TE Bvwg Beschluss 2019/11/21 W245 2184757-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W245 2184757-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die, durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2019, Zahl: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA.

Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Zum Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch "BF"), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.1.2. Am 24.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Afghanistan Krieg herrsche und er wegen den Taliban geflüchtet sei. Es gebe keine Sicherheit, da er Hazara bzw. Schiit sei. Er habe Angst um sein Leben und seine Sicherheit.

I.1.3. Am 15.10.2016 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch "BFA") statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass dass die Sicherheitslage schlecht gewesen sei. Sie seien von den Taliban bedroht worden. Auf den Weg zu seiner Tante wurde er mit seinem Vater von den Taliban angehalten und sein Vater sei geschlagen worden, da er Schiit sei. Sie seien drei Stunden lang festgehalten und dann wieder freigelassen worden. Die Taliban hätten sie gewarnt nicht nochmals diesen Weg zu nehmen, da sie das nächste Mal ihn und seinen Vater töten werden. Auch in der Schule habe der BF Probleme gehabt, da er Schiit sei.

In Österreich habe er ein besseres Leben und möchte Christ werden, da er vom Islam nicht mehr viel halte, da es immer ums Töten und den Krieg gehe. Er habe hier einen Freund namens XXXX , der ihn in die Kirche bringen wolle. Er sei jedoch noch nie in einer Kirche gewesen. Er habe bis jetzt aber noch keinen Kontakt mit jemanden aus der Kirche aufgenommen oder Schritte unternommen, um getauft zu werden.

Er sei von den Taliban nie bedroht worden und wolle hier ein besseres Leben haben. In Kabul sei es auch unsicher.

I.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das vorgebrachte Fluchtvorbringen des BF vermochte nicht den Kriterien an ein glaubhaftes Vorbringen zu entsprechen. Es konnte keine direkte Bedrohung gegen den BF festgestellt werden. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei nicht möglich, jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative mit der Hauptstadt Kabul. In Österreich bestehen keine schützenswerten Privat- oder Familieninteressen. Er sei gesund, arbeitsfähig und habe Familienangehörige in Afghanistan (Kabul). Der BF sei nicht zum Christentum konvertiert. Ein Interesse daran, stelle noch keinen Glaubenswechsel oder Apostasie dar.

I.1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund der religiösen Zugehörigkeit zu den Hazara bzw. schiitischen Glaubensgemeinschaft verfolgt worden sei. So sei er zwei Mal von den Taliban bedroht und persönlich angegriffen worden. Auch sei das Protokoll unvollständig abgedruckt und berücksichtigt worden. Die Volksgruppe der Hazara seien noch immer in erster Linie durch die Taliban gefährdet. Auch anderer Gruppierungen wie die Kutschi-Nomaden würden die Hazara verfolgen. Dies sei auch in den Länderinformationen ersichtlich.

Auch sei der BF im wehrfähigen Alter und daher einer (Zwangs)Rekrutierung ausgesetzt. Die Taliban gewinnen an Macht da die offiziellen Regierungsorgane keine Ingerenz haben. So habe der BF keine Möglichkeit eines staatlichen Schutzes. Wenn auch dem BF keine Asylrelevanz zuzubilligen wäre, so bestehe jedoch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.

Der BF kann, wie richtig festgestellt nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren, aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif stehe nicht zur Verfügung. Die Sicherheitslage ist schlecht und grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft stehen nicht zur Verfügung. Der BF würde in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Es wäre dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und neuerlich an die I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen sowie die ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben.

I.1.6. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 29.01.2018. Am 31.08.2018 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") ein.

I.1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er in Afghanistan nicht ohne Angst die Schule habe besuchen können. Die Situation sei dort allgemein sehr schlecht gewesen. Sie seien von den Taliban bedroht worden. Er sei sogar einmal persönlich bedroht worden. Ca. fünf Jahre vor seiner Ausreise, seien eines Tages der BF und sein Vater mit dem Auto auf dem Weg nach Hause gewesen. Sie seien von zwei Taliban angehalten worden. Der Vater sei ausgestiegen und er sei mit den Taliban etwas abseits gegangen. Nach 15 Minuten sei er zurückgekommen und da habe der BF erfahren, dass sein Vater bedroht worden sei. Sie hätten diesen Weg nicht mehr nehmen dürfen. Er sei damals sehr jung gewesen und habe die Gefahr gespürt. Der Vater sei ziemlich erschreckt gewesen und er hätte Angst gehabt. Der BF habe genau wissen wollen, was die Taliban gesagt hätten. Der Vater habe jedoch nicht viel gesagt und sie seien nach Hause gefahren.

