung;
i) Auftragnehmer anderer Länder, die gegen die Taliban sind;
j) Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten;
k) Personen jeder Art, die die Taliban in irgendeiner Weise für nützlich oder notwendig für ihre Kriegsführung erachten, die die Zusammenarbeit verweigern.
[...]
Außer den Personen in den oben genannten Kategorien a), d), e) und
k) bieten die Taliban allen Personen, die sich 'fehlverhalten' die Chance, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Personen in den Kategorien a), d), e) und k) haben allein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie, Verbrechen begangen, im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Auftragnehmer. Dies sehen die Taliban nur dann als Verbrechen an, wenn der Auftragnehmer die Warnungen der Taliban in den Wind schlägt. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperation an die Taliban zu binden. Die Personen der Kategorien b), c), f), g), h), i) und j) können einer 'Verurteilung' durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlichen 'feindseligen' Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen.
b) Regierungsmitarbeiter und Mitarbeiter westlicher Regierungen: Sie können einer Warnung oder Verurteilung vor Erhalt des letzten Drohbriefes entgehen, wenn sie Abgaben zahlen, Informationen liefern und ihre Kollegen für die Taliban ausspionieren, um deren Aktionen gegen die eigenen Arbeitgeber zu unterstützen oder zur Verbesserung der Organisation der Taliban beizutragen. Bekannte Einzelfälle sind:
I. Personal im Bildungswesen: können arbeiten, wenn ihre Bildungsbehörde oder Schule eine Vereinbarung mit den Taliban schließt, die Lehrpläne und Schulbücher ändert, für religiöse Fächer von den Taliban empfohlene Lehrer einstellt und den Taliban die Überwachung der Schule gestattet.
II. Personal im Gesundheitswesen: darf arbeiten, wenn es sich bereit erklärt, verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln.
c)
Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges: wie
b)
oben, sie haben aber auch die Option, zu den Taliban überzulaufen und Absichtserklärungen mit den Taliban zu unterzeichnen (als gesamte Einheit), in denen eine im gemeinsamen Interesse liegende Gegenleistung angeboten wird.
[...]
Es ist zu beachten, dass die UNAMA-Zahlen nur die zivilen Opfer gezielter Morde beinhalten, nicht aber Polizisten oder Armeeangehörige, obwohl diese die wichtigste Zielgruppe der Taliban sind.
[...]
Gelegentlich werden auch Familienangehörige zu Zielpersonen; es scheint, dass die Taliban diese Aktionen eingeschränkt haben, nachdem die Polizei und die Miliz als Vergeltungsmaßnahme die Familienangehörigen der Taliban verfolgten.
[...]"
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Beschwerdeführer:
2.1.1. Zu seiner Person und Herkunft:
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Heimatort und seiner Muttersprache sind unstrittig und gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden (vgl. die Seiten 3, 5 und 6 der Niederschrift). Ebenfalls nicht strittig im Verfahren ist das behauptete Alter des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer neben Dari auch Paschtu spricht, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung (vgl. die Seiten 9 und 15 der Niederschrift).
2.1.2. Zu seiner Familie:
Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers, konkret zu seiner Verlobten sowie seinen Eltern und Geschwistern im Herkunftsstaat, beruhen auf den nachvollziehbaren und spontanen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 6, 13 und 17 der Niederschrift).
2.1.3. Zu seinem Leben in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ist dem entsprechenden Polizeibericht im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters.
Dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund gemeinnütziger Hilfstätigkeiten ein Gehalt und andererseits soziale Unterstützung bezieht, ergibt sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen und Auszahlungsbelegen seines Arbeitgebers in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 16 und 18 der Niederschrift).
2.1.4. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Die dazu getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten zahlreichen ärztlichen Unterlagen (OZ 6, 10 und 15), insbesondere den psychiatrischen Befund vom 11.02.2016 (OZ 15) sowie die glaubwürdigen und überzeugend dargetanen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem aktuellen Befinden in der Verhandlung (vgl. die Seiten 14f der Niederschrift).
