Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2212183-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.09.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.09.2018, wurde dieser anlässlich einer wiederholten Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert.
2. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.
3. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018, dem RV des BF zugestellt am 28.11.2018, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
4. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 18.04.2019 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
5. Der BF wurde hierauf vor der belangten Behörde am 22.05.2019 zum Sachverhalt einvernommen.
6. Mit dem nunmehr im Spruch erwähnten Bescheid des BFA vom 28.06.2019, dem RV des BF zugestellt am 02.07.2019, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG BuH zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den im Spruch angeführten RV mit Schreiben vom 18.07.2019, beim BFA eingelangt am selben Tag, neuerlich Beschwerde.
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung dahingehend abzuändern, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben und die Abschiebung nach BuH für unzulässig erklärt sowie das Einreiseverbot aufgehoben werde, in eventu das gegen den BF erlassene Einreiseverbot (gemeint wohl dessen Dauer) herabzusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 02.08.2019 vorgelegt und langten am 06.08.2019 bei diesem ein.
8. Mit Schreiben vom 09.09.2019, beim BVwG eingelangt am selben Tag, teilte der RV dem erkennenden Gericht mit, dass der BF am XXXX2019 geheiratet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist seit XXXX.2019 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX, verheiratet und lebt mit dieser seit 15.07.2019 im gemeinsamen Haushalt. Er führt mit dieser seit Beginn des Jahres 2017 eine Beziehung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Schwiegermutter des BF, XXXX, der unabdingbaren Unterstützung des BF bedarf, um dadurch ihre gesundheitlichen Probleme (zumindest durch sein Zutun besser) bewältigen zu können. Des Weiteren war nicht feststellbar, an welcher körperlichen Beeinträchtigung die Schwiegermutter des BF leidet, ob diese Pflegegeldbezieherin, wenn ja, in welcher Stufe und, wie massiv deren Gesundheitszustand in Mitleidenschaft gezogen ist.
In Österreich leben die Eltern des BF, ein Onkel, zwei Cousinen, ein Cousin und drei Großcousins. Abgesehen von den Eltern, die den BF finanziell unterstützen, konnte zu den übrigen soeben genannten Verwandten keine besonders enge Beziehung festgestellt werden. Auch darüber hinaus waren keine besonders engen sozialen, beruflichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet fassbar. Der BF verfügt jedoch über einen gewissen Freundeskreis.
1.2. In Norwegen lebt der minderjährige Sohn des BF namensXXXX, geboren am XXXX. Die Kindesmutter lernte der BF in seiner Heimat im Jahr 2015 kennen. Der BF leistet für diesen keinen Unterhalt und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu ihm regelmäßigen und intensiven Kontakt pflegt.
1.3. Der BF reiste das erste Mal 1993 mit seinen Eltern nach Österreich. Er besuchte hier die Volks- und Hauptschule, absolvierte eine 3jährige Lehre bei XXXXin XXXX, schloss diese jedoch wegen beginnender Drogensucht nicht ab.
1.4. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Lediglich um besser schlafen zu können, nimmt der BF Medikamente ein. Beginnend mit 16.10.2000 war er bis 31.10.2005 einschließlich seines Lehrverhältnisses in 6 Arbeitsverhältnissen bei 5 Arbeitgebern für insgesamt rund 3 1/2 Jahre beschäftigt. Seit dem 01.11.2005 ging der BF in Österreich keiner Beschäftigung mehr nach.
1.5. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX) erließ mit Bescheid vom 17.01.2005 gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 14.03.2005 abgewiesen. Ebenso wurde die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der am 08.10.2012 gestellte Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung wurde mit Bescheid der BH XXXX am 16.01.2013 abgewiesen. Der am 04.10.2016 bei der BH XXXX gestellte Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" wurde am 24.12.2016 abgelehnt.
Ebenso wurde der vom BF beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am XXXX2016 gestellte Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Dem dagegen am 02.12.2016 erhobenen Rechtsmittel war ebenso wenig Erfolg beschieden, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Das AMS begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass lediglich dem Alter des BF (damals 31 Jahre), nicht jedoch seiner Qualifikation, der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung, den Sprachkenntnissen sowie dem Bestand einer Profisportlereigenschaft (alle jeweils 0 Punkte) Bedeutung zukäme, sodass der BF lediglich 15 der zumindest 50 erforderlichen Punkte zuzusprechen gewesen seien.
