TE Bvwg Beschluss 2019/11/19 W268 2225495-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W268 2225495-1/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. China, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag.

Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste gemäß eigenen Angaben im Oktober 2002 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2004 einen Asylantrag.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2004 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er einen Cousin in China gehabt hätte, welcher den ganzen Tag nichts getan hätte und mehrere Straftaten wie Diebstahl und Raub verübt habe. Eines Tages habe dieser einen Mann beraubt und ihn dabei schwer verletzt, woraufhin dieser festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer, welcher in der Zeit in der Dorfverwaltung tätig gewesen sei, habe seinen Cousin heimlich freigelassen und sei deshalb von der Polizei verfolgt worden. Da er geahnt habe, wie ernst die Sache sei, sei der Beschwerdeführer geflüchtet, noch bevor die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, dass seine Eltern verstorben seien, sein Vater 1999 und seine Mutter 2002, und seine geschiedene Frau in China leben würde, dass er die Grund- und Hauptschule in seinem Heimatort besucht habe und als Landwirt sowie in der Dorfverwaltung gearbeitet hätte.

Mit Bescheid vom 15.04.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubwürdig gewertet.

Gegen diesen Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2010 als unbegründet abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs.

2. Am 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitsbeamten aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts am Westbahnhof festgenommen. Er wurde am 29.01.2015 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und gab dabei an, dass er nicht nach China ausgereist sei, da er dort niemanden mehr habe und auch seine Arbeit verloren habe. Er habe in Wien eine Lebensgefährtin und verdiene hier seinen Lebensunterhalt. Er habe außerdem auch seine Tochter in Österreich und lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in gemeinsamem Haushalt. Er plane, seine Lebensgefährtin zu heiraten und habe deshalb schon einen Reisepass beantragt.

3. Am 20.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn von Italien kommend im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen. Er wies sich hierbei mit einer gefälschten slowakischen ID-Card aus.

Im Rahmen der am selben Tag mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme gab dieser an, dass er seit 18 Jahren in Europa lebe und hierbleiben wolle. Er habe von 2002 bis 2014 in Österreich und danach in Italien gelebt. Er sei seit 2002 nicht mehr in China gewesen und in Österreich würden seine Tochter und seine Exfreundin leben. Sein Sohn lebe in Italien. In China habe er noch seinen Vater und einen älteren Bruder. Er habe versucht, eine legale Aufenthaltsberechtigung zu bekommen, sei aber nicht erfolgreich gewesen. Er hoffe, dass er nur ein einmonatiges Einreiseverbot bekomme, da sein Sohn in Italien schon begonnen habe, eine Aufenthaltsberechtigung für ihn zu beantragen. Sein chinesischer Reisepass sei im Mai dieses Jahres abgelaufen. Als Bauer in China bekomme er kein Geld und für Medizin musste man früher zahlen, deshalb könne er nicht nach China zurückgehen.

Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer weiters noch an, dass er 14 bis 15 Jahre in Wien gelebt habe. Er sei immer nur mit Chinesen zusammen gewesen und habe deshalb nicht Deutsch gelernt. Er habe "schwarz" gearbeitet und etwa 300-500 Euro im Monat verdient. Vor sieben bis acht Jahren sei auch seine Tochter nach Wien gekommen und sie lebe noch immer da. Vor etwa vier bis fünf Jahren sei er am Westbahnhof festgenommen worden und zwei Tage festgehalten worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Er habe am Westbahnhof den slowakischen Reisepass gefunden und habe beschlossen, zu seinem Sohn nach Italien zu reisen, wo er dann geblieben sei. Er sei erst heute am 20.09.2019 wieder nach Wien gekommen, um seine Tochter zu sehen, die er vier Jahre nicht gesehen habe.

Am 21.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs.2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Abs.4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Ob eine angebliche Tochter des Beschwerdeführers in Wien lebe, könne nicht festgestellt werden. Es sei daher nicht feststellbar, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Weiters halte sich der Beschwerdeführer erst kurz im Bundesgebiet auf und habe keine wesentlichen privaten Verbindungen. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich versucht, seine Identität mit einem total gefälschten Dokument zu verschleiern, weshalb er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe.

Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme lediglich vorgebracht, dass er als Bauer in China kein Geld bekommen würde. Zudem habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfüge und von seiner Familie finanziell unterstützt werde. Diese finanzielle Unterstützung könne er auch in China mittels Geldtransfers erhalten.