Weiters seien sie aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit von den Taliban und manchen paschtunischen Gruppierungen bedroht und schikaniert worden. So hätten die Taliban, als sie auf dem Weg in den Iran gewesen seien, gesagt, dass sie sie umbringen würden.

Auch im Iran sei der BF nicht sicher gewesen.

Weiters führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er Christ sei. Er sei schon seit seiner Zeit in der Türkei Christ. In Österreich habe er vor vier oder fünf Monaten geschafft, Christ zu werden. Der BF habe versucht über das Christentum Informationen einzuholen. Er habe mehrere Leute gefragt, da er habe wissen wollen, welche Kirche gut sei. So habe er erfahren, dass Christen nicht lügen, betrügen oder hintergehen. Auch würde sich das Christentum vom Islam dadurch unterscheiden, dass Christen nicht lügen würden. Christen würden sich untereinander respektieren. Diese Sachen habe er im Islam nicht gesehen. In Afghanistan habe er vom Islam bzw. von den dort lebenden Muslimen nichts Gutes erlebt. Ein Freund namens XXXX habe den Weg gezeigt, wie der BF Christ werden könnte. Durch diesen Freund habe er einen "Lehrer" gefunden. Durch diesen "Lehrer" habe er das Christentum kennengelernt. Er kenne diesen "Lehrer" seit drei oder vier Monaten. Er wisse nicht, wie der "Lehrer" heiße, er heiße Patrick oder Peter. Der Name des Lehrers würde auf einem Zettel stehen. Die österreichischen Namen seien schwer zu merken. Zudem habe der BF vor sechs Monaten eine Frau in der XXXX besucht. Diese Frau habe den BF in Religion unterrichtet. Er wisse nicht wie die Frau heiße. Seit vier Monaten gehe der BF sonntags in eine Kirche in XXXX . Vor einem Jahr habe er nicht in die Kirche gehen können, da er einen Deutschkurs und die Schule besucht habe. In der Beschwerdeverhandlung war der BF nicht in der Lage, Sakramente zu nennen. Zudem habe er nie in der Bibel gelesen. Der BF habe Flyer bzw. verschiedene Zetteln bekommen, wo kurze Informationen über das Christentum vermerkt gewesen seien. Über Jesus wisse er, dass er auferstanden und in den Himmel gekommen sei. Er wisse jedoch nicht, was 40 Tage nach Ostern geschehen sei. Er habe vieles vergessen. Konkret zum Papst befragt, führte der BF aus, dass es den Vater, den Sohn und den heiligen Geist gebe. Er könne kein Gebet aufsagen, weil er noch keines gelernt habe. Im Gefängnis sei er auch nicht in der Lage, eines zu lernen. Er wolle Gebete lernen. Er bete zu Gott. Jesus selbst sei Gott. In der Nacht vor der Verhandlung habe er bis in die Morgenstunden gebetet, dass Gott der Richterin einflöße, dass er unschuldig sei. Dazu führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er freigesprochen worden sei, dadurch sei sein Glaube noch stärker geworden. Warum er nun im Gefängnis sitze wisse er nicht. Er habe keine Straftat begangen, er sei unschuldig gewesen. Nach der Verhandlung habe die Polizei ihn festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Er habe bisher kein Schreiben erhalten, warum er im Gefängnis sitzen müsse. Er möge seine jetzige Religion (gemeint Christentum) sehr. Der Glaube würde von Tag zu Tag wachsen. Er wisse, dass seine Gebete schon zwei Mal erhört worden seien und er wolle dort fortsetzen und mehr über die Religion lernen.

In Österreich habe er eine Freundin. Sie heiße XXXX . Er kenne sie seit zwei Jahren, er liebe sie. Seit fünf bzw. sechs Monaten seien sie zusammen. Er wolle mit ihr eine schöne Zukunft haben und von ihr nicht getrennt werden.