1.6. Der BF hat folgende Verurteilungen zu Buche stehen:
1. Bezirksgericht XXXX (BG XXXX), Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2001, wegen Diebstahls, Hehlerei und Körperverletzung gemäß §§ 127, 164, 83 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 480,00,
2. Landesgericht XXXX (LG XXXX), in Rechtskraft erwachsen am XXXX2003, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 2 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Geldstrafe von insgesamt € 240,00, im Nichteinbringungsfall (NEF) zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen,
3. BG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2003, wegen Betruges gemäß § 146 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 60,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen,
4. BG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 SMG zu einer Geldstrafe von insgesamt € 200,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen,
5. LG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004 wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Fall StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von € 240,00,
6. LG XXXX, Zahl XXXX in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129
Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von einem Jahr, wovon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden,
7. LG XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen amXXXX2016, wegen schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269, 83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten, wobei 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden,
8. Bezirksgericht XXXX (BG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2018, wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 120,00,
9. LG XXXX, zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen amXXXX2018, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.440,00, im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
10. LG XXXX zuXXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2019, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtmittelhandels gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1
5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die ersten 6 genannten Verurteilungen getilgt sind.
Im Zuge der jüngsten Entscheidung des LG XXXX wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets von Anfang 2018 bis Frühjahr 2019 in 9 Fällen insgesamt 181 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 19,8 % anderen Personen überlassen, wobei die jeweiligen Mengen 36 g, zumindest 5 g, zumindest 3 g, zumindest 1 g, zumindest 30 g, 6 g, 100 g betrugen und zwei Mal unbekannt waren.
Der BF beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Ferner wurde dem BF im Zuge dieser Verurteilung angelastet, vorschriftswidrig Suchtgift mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich seit einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am XXXX2019 rund 76,5 g brutto Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 19,8 %.
Schließlich habe er vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwischen Frühjahr/Sommer 2017 bis XXXX2019 Cannabiskraut und Heroin besessen, wobei er diese Straftaten ebenso ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe.
Als mildernd wurden hiebei das teilweise Geständnis sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung, als erschwerend 3 einschlägige Verurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches sowie die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Taten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX.2019 festgenommen und am XXXX.2019 wieder aus der Haft entlassen.
Ebenso wurde die Frau des BF wegen der gleichen Taten zu einer 12monatigen, auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der BF wurde am XXXX2018 wegen Mitführens eines abgelaufenen Führerscheins gemäß § 37Abs. 1 FSG mit einer Geldstrafe von € 200,00 belangt.
1.7. Der BF ist aktuell nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF nunmehr durchgehend im Bundesgebiet aufhält.
1.8. Der BF kann sich in Deutsch gut verständigen. Dahingehende Sprachkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten nicht festgestellt werden.
1.9. Der BF verfügt aktuell über kein regelmäßiges Einkommen und Vermögen.
1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bis dato ein Suchtmittel-Entwöhnungstherapie absolviert hat oder über eine Einstellungszusage bei "XXXX" mit einem Monatsnettolohn in der Höhe von € 1.400,00 verfügt.
1.11. Nach Verhängung des ersten Aufenthaltsverbotes der BH XXXX lebte der BF von 2006 bis 2015 im elterlichen Wohnhaus inXXXX in Bosnien-Herzegowina und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten.
1.12. Bosnien-Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, dem Bestand eines Sohnes in Norwegen, fehlendem Einkommen und Vermögen, Schulbildung- und Berufsbildung, den engen Kontakt zu den und dem Aufenthalt der Eltern in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Inhalt der vor dem BFA getätigten Aussagen, jenem der Stellungnahme, dem Beschwerdeinhalt und den Feststellungen im bekämpften Bescheid. Wegen der aktuell fehlenden Möglichkeit, sich ein legales Einkommen zu erwirtschaften, wird dem BF hinsichtlich seiner Aussage, er werde von seinen Eltern finanziell unterstützt, Glauben geschenkt.
Der BF führte keinen wie immer gearteten Kontakt zu seinem Sohn ins Treffen und sind dem Akteninhalt keine Hinweise auf Reisen nach Norwegen zu entnehmen, um sein Kind zu besuchen.