2.1.5. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der ANA stützen sich auf die sehr glaubwürdigen, detaillierten und in sich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. insbesondere die Seiten 6f und 11 der Niederschrift) in Verbindung mit den zahlreichen vorgelegten Unterlagen, die seinen Militärdienst belegen (vgl. insbesondere das Militärdienstbuch, den Dienstausweis, die vorgelegten Fotos und Auszeichnungen). Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, für das Militär gearbeitet zu haben, glaubhaft sei (vgl. Seite 55 des angefochtenen Bescheides bzw. AS 173). Speziell belegt das vorgelegte "Certificate of Appreciation" vom XXXX die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX sowie als Bodyguard ("security detachment" für General XXXX . Die Feststellungen zum Kontakt des Beschwerdeführers mit ausländischen Militärberatern beruhen auf seinen glaubwürdigen und nachdrücklichen Angaben in der Verhandlung (vgl. Seite 8 der Niederschrift).
Die Feststellungen zu den näheren Umständen der Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban gründen sich auf die umfassenden, detailgenauen, spontan und lebensnah geschilderten Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung im Verbindung mit den vorgelegten Fotos zu seinen Verwundungen bzw. dem Zeigen der Wunden in der Verhandlung (vgl. die Seiten 8 bis 10 der Niederschrift). Dass der Beschwerdeführer danach wieder zur Armee zurückkehrte und schließlich im Jahr XXXX seinen Dienst beim Militär beendete und Afghanistan verließ, ergibt sich ebenfalls aus seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung (vgl. die Seiten 11 bis 13 der Niederschrift).
In den festgestellten Punkten ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine maßgeblichen Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung und seinen Aussagen vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren im Wesentlichen widerspruchsfreie, gleichlautende und nachvollziehbare Angaben. Er zeichnete insbesondere in der Verhandlung ein glaubwürdiges und mit den Länderfeststellungen in Einklang stehendes Bild der Vorfälle seiner Entführung, er antwortete klar und ohne Zögern und hinterließ insgesamt einen sehr glaubwürdigen und informierten Eindruck. Anders als die belangte Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht daher von der Glaubwürdigung seines gesamten Vorbringens, dh. auch der Angaben zu seiner Entführung, aus.
Der Beschwerdeführer konnte für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig darlegen, dass er im Zuge eines Heimaturlaubes vermutlich zufällig ins Visier der Taliban geraten ist und aufgrund seiner Tätigkeit für die Armee von diesen mitgenommen wurde. Auf die Frage, was er glaube, was die Taliban mit der Entführung erreichen wollten, antwortete er: "Ich war ein Mitglied der Nationalarmee, das war der Grund. Aus Sicht der Taliban sind solche Leute Landesverräter und Ungläubige. Sie werden verfolgt, festgenommen und gefoltert" und führte weiter aus: "Ja, die Taliban wollten meine Kooperation. Sie haben gesagt "Komm zu Mudschaheddin", wörtlich bedeutet das ‚Gotteskämpfer'", gemeint sind damit die Taliban" (vgl. jeweils Seite 8 der Niederschrift), was im Lichte der Länderberichte nicht unplausibel ist. Der Beschwerdeführer vermochte die Umstände seiner Freilassung durch die Taliban schlüssig, detailliert und mit konkreten Ortsangaben zu schildern (vgl. die Seiten 9f der Niederschrift). Dass die Taliban Personen, die sich aus ihrer Sicht "fehlverhalten" die Chance geben, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen und diese an sie binden möchten, ergibt sich aus den Länderberichten (vgl. insbesondere II.1.2.3.).
Anders als die belangte Behörde, welche davon ausging, dass die Tätigkeit als Bodyguard keine größere Bedeutung innerhalb der Armee habe, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Bodyguard eine durchaus nach außen sichtbare Position einnimmt, zumal im konkreten Fall der Beschwerdeführer Bodyguard eines Generals, dh. einer Person, der zweifelsohne ein hoher Rang innerhalb der Armee zukommt, war. Die EASO-Leitlinien nennen in dieser Hinsicht die "visibility of the applicant" als zu prüfendes Kriterium. Ein Wiedererkennen des Beschwerdeführers durch die Taliban ist durch die exponierte Position als Bodyguard einer ranghohen Person somit keineswegs ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung mehrere Fotos von sich und dem General in Ausübung seiner Tätigkeit vorlegen konnte.