In der Beschwerdeverhandlung wurde festgestellt, dass der BF auf seinen rechten Fingerknochen drei schlecht gemachte Tattoos ( XXXX ) hat. Auf dem rechten oberen Unterarm jedoch nur sichtbar, wenn der BF sein langärmliges Kleidungsstück nach hinten zieht: XXXX . Auf dem linken Handgelenk XXXX , die durch seine Uhr zum großen Teil bedeckt ist. Auf dem linken Unterarm einen Schriftzug: " XXXX ". Sowie ansatzweise doch nicht erkennbar was es bedeuten soll, da es vom Kragen des Hemdes bedeckt ist, einzelne Tattoos am Hals ( XXXX). Er habe diese Tattoos vor drei Monaten machen lassen. Er habe auch ein Selfie gemacht, wo seine Hand und sein Hals zu sehen gewesen seien. Die Bilder habe er auf XXXX gespeichert. Er habe diese Bilder jedoch in die "History" geschickt und nicht gepostet. Daher könne man sie nicht finden. Daher könne auch der einvernehmende Richter die Bilder nicht finden. Wegen seinen Tattoos und seinem Aussehen könne er nicht mehr in die Heimat zurückkehren. Die Leute würden ihn sicher umbringen.

Von seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise habe er kein schönes Leben gelebt. Er habe Krieg, Elend und Unzufriedenheit erlebt. Der BF sei nach Österreich gekommen, um eine bessere Zukunft zu haben. Wenn er in Afghanistan eine Freundin haben würde, hätten sein Vater oder sein Bruder ihn getötet.

Schließlich wurden im Zuge der Beschwerdeverhandlung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Baghlan, Herat, Balkh (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 01.03.2019 und dem UNHCR-Richtlinie v. 30.08.2018 sowie der Anfragebeantwortungen zur Versorgungslage 2010-2018 von Herat und Mazar-e Sharif v. 29.11.2018), erörtert. Dazu erfolgte seitens des BF bzw. seines Vertreters keine Stellungnahme.

I.1.8. Das BVwG (W272 2184757-1/29E vom 18.06.2016) wies die Beschwerde ab. Dabei wurden der Entscheidung folgende Feststellungen zu Grunde gelegt:

"Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX und wird mit Geburtsdatum XXXX in Baghlan geführt und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Hazara und als schiitischer Moslem aufgewachsen. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er Türkisch, Urdu und verfügt über Deutschkenntnisse. Der BF ist in Baghlan, Distrikt XXXX aufgewachsen und hat dort sieben Jahre die Schule besucht. Er hat dort sein Leben verbracht und hat sieben Monate im Iran gelebt. Der BF arbeitete am Nachmittag und verdiente 20 oder mehr Afghani pro Tag. Er hat Lebensmittel verkauft. Durch seine berufliche Tätigkeit war er in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren bzw. in Afghanistan einen Beitrag zu leisten.

Die Eltern drei Brüder und drei Schwestern leben in Afghanistan. Ein Bruder und zwei Schwester im Iran.

Der BF verfügt über geringen familiären Kontakt.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat eine Freundin seit fünf, sechs Monaten, lebt mit ihr jedoch in keinem Haushalt.

Festgestellt wird, dass der BF gesund, arbeitsfähig und männlich ist. Der BF leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der unbescholtene BF ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, wobei er zumindest zweimal darauf entlassen wurde, da er disziplinäre Verfehlungen begangen hat, bzw. sein Aufenthaltsort unbekannt war. Er hat in Österreich Kurse besucht und keine positive Prüfung abgelegt. Der BF ist kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Zudem verfügt der BF über einen geringen Bekanntenkreis in Österreich. Es bestehen keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet.

Der BF besitzt verschiedene Tattoos, wobei offensichtlich nur die XXXX auf seinen Fingerknöcheln zu sehen ist. Er hat auf dem oberen Unterarm XXXX . Auf dem linken Handgelenk XXXX , welche durch seine Uhr verdeckt sind. Auf den linken Unterarm einen Schriftzug: " XXXX ". Sowie ein Tattoo am Hals ( XXXX ), welches vom Hemdkragen bedeckt ist.

Der BF zeigt Interesse am christlichen Glauben.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Das vom BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere zur Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Moslems ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

Auch eine drohende konkrete Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des BF noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich zwischenzeitig ca. 7 Monate im Iran, sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, in die Baghlan, besteht für den BF eine etwaige Gefahr des Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit oder ein Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation.

Der BF kennt sich jedoch mit der sozialen und kulturellen Umgebung in Afghanistan aus. Er hat mehrere Jahre in der Provinz Baghlan gelebt, dort gearbeitet und ist dort in die Schule gegangen. Er konnte auch für einen Teil seines Lebensunterhaltes selbst sorgen. Es leben noch Verwandte in Afghanistan, welche ihn unterstützen könnten.

Besteht aufgrund der Sicherheitslage in Kabul eine Gefährdung für den BF so steht im als Alternative als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrscht. Über den Flughafen Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif und die Straßen in die Stadt Herat oder Mazar-e-Sharif ist ein gesicherter Zugang möglich.

Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen. Ein Auffinden des BF in den beiden Städten ist nicht wahrscheinlich, da in Afghanistan kein Meldesystem vorhanden ist.

Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

I.2.1. Am 11.11.2019 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen

Folgeantrag: Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte er vor, dass sein Leben in Afghanistan, aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum in Gefahr sei. Aufgrund einer Tätowierung eines Kreuzes sei er von einigen Freunden auf XXXX mit dem Tod bedroht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Diese Fluchtgründe habe er schon während des ersten Asylantrages bekanntgegeben.

Weiters gab der BF an, dass er keine konkreten Hinweise habe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe. Er ergänzte (unsubstantiiert), wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde er entweder von den Taliban oder von der Regierung getötet.

I.2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.

Am 14.11.2019 hat der BF die Übernahme der Verfahrensanordnungen gemäß § 29 AsylG 2005 und § 52a BFA-VG bestätigt. Das Rückkehrberatungsgespräch wurde am 15.11.2019 durchgeführt.

I.2.3. Das BFA führte am 18.11.2019 eine Einvernahme des BF im Beiseins eines Rechtsberaters durch.

Bei seiner Einvernahme gab der BF zu seinem Gesundheitszustand an, dass er zurzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine Medikamente nehme. Er habe früher Alkohol getrunken, er nehme XXXX -Tabletten. Aufgrund einer unmittelbaren Nachfrage in der XXXX wurde erklärt, dass der BF die Medikamente XXXX und zum Schlafen XXXX erhalte. Ansonsten sei er völlig unauffällig und habe keine Suizidgedanken.

Seinen (neuerlichen) Asylantrag begründete der BF damit, dass er Angst vor der Abschiebung gehabt habe. Ferner erklärte der BF, dass er Christ geworden sei. Er werde als Christ in Afghanistan umgebracht. Dazu erklärte der BF, dass das Christentum besser sei als der Islam. Er sei seit seiner Kindheit Moslem gewesen. Er habe da aber nichts Gutes gesehen. Im Islam werde gelogen, vergewaltigt und getötet. Dem BF gefalle das Christentum. Er sehe, dass die Leute hier nicht lügen. Zudem gab der BF an, dass er katholisch sei. Er könne jedoch keinen Unterschied zwischen dem römisch-katholisch und evangelischen Glauben angeben. Seine "Lehrerin" sei ein guter Mensch. Wenn er bete, fühle er sich gut. Jeden Freitag müsse er zum Unterricht gehen. Der Name dieser Person sei XXXX (phonetisch). Bald werde der BF getauft. Er sei das erste Mal mit einem Freund dorthin gegangen. Der Freund habe gemeint, dass das Christentum gut sei und dass man dorthin gehen und teilnehmen müsse. Der BF gehe seit sieben oder acht Monaten dorthin. Deshalb habe er auch XXXX auf seiner rechten Hand. Befragt, was er über den katholischen Glauben wisse, gab der BF an, dass der Unterricht auf Deutsch gewesen sei. Dies sei nicht seine Muttersprache. Er habe Stress gehabt, er hätte sich nicht alles merken können. Befragt zu Ostern, gab der BF wörtlich "Ostern? Ok. Ich werde getauft" an. Konkret zu christlichen Feiertagen gefragt, sagte der BF wörtlich "Wir haben schon Unterricht bekommen. Jetzt habe ich Stress wegen Abschiebung. Wenn ich ruhig bin, kann ich was erzählen". Dazu, ob der BF in der Lage sei, ein Gebet aufzusagen, erklärte der BF, dass er Gebete schon gelernt habe, jedoch habe er den Zettel nicht bei sich. Weiters gab der BF zu den zehn Geboten befragt an, dass eines die Heirat sei und führte schließlich dazu aus, dass er sie vergessen habe. Er wisse, dass es sieben Sakramente gebe.