Die rund 3jährige Beziehung mit XXXX findet in den plausiblen Aussagen des BF vor dem BFA Deckung und wurde durch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Heiratsurkunde hinsichtlich der Eheschließung untermauert.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen wie die aktuelle Erwerbslosigkeit folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die erfolglosen Antragstellungen auf Zulassung als Schlüsselkraft, Erteilung eines Aufenthaltstitels und Aufhebung des (damals noch bestandenen) Aufenthaltsverbotes sind dem Inhalt der Bescheides des AMS XXXX vom 24.10.2016, auf welchem auch der Vermerk der Erhebung eines Rechtsmittels angebracht und festgehalten ist, aus welchen Gründen der BF die erforderliche Punkteanzahl nicht erreich hat. Ferner ist den Bescheiden der BH XXXX vom 16.01.2013 und 17.01.2005 der fremdenrechtlichte "Lauf" der Dinge zu entnehmen.
Das gegen den BF im Jahr 2005 verhängte 10jährige Aufenthaltsverbot, welches auch den Gang bis zum VwGH überstand, ist aus dem Inhalt der Bescheide der BH XXXX vom 17.01.2005, der SID XXXX vom 14.03.2005 und dem Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2006, Zahl 2005/18/0157-7 ersichtlich.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten, bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt wurde zwar in Deutsch geführt und absolvierte der BF eine Schul- und Berufsausbildung, von welcher ebenso auf bestimmte Deutschkenntnisse geschlossen werden kann. Ein bestimmtes dahingehendes Niveau vermochte der BF jedoch nicht nachzuweisen, weshalb es dem BVwG auch verwehrt war, diesbezügliche Kenntnisse nachzuweisen.
Der BF gab selbst an, er habe im Herkunftsstaat in seinem Elternhaus gewohnt und von Gelegenheitsarbeite gelebt weshalb vom Bestand seiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der BF vor, er leide an Schlafstörungen und bekämpfte diese durch Medikamenteneinnahme. Unabhängig davon sei er aber gesund, was sich auch aus der Stellungnahme vom 08.10.2018 ergibt, wobei hienach weder dem BFA noch dem BVwG Änderungen des Gesundheitszustandes zur Kenntnis gebracht wurden.
Die Verurteilungen in Österreich samt Entscheidungsgründen zum jüngsten Urteil sind dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX, dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem ersichtlich. Zeitpunkt der Festnahme und Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX2019 wie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die getilgten Verurteilungen sind dem Bescheid der BH XXXX vom 16.10.2013 zu entnehmen.
Die nach § 37 Abs. 1 FSG verhängte Verwaltungsstrafe folgt dem Inhalt der Einvernahme vor dem BFA und wurde vom BF auch nicht bestritten.
Dass auch die Frau des BF wegen der gleichen Delikte verurteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt des aktuellsten Urteils des LG XXXX.
Der fehlende Besitz eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Inhalt des Zentralen Fremdenregisters (ZFR) und wurde vom BF auch bestätigt. Den Aufenthalt im Herkunftsstaat von 2006 bis 2015 hat der BF selbst erwähnt, war innerhalb dieser Zeit in Österreich nicht gemeldet und ging hier währenddessen auch keiner Beschäftigung nach.
Dass es sich bei Bosnien-Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 1 der Herkunftsstaatenverordnung.
Wenn es in der Beschwerde heißt, der BF sei seit 30.09.2018 durchgehend in Österreich aufhältig, so lieferte er hiefür keine Beweise. Dem jüngsten Urteil des LG XXXX ist nämlich zu entnehmen, dass er bereits seit Anfang 2018 anderen Personen Suchtgift überließ. Dass er hiezu jedes Mal von seiner Heimat nach fuhr, ist lebensfremd, sind es vom Haus seiner Eltern bis zum südlichsten Punkt der österreichisch/slowenischen Grenze rund 260 km. Der BF konnte vor dem Hintergrund seines strafbaren Verhaltens auch nicht belegen, dass er nach Ablauf der 90-Tages-Frist, welche die höchstzulässige Aufenthaltsdauer markiert, wieder nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt ist.
Des Weiteren wurde im Rechtmittel eingewandt, die Schwiegermutter des BF leide an einer körperlichen Beeinträchtigung. Dabei wurde jedoch keinerlei Bescheinigungsmittel über deren Gesundheitszustand, eine Bestätigung über die unabdingbar notwendige Anwesenheit des BF vor Ort, um diese zu pflegen oder Beweise zum allfälligen Vorliegen einer Pflegestufe vorgelegt. Es blieb zudem offen, in welcher Weise der BF seine Schwiegermutter unterstützt hat bzw. unterstützt.
