TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/5 98/21/0207

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.1998
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der SP in Kindberg, geboren am 25. Mai 1974, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. November 1997, Zl. FR 583/1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß §§ 15, 17 und 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihren eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 1996 "illegal" zu Fuß über die ungarisch-österreichische Grenze in das Bundesgebiet eingereist und habe in der Folge um Gewährung von Asyl angesucht. Der Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 9. Dezember 1996, rechtswirksam erlassen am 11. Jänner 1997, gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer illegalen Einreise unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil sie über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfüge. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergebe sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegengestanden sei. Durch die Ausweisung komme es aufgrund des Umstandes, daß sich noch der Vater sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhielten und ebenfalls in Kindberg, Altenheimstraße 4/2, wohnhaft seien, zu einem relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben, der jedoch dadurch relativiert werde, daß die Beschwerdeführerin erwachsen sei. Während des bloß kurzfristigen, noch dazu unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei es zu keiner nennenswerten Integration der Beschwerdeführerin gekommen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer Ausweisung seien die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich auch unter Bedachtnahme auf ihre familiäre Situation angesichts ihres noch keineswegs langen und zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht so stark ausgeprägt, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei und ihr keine Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich erteilt worden sei und bringt selbst vor, daß der ablehnende Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen sei. Infolge des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG erfüllt und es hatte die Behörde - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit nach § 19 FrG - zwingend die Ausweisung zu verfügen.

Gemäß § 19 FrG ist eine Ausweisung, wenn damit in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Unzulässigkeit der Ausweisung behauptet die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit dem Vorbringen, ihre Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle sei keineswegs mit dem Ziel erfolgt, bewußt gegen ein österreichisches Gesetz zu verstoßen; sie habe sofort einen Asylantrag gestellt; die Umgehung der Grenzkontrolle stelle für sich allein keinen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar; die Beschwerdeführerin gefährde durch ihre Anwesenheit in Österreich weder die nationale Sicherheit noch die öffentliche Ruhe und Ordnung noch das wirtschaftliche Wohl des Landes; es sei ihr seit ihrer Anwesenheit in Österreich gelungen, sich zu integrieren und für ihren Unterhalt komme ihr Bruder auf.

Es kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, daß ihre Ausweisung im Hinblick auf § 19 FrG unzulässig wäre. Das maßgebliche, aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK), einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften wird nicht schon dadurch gemindert, daß der Fremde sofort nach seiner unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise einen Asylantrag stellt. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse wurde überdies dadurch gefährdet, daß die Beschwerdeführerin trotz Abweisung ihres Asylantrages ohne Bewilligung in Österreich geblieben ist, und es bedurfte keines zusätzlichen rechtswidrigen Verhaltens, um die Ausweisung im Hinblick auf das besagte öffentliche Interesse als dringend geboten anzusehen. Diesem Interesse an der Ausweisung steht das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich entgegen, welches hauptsächlich aus ihrer familiären Situation abgeleitet wird. Wenn auch aus diesem Grund die Ausweisung mit einem relevanten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden ist, vermag ihr persönliches Interesse das genannte öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, weil sich die Beschwerdeführerin erst etwa eineinhalb Jahre in Österreich aufhält und sie keine Umstände vorgebracht hat, die erkennen ließen, daß sie als erwachsene Frau auf das Zusammenleben mit ihrem Vater und ihren Brüdern angewiesen sei. Die aus diesen Gründen nicht sehr ausgeprägten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen der Ausweisung nicht derart entgegen, daß diese als unzulässig im Sinn des § 19 FrG anzusehen wäre. Der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Situation in ihrem Heimatland ist nicht zielführend, weil mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0791).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210207.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten