Entscheidungsdatum
21.11.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2014903-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2017, Zl. 1022698610-160115975, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger aus Kamerun, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 26.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20.02.2014 in Spanien vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien vom 27.06.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben; vielmehr lebe der Großteil seiner Familie noch in Kamerun. Im Oktober 2012 habe er seine Heimat verlassen und sei zunächst über den Tschad, Niger und Algerien gereist. Letztlich sei er in Marokko an die Grenze zur spanischen Enklave Melilla gelangt, und habe am 29.11.2013 die Grenzzäune zu Melilla überwunden. Nach seinem illegalen Grenzübertritt sei er sofort von den spanischen Behörden aufgegriffen worden. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in einem Lager in Melilla sei er schließlich im März 2014 per Flugzeug nach XXXX überstellt worden, wo er 56 Tage in Schubhaft verbracht habe. Mit Hilfe einer NGO habe er am 30.04.2014 aus der Schubhaft entlassen werden und Unterkunft in einer von dieser Organisation zur Verfügung gestellten Wohneinheit nehmen können. Am 10.06.2014 sei er schließlich weitergereist und über Frankreich und Deutschland nach Österreich gekommen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, da er schon viele Dokumentationen über dieses Land gesehen habe. In Spanien, wo er keinen Asylantrag gestellt habe, sei die Versorgung sehr schlecht gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von einer Zuständigkeit Spaniens ausgegangen werde und demnach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Am 03.07.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 604/2013 (in der Folge Dublin-III-VO) an Spanien.
Am 05.08.2014 erfolgte eine Mitteilung an die spanischen Behörden, dass die Zustimmung Italiens (sic!) durch Zeitablauf gegeben sei. Am selben Tag wurde das Bundesamt über die fälschliche Eingabe (Italien statt Spanien) aufmerksam gemacht und versandte sodann am 06.08.2014 eine korrigierte und nunmehr korrekte Mitteilung an die spanischen Behörden über deren Zuständigkeit durch Zeitablauf.
Mit Schreiben vom 06.08.2014 erklärten sich die spanischen Behörden (nachträglich) bereit, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO aufzunehmen.
Am 05.09.2014 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere Unterlagen von einer österreichischen Landespolizeidirektion den Beschwerdeführer betreffend wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung ein.
Am 09.09.2014 langte beim Bundesamt die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ein.
Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer über Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse führte der Beschwerdeführer an, einen Cousin in Österreich zu haben, jedoch weder dessen Aufenthaltsort zu kennen noch genauere Angaben zu dessen Alter machen zu können. Er habe keinen Kontakt zu seinem Cousin und bestünde auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Cousin. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich oder in einem anderen EU-Land. Nachdem dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt wurde, ihn nach Spanien zu überstellen, da Spanien die Zustimmung für die Führung des Asylverfahrens erteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht erfahren zu haben, dass Konsultationen mit Spanien geführt worden seien, zumal die entsprechende Benachrichtigung auf Englisch erfolgt sei. Dieser Sprache sei er jedoch nicht mächtig. Was seinen Aufenthalt in Spanien anbelange, so sei er dort im November 2013 eingereist und siebeneinhalb Monate aufhältig gewesen. Er habe in Spanien keinen Asylantrag gestellt und habe nur schlechte Erinnerungen an diese Zeit. Er habe sich dort nicht wohl gefühlt. Obwohl er krank gewesen sei, habe man ihn 56 Tage lang in einer Polizeizelle in XXXX eingesperrt gehalten. Jedenfalls wolle er nicht nach Spanien zurückkehren, da er sich in Österreich wohl fühle, hier einen "kleinen Job" im Lager habe und etwas Geld bekomme, das er seiner in Kamerun lebenden Familie schicken könne.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zahl 1022698610/14744786 BFA-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 5 Absatz 1 AsylG 2005 iVm § 61 Absatz 1 FPG zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 26.11.2014 zu W185 2014903-1 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
Der BF wurde am 20.01.2015 nach Spanien überstellt.
Er reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2016 seinen zweiten Asylantrag.
Eine EURODAC Anfrage ergab, dass der BF am 29.01.2015 in Spanien einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden einleitete. Spanien stimmte der Übernahme des BF mit Schreiben vom 16.02.2016 gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.
Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
3. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Er wurde in ein österreichisches Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo das Bundesamt mit einem Mandatsbescheid vom 06.04.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 06.04.2016 um 15:20 Uhr, über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängte.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Das Bundesamt organisierte noch am selben Tag die Überstellung des BF nach Spanien für den 03.05.2016.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG.
