TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 W155 2180983-1

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W155 2180983-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 21.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, XXXX , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 02.01.2018, XXXX , zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben.

2. XXXX wird der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

3. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Aus dem verfahrensgegenständlich ermittelten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass beim Beschwerdeführer die innere Überzeugung vorliegt, der katholischen Kirche zugehören und den christlichen Glauben praktizieren zu wollen. Beweiswürdigend war in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussage von Pater Adolf Herget heranzuziehen, der in überzeugender Art und Weise dargelegt hat, dass der von ihm praktizierte Auswahlprozess für Taufkandidaten dazu führt, dass nur jene vom ihm zur Taufe zugelassen werden, die eine tatsächlich vorhandene innere Überzeugung zum Christentum vorweisen können und nicht zur aus Gründen der Asylgewährung den Weg der Taufe beschreiten. Herget konnte in nachvollziehbarer Art und Weise darlegen, wie er den inneren Entschluss bzw. eine evtl. vorhandene innere Abwehr der Taufkandidaten erkennt. Dieser Eindruck wurde verstärkt durch die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst in Bezug auf seine nicht besonders streng religiöse Erziehung in Afghanistan - die Frage nach den vier Tugenden des Islam konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten, es war ihm offenbar auch nicht bewusst, dass der Islam fünf Tugenden kennt. Bei einer Person wie dem Beschwerdeführer, der nicht sehr streng religiös erzogen wurde, ist von einem Konversionswillen bzw. der inneren Überzeugung der Abkehr von einem Glauben zum anderen daher nicht erst auf Grund eines spirituellen Ereignisses, das den Beschwerdeführer in seinen Grundfesten erschüttert hat, auszugehen. Ausgehend von den Erzählungen des Beschwerdeführers zum Kontakt mit der christlichen Familie Huber und den Erfahrungen mit den Tugenden der europäischen christlichen Bevölkerung ist es daher aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer von der muslimischen Tradition, deren negative Seiten er glaubhaft vorgetragen hat, abwendet und dem christlichen Glauben zugewandt hat.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W155.2180983.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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