Weiters sei er live auf XXXX gewesen. Personen hätten gesehen, dass er auf seiner rechten Hand XXXX habe. Jedoch konnten weder unter dem Namen " XXXX " noch unter dem vom BF angegeben Namen " XXXX " Einträge auf XXXX gefunden werden.

Schließlich erklärte der BF, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung (siehe oben Punkt I.1.8.) sich nichts geändert habe. Er habe jedoch schon damals angeben wollen, dass er homosexuell sei. Er habe sich aber geschämt. Deshalb habe er dies nicht angegeben. Auf Vorhalt, dass er im Erstverfahren angegeben habe, dass er eine Freundin habe (siehe oben Punkt I.1.7.), erklärte der BF, dass er keine Freundin habe. Seit zwei oder drei Monaten würde es ihm gefallen, homosexuell zu sein. Auf neuerlichen Vorhalt, dass auf XXXX (gemeint XXXX ) eingetragen sei, dass er eine Beziehung mit XXXX habe, gab der BF an, dass er ihr nichts davon erzählt habe. Er wisse nicht, ob sie seine Homosexualität akzeptieren würde. Ferner gab der BF dazu befragt, was ihn an der Homosexualität gefalle an, dass er in eine Gay-Bar gegangen sei. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung am 11.11.2019 keine Angaben hinsichtlich seiner Homosexualität tätigte und diese erstmals nach ca. einer Stunde der laufenden Einvernahme erwähnte, führte der BF aus, dass er seine Homosexualität deshalb nicht früher im Verfahren angab, weil er sich geschämt habe.

Zur Situation im Herkunftsland gab der BF in der Einvernahme am 18.11.2019 keine substantiierte Stellungnahme ab.

I.2.4. Mit dem gegenständlich mündlich verkündeten Bescheid vom 18.11.2019 hob das BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe.

I.2.5. Das BFA hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am 18.11.2019 dem BVwG zur Überprüfung des Bescheides vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Baghlan geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Hazara und als schiitischer Moslem aufgewachsen. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er Türkisch, Urdu und verfügt über Deutschkenntnisse. Der BF ist in Baghlan, Distrikt XXXX aufgewachsen und hat dort sieben Jahre die Schule besucht. Er hat dort sein Leben verbracht und hat sieben Monate im Iran gelebt. Der BF arbeitete am Nachmittag und verdiente 20 oder mehr Afghani pro Tag. Er hat Lebensmittel verkauft. Durch seine berufliche Tätigkeit war er in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren bzw. in Afghanistan einen Beitrag zu leisten.

Festgestellt wird, dass der BF arbeitsfähig und männlich ist. Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Krankheit.

Der BF weist nachfolgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:

1) Am 12.07.2018 wurde der BF wegen § 127 StGB vom XXXX zu einer Geldstrafe von 50 Tagessatzen zu je 4,00 Euro (200 Euro), im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

2) Am 28.03.3019 wurde der BF wegen § 134 Abs. 1 StGB, § 15 iVm § 84 Abs. 4 StGB sowie §§15 iVm §§127, 129 Abs. 1 Z2 StGB vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3) Am 27.06.2019 wurde der BF wegen § 127 StGB vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der BF besitzt verschiedene Tattoos, wobei nur die XXXX auf seinen Fingerknöcheln zu sehen ist. Er hat auf dem oberen Unterarm XXXX . Auf dem linken Handgelenk XXXX , welche durch seine Uhr verdeckt sind. Auf den linken Unterarm einen Schriftzug: " XXXX ". Sowie ein Tattoo am Hals ( XXXX ), welches vom Hemdkragen bedeckt ist.

Der BF hat am XXXX seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W272 2184757-1 vom 18.06.2019, zugestellt am 24.06.2019, rechtskräftig abgewiesen.

Am 11.11.2019 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben und darüber hinaus bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes oder im Herkunftsstaat des BF ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.06.2019 ist nicht eingetreten.

Der BF ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf den BF besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Der BF ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein, nicht auf das Asylverfahren gegründetes, Aufenthaltsrecht in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass beim BF physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die ein solches Ausmaß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Herat oder Mazar-e Sharif liefe er nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und befindet sich aktuell in Schubhaft.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum sozialen Hintergrund des BF, seiner Herkunft, Schulerfahrung und Berufserfahrungen, seinem Leben in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens (siehe Punkt 0). Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getätigt (siehe Punkt 0).

Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte nicht festgestellt werden und es war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde.

Die medizinischen Beeinträchtigungen des BF lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der BF deswegen tatsächlich an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhalts längerfristig gehindert wäre. Auch dass eine Behandlung der Beeinträchtigungen in Afghanistan nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Diesbezüglich wird auf die festgestellten Länderinformationen im Verfahren verwiesen. Aus diesem Grund bestehen keine grundsätzlichen Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF.

Sowohl im Rahmen der Erstbefragung vom 11.11.2019 als auch bei der Einvernahme vor dem BFA vom 18.11.2019 bezog sich der BF zunächst nur auf Fluchtgründe, welche er bereits im Vorverfahren genannt hat.

Hinsichtlich seiner vorgebrachten Konversion zum Christentum ist zu beachten, dass der BF auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2019 nicht in der Lage war, einen inneren Glaubenswechsel nachvollziehbar zu begründen. In diesem Zusammenhang ist der Beweiswürdigung des BFA zu folgen, wo im Ergebnis festgehalten wurde, dass der BF keine Kenntnisse über das Christentum verfügt. Zwar konnte der BF bei der Befragung durch das BFA am 18.11.2019 angeben, dass es sieben Sakramente gebe, jedoch war der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA nicht in der Lage, ein Gebet zu beten oder einzelne Gebote der zehn Gebote zu nennen. Darüber hinaus konnte der BF Ostern nicht erklären und er konnte auch weitere christliche Feste nicht nennen. Auch beschreibt der BF nicht nachvollziehbar seine Hinwendung zum christlichen Glauben. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen nur aus, dass seine Hinwendung zum Christentum deshalb erfolgt sei, weil Christen nicht lügen und er in Afghanistan im islamischen Umfeld nur Elend gesehen habe. Insgesamt konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF den christlichen Glauben nur irgendwie verinnerlicht hat. Auch war aus den Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA vom 18.11.2019 nicht zu schließen, dass er seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens sich intensiver mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat.

Soweit der BF vorbringt, aufgrund seiner Tätowierung in Afghanistan individueller und konkreter Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen nicht mit den aktuellen Länderberichten im Einklang bringen lässt. Eine gezielte und systematische Verfolgung und drohende Lebensgefahr von Personen mit Tätowierungen geht aber auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Tätowierungen nicht hervor. Besondere risikoerhöhende Umstände, die gerade für den BF aufgrund seiner Tätowierung gelten würden, ergeben sich nicht. Das tätowierte Kreuz kann der BF durch seine Kleidung abdecken oder es steht ihm auch frei, dieses abzuändern oder zu entfernen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der BF dieses Kreuz aufgrund seiner inneren Einstellung tätowieren ließ, sondern vielmehr um, seinen nichtglaubhaften Vortrag einer Konvertierung alternativ durch das Tätowieren eines Kreuzes, dermaßen zu unterstützen, um einen etwaigen internationalen Schutz zu erreichen.

Dass der BF seine Tätowierungen auf XXXX anderen präsentiert hat, konnte er nicht glaubhaft darstellen Insgesamt kann eine Bedrohung bzw. Verfolgung des BF wegen seiner Tätowierung nicht festgestellt werden, weil im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2019 keine dahingehenden Hinweise unter seinen angegebenen Benutzernamen gefunden werden konnten. Auch seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens ist nicht hervorgekommen, dass der BF weitere Tätowierungen hat machen lassen. Daher ist im Zusammenhang mit den Tätowierungen seit dem Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens zu keiner Änderung gekommen.