Beantragt wurde, die Festnahme, den Versuch der Abschiebung, die Schubhaftnahme und die weiterer Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzten.
Am 08.04.2015 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
4. Aufgrund der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid fand am 15.04.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung tätigte der Beschwerdeführer insbesondere folgende Angaben:
"(...)
VR: Können Sie mir erzählen, wie es Ihnen in Spanien gegangen ist?
BF: Ich hatte ehrlich gesagt keine Probleme in Spanien. Ich bin nur hierher zurückgekommen, weil ich einer Frau nachgereist bin, einer Freundin.
VR: Wie lange waren Sie in Spanien?
BF: Ich war zweimal in Spanien. Das erste Mal nach meiner Ausreise aus Marokko war ich zunächst zwei Monate in Haft, als "Illegaler" und weitere eineinhalb Monate war ich noch dort. Beim zweiten Mal war ich insgesamt zehn Monate in Spanien. Ich wurde von Österreich nach Spanien zurückgeschickt. Dann war ich zehn Monate dort.
VR: Warum sind Sie das erste Mal von Spanien nach Österreich gekommen?
BF: Ich hatte Informationen und Dokumentationen über Österreich gesehen, im Fernsehen und im Internet und ich wollte dann nach Österreich.
VR: Können Sie sich erinnern, wann Sie das erste Mal nach Österreich gekommen sind?
BF: Ich glaube das war um den 25/26 Juni 2014.
VR: Wo haben Sie dann in Österreich gelebt?
BF: Ich bin zunächst zur Polizei. Gleich nach meiner Ankunft habe ich mich an die Polizeistelle gewandt. Es war nämlich so, dass ich mit einem Bus aus Deutschland kommend nach Österreich weiterreisen wollte, es gab einen Verkehrsunfall zwischen Stuttgart und München. Ich habe davon auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, habe das in Deutschland aber nicht angegeben, weil ich ja nach Österreich wollte. Als ich dann in Österreich war, benötigte ich aber ärztliche Hilfe. Ich bin direkt in ein Krankenhaus und habe dort dann darum gebeten, dass mich die Polizei abholen möge.
VR: Dann sind Sie aus dem Krankenhaus direkt nach Traiskirchen gekommen?
BF: Nein, ich wurde zunächst in eine Polizeidienststelle gebracht und hatte dort eine Einvernahme, war dort ein bis zwei Tage und wurde dann nach Traiskirchen gebracht.
VR: Wie lange haben Sie in Traiskirchen gelebt?
BF: Ich war dann dort von Juni 2014 bis zum 18.01.2015, von wo ich um fünf Uhr in der Früh abgeholt wurde.
VR: Und Sie haben damals verstanden warum Sie abgeholt wurden?
BF: Ja.
VR: Ihnen war klar, dass Sie zurück nach Madrid, nach Spanien kommen?
BF: Ja, ich hatte ein Dublin-Verfahren. Ich war dann zwei Tage bei der Polizei und am 20.01.2015 wurde ich überstellt.
VR: Wie ist es in Madrid weitergegangen?
BF: Um 15 Uhr am 20.01.2015 bin ich in Madrid angekommen.
VR: Haben Sie Kontakt mit den Behörden aufgenommen? Hat sich jemand um Sie gekümmert?
BF: Ja, ich wurde direkt am Flughafen in Empfang genommen, nämlich vom Roten Kreuz.
VR: Wo haben Sie dann geschlafen?
BF: Ich habe in Madrid im Hotel "Welcome" geschlafen und gleich nach meiner Ankunft wurde ich krank.
VR: Wer hat das Hotel bezahlt?
BF: Die Regierung.
VR: Waren dort auch andere Flüchtlinge?
BF: Ja das waren viele, aus Frankreich, Deutschland, Belgien, die von dort dorthin gebracht worden sind.
VR: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie dann zehn Monate in Spanien verbracht haben?
BF: Ja, so zirka. Ich bin im Jänner angekommen und etwa im Oktober 2015 von dort weg.
VR: Ich habe im Akt einen spanischen Asylbescheid, der besagt, dass Sie am 22.04.2015 einen negativen Bescheid vom spanischen Innenministerium erhalten haben.
BF: Nein, das war der 22. Juni. Es war nämlich so, ich hatte so eine ähnliche Karte wie die "grüne Karte" hier in Österreich und die war immer für drei Monate gültig. Man musste sie dann wieder verlängern. Als ich sie wieder verlängern lassen wollte, wurde sie eingezogen und man hat mir den Bescheid ausgefolgt. Das war im Juni.