Die Arbeitsplatzzusage für den XXXX wurde zwar erwähnt, weder hiefür noch für die Höhe des Entgelts eine schriftliche Bestätigung beigebracht. An anderer Stellte der Beschwerde heißt es der BF verfüge über (mehrere) Arbeitsplatzzusagen. Auch hiefür lieferte er keinen Beweis.
Die Mitgliedschaft im Fußballverein XXXX und im Taekwondo-Sportverein beziehen sich laut Beschwerdeinhalt auf die Vergangenheit. Eine aktuelle Mitgliedschaft wurde nicht bewiesen.
Des Weiteren ließ der der RV des BF unerwähnt, dass auch die nunmehrige Frau des BF an den jüngst begangenen Straftaten beteiligt war und hiefür ebenso zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Von einem positiven Einfluss der Ehefrau auf den BF ist daher nicht auszugehen.
Im Übrigen belegte der BF die in der Beschwerde geäußerte Behauptung, er absolviere eine Drogentherapie und sei von diesen bereits losgekommen, nicht.
Dass sich durch das Strafverfahren eine Abschreckungswirkung ergeben, sich der BF positiv entwickelt habe und eine Resozialisierung erfolgt sei, kann einerseits zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird. Andererseits ist diese Aussage sehr gewagt, hatte der BF angesichts der vor der jüngsten Verurteilungen 9 Mal die Möglichkeit, von seinem Fehlverhalten Abstand zu nehmen, was erfolglos blieb.
Die Führung eines Familien- wie auch ein Privatlebens steht außer Zweifel, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF (erst) am XXXX2019, also nach neuerlicher Verurteilung und bei aufrechtem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geheiratet hat. In diesem Zeitpunkt musste ihm jedoch sein unsicherer Aufenthaltsstatus bereits bewusst sein.
Sämtliche in der Beschwerde ins Treffen geführte Argumente müssen daher verworfen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 6 lit e) des Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399 vom 09.03.2016) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.2.3. Der im Grunde zur sichtvermerksfreien Einreise- und zu vorübergehendem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte BF reiste zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet. In Ermangelung eines Aufenthaltstitels, wegen der rechtskräftigen Verurteilung und vor dem Hintergrund der mittlerweile überschrittenen 90-Tages-Frist (deren Ausreizung steht angesichts der nicht nachweislich erfolgten Rückreise in die Heimat nach Ende der Haft zweifelsfrei fest) erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtswidrig.
Das Bundesamt stützte die Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG.
3.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
• die Bindungen zum Heimatstaat,
• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.5. Der BF ist zwar in Österreich mit einer Österreicherin verheiratet. Zum Zeitpunkt seiner jüngsten Verurteilung musste ihm jedoch sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein. Ferner ist seine Ehe schon seit jeher - das heißt auch schon seit Beginn der Beziehung mit XXXX - durch seine immer wieder kehrende Straffälligkeit belastet. Trotz des Eingehens seiner aktuellsten Lebensgemeinschaft und Ehe, was übrigens auch für die Beziehung mit der Kindesmutter seines Sohnes gilt, konnten ihn diese Bindungen nicht von der Begehung weiteren strafbaren Verhaltens abhalten. Das Familien- wie auch Privatleben muss daher wegen des stetig inkriminierten Handels des BF eine starke Einschränkung hinnehmen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Beziehung mit seiner Frau derzeit bloß rund 3 Jahre andauert und er mit ihr keine Kinder hat.
Auch am Arbeitsmarkt konnte der BF nur unzureichend Fuß fassen. Die Lehre hat er wegen seiner damals beginnenden Suchtmittelabhängigkeit abgebrochen und folgten dem nur einige kurz andauernde Arbeitsverhältnisse. Dazwischen lagen Zeiten des Arbeitslosengeld-, Notstands- und Überrückungshilfebezuges.
Ergänzend sei an dieser Stelle bemerkt, dass der BF es nicht der Mühe wert gefunden hat, einen Kontakt zu seinem in Norwegen lebenden Sohn aufzubauen. Das Vorbringen vor dem BFA, er dürfe keinen Unterhalt zahlen, widerspricht der Lebenserfahrung, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass in einem hochentwickelten Land wie Norwegen kein Unterhalt vom Ausland dorthin überwiesen werden dürfe.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Eine Verletzung des Art 8 EMRK liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 BFA-VG, war gegenständlich gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vorzunehmen.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.2.6. Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien-Herzegowina unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten der BF eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
3.3. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten vo