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen komme das Bundesamt zum Ergebnis, dass die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art 8 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es würden sich keine Hinweise dafür finden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

4. Am 07.10.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 08.10.2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er von August 2015 bis September 2019 in Italien gelebt habe. Er wolle in Österreich Asyl bekommen, damit er bei seiner Tochter XXXX , welche in Wien lebe, sein könne. Weiters lebe seine Freundin XXXX in Österreich. Er hoffe, dass er diese dann heiraten könne. Er hoffe, dass er in Österreich arbeiten und leben könne. In China werde er von der Regierung verfolgt. Er habe Angst, dass sie ihn verhaften und er ins Gefängnis müsse. Deshalb sei er 2002 aus China geflohen. Nach China könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmern könne. Seine Tochter lebe in Österreich und sein Sohn in Italien.

Aus einem im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen dem Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern mit dem BFA vom 10.10.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer keinen italienischen Aufenthaltstitel hat und am 09.01.2019 von Italien nach China abgeschoben wurde. Auch der Sohn des Beschwerdeführers habe in Italien nur einen abgelaufenen Aufenthaltstitel.

Am 14.10.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und gab dort im Wesentlichen an, dass er nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens 2010 immer in Österreich geblieben sei und als Reinigungskraft bzw. Tellerwäscher gearbeitet habe. Seine Tochter sei nunmehr auch seit sieben oder acht Jahren in Österreich und betreibe ein Restaurant. Er habe auch eine Lebensgefährtin in Österreich, mit welcher er seit über zehn Jahren zusammenlebe. Er sei aufgrund seines Alters finanziell von seiner Tochter abhängig und sie gebe ihm jeden Monat Taschengeld, kaufe ihm eine Monatskarte, Essen und Bekleidung. Auch sein Sohn in Italien würde ihm gelegentlich Geld schicken. In den letzten Jahren habe er mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt. Von 2004 bis 2019. Er sei früher bei ihr polizeilich gemeldet gewesen, aber zur Zeit nicht mehr. Sie habe Angst bekommen, als er von der Polizei festgenommen worden sei. Seine Lebensgefährtin habe ihn unterstützt, aber er bekomme auch sehr viel Unterstützung von seiner Tochter, die er täglich sehe. Seine Eltern seien bereits verstorben und seine Geschwister würden alle in Italien leben. Er habe neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er schon so lange in Österreich lebe und in China niemanden habe. Nach Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer am 09.01.2019 von Italien nach China abgeschoben worden sei, brachte er vor, dass dies nicht richtig sei. Er sei krank in Italien gewesen und das Krankenhaus habe die Polizei informiert und sie hätten seine Fingerabdrücke genommen. In Italien habe er nichts gemacht, er habe nur bei seinem Sohn gewohnt.

5. Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. In dieser wurden ihm Länderfeststellungen zu China vorgehalten, zu welchen der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab. Weiters gab er an, dass er eine Freundin in Österreich habe, die ihm in Notfällen auch helfen könnte. Sie habe sich in Bregenz angemeldet, wohne aber in Wien. Er wisse nicht genau, wo sich diese nun aufhalte. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.09.2019 angegeben habe, dass er sich von 2014 bis 2019 in Italien aufgehalten habe, gab er an, dass er vier Jahre mit seinem Sohn in Italien gewesen sei. In der Folge wurde gegenüber dem BF mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe - Probleme in China mit der Polizei - wie im Vorverfahren angegeben habe. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 21.10.2019 angegeben, dass er in Österreich bleiben möchte, da er hier von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin versorgt werden würde und er niemanden mehr in China hätte. Er habe von 2004 bis 2019 mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt. In seiner Einvernahme am 20.09.2019 habe der Beschwerdeführer jedoch noch angegeben, dass er sich von 2004 bis 2014 in Österreich und danach in Italien aufgehalten habe. Erst am Tag zuvor sei er das erste Mal wieder von Italien nach Österreich gekommen. Seine Tochter wäre in Wien gewesen und damals hätte er auch eine Freundin gehabt. Er wäre seit 2002 nicht mehr in China gewesen. Bei seinem Parteiengehör am 14.11.2019 habe er seine Ausführungen zu seiner in Wien lebenden Tochter und eine Freundin wiederholt. Weiters habe er jedoch gegen Ende der Einvernahme angegeben, dass er die letzten vier Jahre bei seinem Sohn in Italien gewesen wäre. Damit habe er seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 21.10.2019, wo er behauptet habe, dass er von 2004 bis 2019 mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt hätte, widersprochen. In Anbetracht der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund der Mitteilung der italienischen Behörden werde den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben kein Glauben geschenkt. Ein tatsächliches, für diese Entscheidung relevantes Familien- oder Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK könne daher von Seiten der erkennenden Behörde nicht festgestellt werden, weshalb auch im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz kein neuer Sachverhalt festgestellt werden kann. Zudem sei noch auf die bestehende Rückkehrentscheidung iVm einem dreijährigen Einreiseverbot mit Rechtskraft vom 25.10.2019 zu verweisen. Bei seinem Parteiengehör zu dieser Entscheidung habe er kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich behauptet.

Bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten A1-Deutschdiploms vom 08.05.2014 sei anzuführen, dass er trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich nur über elementare Grundkenntnisse in Deutsch verfüge. Zudem habe sich der Beschwerdeführerin in den vergangenen vier Jahren nicht in Österreich, sondern in Italien aufgehalten, weshalb in seinem Fall keine besondere Integration in Österreich festgestellt werden könne.

Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe.

Da sich die allgemeine Lage im Herkunftsland, der körperliche Zustand und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung zu keiner Bedrohung der Menschenrechte führe. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden.

5. Am 18.11.2019 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W268 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das Erstverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2010 negativ abgeschlossen. Hinzu kommt der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 26.09.2019, in welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gemäß § 10 Abs.2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde. Zudem wurde dort gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat zulässig sei und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Im nunmehrigen, am 07.10.2019, angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits in seinen abgeschlossenen Vorverfahren ins Treffen geführt hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in China ist zwischenzeitlich ebenfalls nicht eingetreten. Hinsichtlich seines Familienlebens gab er dort zudem an, dass er auch deshalb Asyl bekommen wolle, da er bei seiner Tochter und seiner Freundin in Österreich leben wolle, jedoch wird dieser Sachverhalt aufgrund der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht somit in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keine Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen, die einer Rückkehr nach China grundsätzlich entgegenstehen würden.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 07.10.2019 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem Gang des ersten Asylverfahrens, des Verfahrens gemäß § 57 AsylG, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in China wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2010, des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 26.09.2019 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2019 sowie der Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 17.10.2019.

Der Beschwerdeführer hat am 17.10.2019 unmissverständlich gesagt, dass er Österreich seit der Erstantragstellung nicht verlassen habe und dass seine Fluchtgründe dieselben wie im Erstverfahren seien. Zudem machte er sein Familienleben in Österreich geltend, indem er vorbrachte, dass nunmehr auch seine Tochter in Österreich sei und in Wien ein Restaurant betreibe. Er werde von dieser sowie auch von seinem in Italien lebenden Sohn finanziell unterstützt. Zudem habe er in Österreich eine Lebensgefährtin, mit welcher er seit über zehn Jahren zusammenleben würde. In China habe er niemanden mehr, seine Eltern seien verstorben und seine Geschwister würden alle in Italien leben.

Diesbezüglich ist jedoch auf die schon von der Behörde genannten Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Familienleben hinzuweisen, weshalb letztendlich nicht von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auszuführen, dass letztendlich nicht festgestellt werden kann, wo der Beschwerdeführer die letzten Jahre verbracht hat. So gab er nämlich noch in der Einvernahme vom 20.09.2019 an, dass er sich von 2002 bis 2014 in Österreich und danach bis 2019 in Italien bei seinem Sohn aufgehalten habe (AS 2 ff). Ebenso führte er in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.09.2019 aus, dass er erst an diesem Tag wieder aus Italien nach Wien zurückgekehrt sei, da er seine in Wien lebende Tochter seit vier Jahren nicht mehr gesehen habe (AS 7). Weiters gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2019 an, dass er von August 2015 bis 20.09.2019 in Italien gelebt habe (AS 141). Erst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA vom 17.10.2019 gab der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu plötzlich an, dass er seit Rechtkraft seines letzten Verfahrens am 09.02.2010 immer in Österreich geblieben sei und als Reinigungskraft bzw. Tellerwäscher gearbeitet habe (AS 201). Zudem lebe er schon seit zehn Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen (AS 203).

Angesichts der vorhergehenden Angaben des Beschwerdeführers ist diesem Vorbringen jedoch kein Glauben zu schenken, sondern davon auszugehen, dass er diese Angaben lediglich zur Untermauerung seines Vorbringens betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich vorbrachte. Hinzu kommt weiters, dass der durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auch durch die Angaben der italienischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer am 09.01.2019 von Italien nach China abgeschoben wurde, widerlegt wurde. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer abgestritten, jedoch konnte er keine glaubhaften dagegen sprechenden Argumente anführen (AS 215).

In Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Familienleben mit seiner Tochter ist weiters auszuführen, dass dieser auch die letzten Jahre nicht mit ihr in gemeinsamem Haushalt gelebt hat und zudem auch nicht in der Lage war, der Behörde entsprechende Informationen betreffend seine Tochter zur Verfügung zu stellen. So gab er zwar an, dass er seine Tochter täglich sehe und diese ein Restaurant in Wien führe. Er konnte jedoch weder den Namen des Restaurants nennen und auch keine Adresse angeben.

Auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lebensgefährtin ist auszuführen, dass diese im ZMR als "verheiratet" gemeldet ist, was ein weiterer Beleg für die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers ist (AS 175). Auf diese Tatsache angesprochen, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.10.2019 an, dass diese bereits seit zehn Jahren geschieden sei und er nicht wüsste, dass diese verheiratet sei. In der Einvernahme vom 14.11.2019 konnte der Beschwerdeführer zudem auch keine Angaben über den aktuellen Aufenthalt seiner Lebensgefährtin machen, was weiters für keine aufrechte Lebenspartnerschaft spricht. Gegen eine aufrechte Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin spricht schließlich auch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 18.11.2019, indem er lediglich von einer Exfreundin in Wien spricht (AS 3). Insofern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wo er angab, dass er beabsichtige, seine Freundin zu heiraten, nur wenig zu überzeugen (AS 143).

Schließlich ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch über seine Angehörigen in China widersprüchlich Angaben machte, indem er noch in der Einvernahme vom 20.09.2019 behauptete, dass sein Vater und sein älterer Bruder in China leben würden (AS 2), während er dann in der Einvernahme vom 17.10.2019 und somit nicht einmal einen Monat später vorbrachte, dass seine Eltern schon gestorben seien und alle seine Geschwister in Italien leben würden (AS 207). Diesbezüglich ist weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch schon in seinem Erstverfahren widersprüchliche Angaben zu seinen Angehörigen in China tätigte (vgl. S 12 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes).

Letztendlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner zwei Asylverfahren schon unterschiedliche Identitätsdaten angegeben hat und sich anlässlich seines Aufgriffs am 20.09.2019 mit einem gefälschten Dokument auswies, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aufwirft.

Im Hinblick zur Integration des Beschwerdeführers ist letztendlich noch festzustellen, dass dieser trotz seines langen Aufenthalts in Österreich - unabhängig von der Frage, ob er ab 2014 in Italien gelebt hat - sich kaum Deutschkenntnisse aneignete, nie legal berufstätig war und auch sonst keine speziellen Integrationsschritte gesetzt hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entscheidende integrationsverfestigenden Maßnahmen gesetzt hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.09.2019, in welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung und ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde, zu erheben, was dieser jedoch unterließ.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist

Zu A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der oben genannten Entscheidung des BFA vom 26.09.2019 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in China ist im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Bereits im ersten Verfahren haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat China sprechen würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Der Beschwerdeführer gab in seinem zweiten Verfahren auf internationalen Schutz an, dass er von seiner Tochter finanziell abhängig sei und ein sehr enges familiäres Verhältnis zu dieser pflege. Ebenso habe er in Österreich eine Lebensgefährtin. Diesbezüglich ist jedoch auf die schon im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Ungereimtheiten insbesondere zu seinem Aufenthaltsort in den letzten fünf Jahren hinzuweisen. Letztendlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren gar nicht in Österreich wohnhaft war, weshalb seinem Vorbringen schon allein aus diesem Grund der Boden entzogen wird. Zudem ist der Auffassung des BFA zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr nach China weiterhin von seiner Tochter unterstützt werden könnte. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich von der VR China aus unter Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen um eine legale Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu bemühen.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032, mwN).

Für diesen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in Europa, und davon von 2002 bis 2014 in Österreich, aufhältig ist. Die letzten Jahre seit 2014 hat er in Italien verbracht. Während seines langen Aufenthalts in Österreich hat der Beschwerdeführer lediglich einen A1 Deutschkurs besucht, weshalb seine Deutschkenntnisse in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer nur als sehr mangelhaft bezeichnet werden können. Er war bisher nicht legal erwerbstätig und ist somit seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sondern gänzlich von Zuwendungen seiner Kinder abhängig. Sonstige integrative Bestrebungen sind beim Beschwerdeführer ebenso wenig hervorgekommen.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit letztendlich, wie oben dargestellt, auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei dem Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung nicht rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W268.2225495.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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