Im Ergebnis ist daher den Ausführungen des BFA am 18.11.2019 zu folgen, dass der BF sich auf ein Fluchtvorbringen stützte, welches bereits Gegenstand des ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens war und aufgrund nicht nachvollziehbarer und unplausibler Angaben als nicht glaubwürdig angesehen wurde.

Jedoch erwähnte der BF am 18.11.2019 bei seiner Einvernahme vor dem BFA erstmals, dass er homosexuell sei. Dieses verspätete Vorbringen begründete er damit, dass er sich geschämt habe, seine Homosexualität früher im Verfahren anzugeben. Entsprechend den Ausführungen des BFA in seiner Beweiswürdigung, kann diese Begründung des BF aus mehreren Gründen nur als Schutzbehauptung angesehen werden: Zunächst ist zu beachten, dass der BF sich seit Dezember 2015 in Österreich aufhält, also in einem Land, wo Homosexualität akzeptiert wird und er eine Bedrohung bzw. Verfolgung nicht zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund wäre der BF entsprechend den Begründungen des BFA in seiner Beweiswürdigung in der Lage gewesen, spätestens bei der Erstbefragung am 11.11.2019 anzugeben, dass er seit zwei oder drei Monaten homosexuell sei.

Darüber hinaus wurde bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2019 erhoben bzw. in der Folge in der Beweiswürdigung dargestellt, dass der BF auf XXXX (gemeint XXXX ) weiterhin eine Beziehung mit einem Mädchen/Frau eingetragen habe. Weiters gab der BF noch in der Beschwerdeverhandlung am 05.04.2019 an, dass er in Österreich eine Freundin habe. Sie heiße XXXX . Er kenne sie seit zwei Jahren, er liebe sie. Seit fünf bzw. sechs Monaten seien sie zusammen. Er wolle mit ihr eine schöne Zukunft haben und von ihr nicht getrennt werden. Insgesamt stehen die Ausführungen des BF zu seiner Homosexualität im massiven Widerspruch zu seinen Eintragungen auf XXXX (gemeint XXXX ) und zu seinen früheren Erklärungen im Verfahren.

Auch tätigte der BF trotz Nachfrage (Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2019, Seite 10) keine weiteren Angaben bzw. Erfahrungen hinsichtlich seiner Homosexualität, insbesondere Beziehungen zu anderen Männern. Auch ist aus den Ausführungen des BF nicht zu entnehmen, dass er anderen Personen etwas über seine Homosexualität mitgeteilt hätte (siehe dazu auch die Beweiswürdigung des BFA). Auch aus den Erklärungen des BF, dass es ihm an seiner Homosexualität gefallen würde, dass er in eine Gay-Bar gegangen sei, kann eine nachvollziehbare Entwicklung bzw. der Selbstwahrnehmung seiner Sexualität nicht entnommen werden.

Angesichts der Tatsache, dass der BF bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, legt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln (siehe auch die Ausführungen des BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2019, Seite 7). Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der Beweiswürdigung des BFA davon auszugehen, dass der BF bloß versucht hat, seinen weiteren Antrag mit einer Homosexualität zu bekräftigen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der BF erst sehr spät bei der Befragung vor dem BFA erstmals anführte, dass er homosexuell sei. Dahingehend sind auch die Ausführungen des BFA ein seiner Beweiswürdigung zu folgen.

Aufgrund der widersprüchlichen, gesteigerten und unsubstantiierten Erklärungen des BF konnte er nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell ist. Ebenso konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Bedrohung bzw. Verfolgung wegen einer Homosexualität drohen könnten.

Sohin war insgesamt festzustellen, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes oder im Herkunftsstaat des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.06.2019 nicht eingetreten ist.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das BVwG durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (AS 413 ff) sowie in die - notorisch bekannten - EASO Guidance Note Afghanistan vom Juni 2019 überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

II.3.1. Zu A)

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 11.11.2019 und am 18.11.2019 befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnungen vom 14.11.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den BF liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits oben dargestellt hat der BF das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den BF hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2019 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den BF im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2184757.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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