VR: Sie wissen was in dem Bescheid steht?
BF: Nein, ich kenne den Inhalt des Bescheids nicht. Ich habe diesen nicht einmal gelesen, damals beherrschte ich die spanische Sprache nicht gut.
VR: Beherrschen Sie die spanische Sprache jetzt?
BF: Nein, ich habe viel vergessen. Ich konnte in Spanien in der Schule das Niveau 3 nicht abschließen, weil ich keinen Zugang zu den Bildungseinrichtungen hatte.
(...)
VR: Im Juni haben Sie den Bescheid bekommen und dann sind Sie im Oktober nach Österreich gekommen?
BF: Ja, weil dann nämlich auch die Zeit in der Unterkunft abgelaufen ist und ich nicht länger dort bleiben konnte, hatte ich die Idee diese Freundin zu kontaktieren, in der Hoffnung, dass ich bei ihr in Österreich bleiben könnte. Wir haben gelegentlich Kontakt gehabt. Ich bin dann nach Madrid, um weiterreisen zu können. Die Unterkunft war in XXXX .
VR: Wer ist diese Freundin?
BF: Es war eine Ausländerin, ich glaube eine Tschechin oder Ungarin. Ich weiß es nicht genau. Ich hatte über Facebook zu ihr Kontakt. Ich habe sie kennengelernt, als ich das erste Mal hier war, am Bahnhof Meidling.
VR: Dann sind Sie mit dem bisschen Geld, das Sie verdient haben nach Österreich gereist?
BF: Ich bin mit dem Bus zunächst bis nach Paris, dann eine Woche lang in Paris geblieben, dann nach Rheims. Ich habe dort dann eine junge Frau kennengelernt und konnte drei Monate dort bleiben. Ich hatte nicht mehr genug Geld, um weiterreisen zu können. Ich musste mich erst wieder neu organisieren. Nach drei Monaten hat sie mich rausgeworfen. Sie hat mich am 18. Jänner um 10 Uhr vormittags vor die Türe gesetzt. Ich habe meine Sachen gepackt und vier Tage im Freien geschlafen. Dann wurde ich vom Roten Kreuz aufgegriffen. Ich wurde dann am selben Tag Chalon 30 km von Rheims gebracht. Ich habe dann zwei Tage in Chalon genächtigt, dann hat man mir gesagt ich könne nicht länger dort bleiben, ich sollte nach Rheims zurückkehren. Dort bekam ich dann für zwei weitere Nächte eine Unterkunft. Ich hatte zuvor einen Herrn kennengelernt, der hatte ein Geschäft, bei dem habe ich ein wenig gearbeitet und der hat mir das Geld für die Weiterreise nach Wien bezahlt. Das war am 22.01.2016. Ich kam direkt mit dem Bus, Euro Lines in Wien an.
VR: Was haben Sie gemacht als Sie aus dem Bus gestiegen sind?
BF: Ich hatte keinerlei Kontakte. Ich bin dann direkt nach Traiskirchen. Dann hat man mich hierher nach Wien zur Polizei zurückgebracht. Ich habe dann eine Nacht dort geschlafen und dann wurde ich nach Traiskirchen zurückgebracht, das war ein Sonntag.
VR: Und wie lange haben Sie in Traiskirchen gewohnt?
BF: Wenn ich mich recht erinnere, zwei Monate und zehn Tage.
VR: Ich habe aus dem Akt gesehen, dass Sie wieder einen Asylantrag in Österreich gestellt haben?
BF: Ja.
VR: Sie wissen, dass das ein Folgeantrag ist?
BF: Das wusste ich nicht.
VR: Ich erkläre Ihnen, dass bei einem Folgeantrag nur mehr jene Fakten berücksichtigt werden könne, die nach der ersten Entscheidung entstanden sind.
BF. Ja, ich verstehe.
VR: Ich würde gerne wissen, Sie haben gesagt Sie sind zwei Monate und zehn Tage in Traiskirchen gewesen. Wie sind Sie in Schubhaft gekommen?
BF: Ich bin in Traiskirchen abgeholt worden. Die Diakonie hatte mir gesagt ich solle auf eine Einvernahme warten. Die Diakonie hatte mir gesagt, ich darf das Lager 24h (rund um die Uhr) nicht verlassen, dann bin ich dageblieben. Ich war die ganze Zeit über innerhalb des Lagers.
Ich habe dort auch gearbeitet und dann sind sie mich um fünf Uhr in der Früh holen gekommen.
VR: Das war am 06. April?
BF: Ich kann mich nicht mehr ans Datum erinnern, aber es war jedenfalls im April.
VR: Sie haben gesagt, Sie haben in Traiskirchen gearbeitet. Was war das?
BF: Ich habe dort sieben Stunden am Tag als "Remu" gearbeitet. Ich habe zB im Büro des Chefs sauber gemacht. "Remu" bedeutet dass man rote Westen trägt.
(...)
D erklärt nach Internetrecherche dass "Remu" eine Abkürzung ist für Asylwerber, die für drei Euro pro Stunde in Traiskirchen putzen.
VR: Was war denn dann am 06. April. Wo schon ein Flugticket nach Madrid für Sie gebucht war? Es kam zu Schwierigkeiten und Sie sind nicht Madrid geflogen, warum nicht?
BF: Ich hatte Angst, ich war durcheinander, ich wusste überhaupt nicht was passieren wird. Erstens hatte ich grundsätzlich nichts dagegen, nach Spanien zu reisen. Ich hatte keine
Informationen, niemand hat es mir erklärt. Ich wurde dann einfach um fünf Uhr in der Früh zur Polizeidienststelle gebracht, habe dort zwei Tage verbracht. Dann waren da auch noch meine Gepäckstücke. Ich hatte zwei Koffer, man wollte mir nicht erlauben, dass ich beide mitnehme.
Das konnte ich so nicht akzeptieren, weil diese Sachen alle einen Wert haben. Man hat mir gesagt, dass max. 25 kg erlaubt sind. Mir war aber mein Geld in Traiskirchen nicht ausbezahlt worden, sonst wäre ich in der Lage gewesen für das Mehrgepäck zu bezahlen, was ich gerne getan hätte.
VR: Es ist Ihnen aber schon bewusst, dass im europäischen Asylsystem die Sache so aussieht, dass Sie wieder nach Spanien müssen.
BF: Ja das weiß ich und ich habe nichts dagegen. Das habe ich schon beim ersten Mal verstanden, als ich nach Spanien zurückgeschickt wurde, ich habe keine Probleme gemacht.
VR: Würden Sie, wenn es wieder dazukommt, in das Flugzeug steigen und fliegen?
BF: Ja, selbst wenn es heute oder Morgen ist, aber für mich ist es wichtig, dass ich mit meinen beiden Gepäckstücken reisen darf.
VR: Wo sind die beiden Koffer jetzt?
BF: Bei der Polizei, in der Schubhaft.
VR: Ist Ihnen bewusst, dass es schon einen Termin für einen Flug nach Spanien gibt?
BF: Ja, man hat mir gesagt, dass ich beim nächsten Mal reisen soll, aber das Datum habe ich nicht im Kopf.
BFV weist darauf hin, dass auf Seite 6 des Mandatsbescheides der 03.05.2016 angegeben ist.
(...)
VR: Was spricht dagegen, dass Sie in Schubhaft bis zum Abschiebetermin bleiben?
BF: Also ich habe das so oft erlebt, habe nichts verbrochen und bin immer wieder in den verschiedensten Ländern weil ich "illegal" war, in Haft gekommen. Ich bin erschöpft von alldem. Im Innern stört es mich, dass man der Meinung ist, dass man mich einsperren muss. Ich schlafe nicht gut. Ich habe an Gewicht verloren, ich habe keinen Appetit mehr. Ich werde Sie wirklich nicht enttäuschen und ich wäre dankbar für dieses bisschen Freiheit.
VR: Wie stellen Sie sich das weitere Leben vor, wenn Sie im Mai nach Spanien zurückfliegen? BF: Ich sehe kein großes Problem. Ich werde versuchen, weiter Spanisch zu lernen. Ich werde versuchen mich dort zu integrieren. Ich werde das machen, was man von mir verlangt. Wenn ich meinen Fuß in einen Ort setze, dann werde ich dort das Bestmögliche tun, um vorwärts zu kommen. Ich bin gekommen um in stabilen Verhältnissen in Ruhe und Frieden leben zu können und wenn Sie mir diese Möglichkeit einräumen, dann möchte ich diese ergreifen. Dann ist es egal ob es hier, oder in Spanien ist. In Spanien hat man mir die Möglichkeit gegeben Kurse zu machen. Ich kenne die Dublin-Gesetze und weiß, dass man die einhalten muss und respektiere das.
(...)
VR: Sie haben in Spanien gute Erfahrungen gemacht mit dem Roten Kreuz und anderen Organisationen, die Sie unterstützt haben?
BF: Ja, ich habe dort auch Diplome bekommen, bin dort auch zur Schule gegangen. Habe alle meine Termine eingehalten. Ich bin mir ganz klar darüber, dass man die Gesetze des Landes in welchem man lebt, respektieren muss.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, abgesehen davon, dass Sie wenig essen?
BF: Abgesehen davon bin ich gesund. Wenn man Migrant ist, dann muss man auch auf seine Gesundheit achten, weil Afrika hat das im Auge, ich meine damit die Familie, die Eltern, die Angehörigen erwarten das, dass ich eben gesund bin und arbeite um weiter zu kommen. Aber es stimmt, in Haft fühle ich mich schlecht.
(...)
VR: Wo würden Sie denn hingehen, wenn Sie erfahren, dass die Schubhaft nicht verlängert wird?
BF: Ich wüsste nicht wohin, außer nach Traiskirchen. Ich kenne sonst niemanden. Ich kenne nur diesen Ort und die XXXX kenne ich auch noch, weil dort mein Rechtsvertreter und die Kirche sind.
VR an BFV: Wüssten Sie eine Alternative zur Schubhaft?
BFV: Also ich habe mit einem Herrn des Verein Menschenrechte Österreich in Traiskirchen telefoniert, der sich vordergründig um freiwillige Rückkehrer und diesbezügliche Beratung kümmert. Auf meine konkreten Fragen hat er mir mitgeteilt, dass laut seiner Erfahrung es möglich und sehr wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer wieder in der Betreuungsstelle in Traiskirchen aufgenommen werden kann und sich in weiterer Folge dann das Rückkehrberatungsbüro in Traiskirchen um die freiwillige Rückkehr kümmern könnte (das bezieht sich explizit auch auf einen Dublin-Rückkehrstaat). Es gibt allerdings ein administratives Problem das auftreten könnte, nämlich wir haben heute Freitagnachmittag und wenn man eine Ankunft des Beschwerdeführers mit etwa 17:00 Uhr veranschlagen würde, könnte es sein, dass er nicht mehr in der Betreuungsstelle aufgenommen werden kann, sondern bis Montagfrüh warten müsste. Als Alternative kann ich jedoch anbieten, dass man den Beschwerdeführer, falls er nicht in einem staatlichen Quartier in Wien, wie etwa der Lindengasse unterkommen kann, unser Verein einen Notschlafplatz bei der "Vinzi-Rast" für drei Nächte organisieren könnte und wir das Nächtigungsgeld von 2-3 Euro pro Nacht für den Beschwerdeführer dort hinterlegen könnten.
BF: Ich bin damit einverstanden. Ich werde Sie nicht enttäuschen und ich werde nach Spanien zurückkehren.
BF wird darüber belehrt dass er unter "dem gelinderen Mittel" eventuell eine regelmäßige Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle wahrnehmen muss."
(...)"
5. Die gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden war, eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2016, Zl.: W186 2124407-1/7Z für rechtswidrig erklärt.
Aufgrund des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 15.04.2016, Zl.: W186 2124407-1/7Z, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich - auch zu seiner Situation in Spanien und Österreich - befragt wurde, wurden der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
6. Gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2016, Zl.: W186 2124407-1/7Z, wurde ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 04.08.2016, Zl. Ro 2016/21/0015-3 zurückgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2016 von Österreich, nunmehr mit Eskortierung, nach Spanien überstellt.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 18 Abs.1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Spanien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert):
KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016).
Quellen:
-
ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Spanien
14.780
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1. Qu. 2015
590
65
60
-
470
2. Qu. 2015
750
70
225
-
455
3. Qu. 2015
820
35
180
-
605
4. Qu. 2015
1.015
45
335
-
635
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016)
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
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(AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (30.5.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tps00189, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (3.3.2016): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png&oldid=281291, Zugriff 31.5.2016
2. Dublin-Rückkehrer
Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
3. Non-Refoulement
Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.4.2015): : ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 20.7.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Spain, https://www.ecoi.net/local_link/322585/462062_de.html, Zuriff 20.7.2016
4. Versorgung
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der 1. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der 2. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016).
Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der 1. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016).
Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016).
UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016).
AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).
In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016).
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
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OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.d): Efectos de la presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 20.7.2016
4.1. Medizinische Versorgung
AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).
Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
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OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.): Presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015
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UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):
Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 20.7.2016
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei.
Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Problemen leide. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das