TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/14 W102 2212028-1

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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Entscheidungsdatum

14.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W102 2212035-1/12E

W102 2212033-1/11E

W102 2212032-1/13E

W102 2212034-1/12E

W102 2212028-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1. 1131463702-161401542, 2. 1131459808-161401526, 3. 1131455602-161401534, 4.

1131987908-161401555 und 5. 1131987908-161401555, zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, wird stattgegeben und dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Den Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird stattgegeben und diesen gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien in Anwesenheit ihres Vertreters am 23.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 23.03.2019, Ra 2019/19/0014). Weiter ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen Berechtigten zulässig. Erfolgt die Herstellung und Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ohne Antrag auf Ausfertigung, führt dies für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0239).

Somit gelten die Anträge auf Übermittlung der schriftlichen Entscheidungsausfertigung, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2019 per E-Mail übermittelte, als nicht gestellt und ist die Revision nach § 25a Abs. 4a VwGG unzulässig.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W102.2212028.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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