Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W201 1435335-2/16E
W201 2176709-1/8E
W201 2209912-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1.) XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015, Zl. XXXX , des 2.) XXXX geboren am XXXX , tadschikischer Staatangehöriger, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. XXXX , sowie 3.) der XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. XXXX , alle vertreten durch den VMÖ, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und sei in Kabul geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe er zuletzt in der Provinz Helmand in der Stadt Laschkar Gah gewohnt. Er habe keine Ausbildung bzw. sei Analphabet.
Nach seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er in seinem Lebensmittelgeschäft Drogen verkaufe; er habe dies jedoch abgelehnt, worauf er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien. Aufgrund dieser Drohungen sei er geflüchtet.
I.2. Mit einem Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde er gemäß § 10 Abs. 1. Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
I.3. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 23.05.2013 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe bei der Einvernahme ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und die ihm gestellten Fragen konkret beantwortet.
I.4. Mit einem Beschluss vom 01.10.2014 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2013 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 07.09.2016 erteilt.
I.6. Mit Eingabe vom 22.09.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt I des Bescheides vom 26.08.2015 Beschwerde und beantragte, das Gericht möge dem Antrag auf internationalen Schutz Folge geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
1.7. Die In Österreich geborenen mj. Kinder des Beschwerdeführers stellte ebenfalls Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 07.11.2017 sowie vom 15.11.2018 wurden die Anträge der mj. Kinder des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 zuerkannt. Auch die mj. Kinder des Beschwerdeführers erhoben gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide rechtzeitig Beschwerde durch ihre Rechtsvertreter.
1.8. Am 14.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung zogen der Beschwerdeführer sowie der Rechtsvertreter der mj. Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der oben genannten Bescheide vom 26.05.2015, 07.11.2017 sowie vom 15.11.2018 zurück.
II. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie der Niederschrift über die am 14.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). 05/0320
Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der unmissverständlichen Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 war das Verfahren einzustellen.
Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W201.1435335.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020