Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W156 2191261-1/18E
W156 2191269-1/24E
W156 2191273-1/22E
W156 2191271-1/18E
W156 2191276-1/18E
W156 2191268-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1. XXXX , geb. XXXX , des 2. XXXX , geb. XXXX , des 3. XXXX , geb. XXXX , der 4.
XXXX , geb. XXXX , des 5. XXXX , geb. XXXX , und der 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.02.2018, 1. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2019 und 15.10.2019 zu Recht erkannt:
A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
AsylG, XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.10.2022 erteilt; XXXX wird gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.10.2022 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt II. III. und IV. der angefochtenen Bescheide vom 27.02.2018 behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 15.10.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärungen in OZ zu W156 2191269-1/22Z, W156 2191273-1/20Z, W156 2191271-1/16Z, W156 2191276-1/16Z, W156 2191268-1/14Z und W156 2191261-1/16Z).
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2191276.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020