Hierzu muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals nachdrücklich geltend gemacht hat, dass die Taliban ihn im Zuge seiner Entführung fotografiert und nach seiner Ausreise aus Afghanistan bei seiner Familie nach ihm gefragt und seinen Vater verletzt hätten. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht in der Verhandlung sehr authentisch geschildert, wie es ihn psychisch sehr belastet hat, als er in Österreich davon erfuhr (vgl. Seite 12 der Niederschrift). In diese Zeit fallen auch die festgestellten Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers (vgl. II.1.1.4., II.2.1.4. sowie insbesondere den vorgelegten psychiatrischen Befund vom 11.02.2016). Ebenfalls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sein Versprechen gegenüber den Taliban, nicht zur Armee zurückzukehren, nicht eingehalten hat. Auf die Frage, warum er wieder zurück zum Militär gegangen sei, antwortete er in der Verhandlung keineswegs unplausibel (vgl. Seite 11 der Niederschrift): " XXXX ".
Der Beschwerdeführer vermochte für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig darzulegen, dass er - obwohl die Vorfälle mit den Taliban ca. im Jahr XXXX stattfanden - erst im Jahr XXXX sein Heimatland verließ. Er schilderte seine ständige Furcht in dieser Zeit lebensnah und schlüssig und führte insbesondere aus (vgl. Seite 13 der Niederschrift): " XXXX ".
Der Beschwerdeführer läuft aus den dargestellten Gründen Gefahr, in seinem Heimatland Gewalthandlungen und Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt zu sein. In der Verhandlung hat er auf die Frage, von wem er konkrete aktuell Verfolgung befürchte, angegeben: "Ich habe Angst vor den Taliban. Sie haben mich fotografiert. Alle wissen, dass die Taliban in Afghanistan sehr gut vernetzt sind. XXXX " (vgl. Seite 13 der Niederschrift). Diese Befürchtungen des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sowie der getroffenen Erwägungen keineswegs unschlüssig, weswegen in Verbindung mit seiner nach außen sichtbaren Tätigkeit für eine ranghohe Person des Militärs davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer überall in Afghanistan von den Taliban erkannt bzw. gefunden werden könnte. Im Beschwerdefall ist zudem konkret auf die Risikoprofile "Members of the security forces and pro-government militias" (EASO-Leitlinien) und "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" (UNHCR-Richtlinien) Bedacht zu nehmen (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung).
Dass der afghanische Staat derzeit landesweit nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung hinreichend zu schützen, lässt sich aus den EASO-Leitlinien ableiten, welchen auch zu entnehmen ist, dass die Taliban wesentliche Teile des Landes kontrollieren (siehe dazu ebenfalls in der rechtlichen Beurteilung).
2.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen insbesondere zu den Themen Angehörige des Militärs und Taliban beruhen und ein übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden (vgl. die Feststellungen unter II.1.2.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Umfang der Beschwerde:
Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[...]"
3.2.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).
Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).
3.2.3. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182):
"Unter ‚Verfolgung' im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter."
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.4. Befürchtete Verfolgung im Beschwerdefall:
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren geltend gemacht, dass er befürchte, in seinem Heimatland als (ehemaliger) Angehöriger der afghanischen Nationalarmee durch die Taliban verfolgt zu werden. Es ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung droht.
Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers begründet ist:
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, dass er vier Jahre bei der Nationalarmee, die ersten zwei Jahre als einfacher Soldat und danach als Leibwächter eines Generals, dh. durch die Nähe zu einer ranghohen Person in exponierter und nach außen sichtbarer Position, tätig war. Ebenso ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ca. im Jahr XXXX durch die Taliban verschleppt und verletzt wurde, und diese wollten, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe. Der Beschwerdeführer wurde freigelassen, weil er vorgab, ein Paschtune zu sein und versprach, die Nationalarmee zu verlassen. Er kehrte jedoch durch Armee zurück und verließ diese erst, als er aus Afghanistan ausreiste und nach Europa kam. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit in ständiger Furcht vor den Taliban lebte, hat er glaubwürdig dargelegt.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, aus Gründen der politischen Gesinnung in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, ist vor diesem Hintergrund glaubhaft. Hierbei muss insbesondere die sichtbare Position des Beschwerdeführers als Leibwächter eines Generals sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer schon einmal von den Taliban verschleppt und fotografiert worden ist und sein Versprechen, die Armee zu verlassen, nicht eingehalten hat. Dazu kommt, dass es glaubhaft ist, dass es der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers widerspricht, sich den Taliban anzuschließen; bei einer allfälligen erzwungenen Rekrutierung durch die Taliban müsste der Beschwerdeführer seine Gesinnung unterdrücken, was ihm nicht zugemutet werden kann.
Ganz grundsätzlich ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur politischen Gesinnung, dass es für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht maßgeblich ist, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Speziell zu den Taliban hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
Dass dem Beschwerdeführer von den Taliban eine ihren Interessen zuwiderlaufende Einstellung zugeschrieben bzw. zumindest unterstellt wird, liegt für das Bundesverwaltungsgericht schon insoweit auf der Hand, als der Beschwerdeführer nach seiner Entführung seinen Dienst in der Nationalarmee (in sichtbarer Position) fortgesetzt und ihn erst aufgrund seiner Flucht aus Afghanistan beendet hat. Es fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Entführung sein Heimatland verlassen hat, da es für das Bundesverwaltungsgericht nicht unschlüssig ist, dass er sich in der Armee zunächst sicher fühlte.
Der Beschwerdeführer gehört aufgrund seiner Tätigkeit für die Armee zu den Risikogruppen "Members of the security forces and pro-government militias" (EASO-Leitlinien) und "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" (UNHCR-Richtlinien). Zum ersten Profil zählen ausdrücklich Mitglieder der Nationalarmee ("on duty or off-duty"), ebenfalls werden ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte angeführt. Das zweite Profil inkludiert Personen, die tatsächlich oder vermeintlich (zB durch ein früheres Beschäftigungsverhältnis) zB die afghanische Regierung unterstützen bzw. mit dieser in Verbindung stehen. Die regierungsfeindlichen Kräfte setzen zB auch Entführungen ein, um Einzelpersonen einzuschüchtern und so die Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen.
Regierungsfeindliche Kräfte nehmen dabei auch ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte ins Visier (vgl. die zitierten UNHCR-Richtlinien).
Es kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer der Taliban werden kann, zumal er aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit für die Armee bzw. als Leibwächter eines Generals als exponierte Person anzusehen ist und schon einmal von den Taliban entführt, verletzt und registriert worden ist (vgl. das zu berücksichtigende Kriterium "visibility of the applicant" nach den EASO-Leitlinien). Es ist aus alledem für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der herangezogenen Länderberichte prognostisch nicht unwahrscheinlich, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban gefunden werden und entweder wegen seiner Rückkehr zur Armee nach der Entführung Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein oder wegen seiner militärischen Erfahrung zur Zusammenarbeit gezwungen werden könnte. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass die Taliban sich bei seiner Familie nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt und seinen Vater verletzt hätten (vgl. zu Einschüchterungsversuchen durch die Taliban, die sich gegen Familienmitglieder zB von Militärangehörigen richten, die EASO-Leitlinien, sowie II.1.2.3.).
Unter Bedachtnahme auf die Länderberichte in Verbindung mit den konkreten Umständen des Beschwerdefalls muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner im Verfahren glaubwürdig dargelegten Fluchtgründe in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban aus Gründen der politischen Gesinnung drohen würde. Es muss weiters angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Verfolgung nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, von dem er - wie der Berichtslage zu entnehmen ist - keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen auch nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Furcht vor den Taliban zu bedienen.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher W