TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 W170 2177897-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2177897-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 1095088710-151794393/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, in Iran einerseits wegen ihrer säkularen Lebensweise Probleme, vor allem mit ihrer Familie, gehabt zu haben und andererseits in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde. Vor dem Bundesamt legte die beschwerdeführende Partei ein Taufzeugnis, eine iranische ID-Card und die Bestätigung des "Austritts aus der islamischen Kirche" einer österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde vor.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden und handle es sich bei der Konversion zum Christentum um eine Scheinkonversion.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 24.10.2017 zugestellt.

Mit am 09.11.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und weiters ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Konversion auch in den sozialen Medien veröffentlicht habe.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 27.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 07.11.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihr kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, sie stammt aus XXXX , hat aber die letzten Jahre vor der Flucht in Teheran gelebt, gewohnt und gearbeitet.

Teheran wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist die Grundversorgung gesichert.

Der beschwerdeführenden Partei droht wegen der illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.

1.3. Die beschwerdeführende Partei hat am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 24.10.2017 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 09.11.2017 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

1.4. Die beschwerdeführende Partei hat einerseits angegeben, in Iran wegen ihrer säkularen Lebensweise bzw. weil deren jüngerer Bruder diese von der beschwerdeführenden Partei angenommen habe, Probleme mit der Familie zu haben und andererseits in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde. Diese Konversion habe die beschwerdeführende Partei auf Facebook öffentlich kundgemacht. Auch sei sie von der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten. Eine weitere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Die beschwerdeführende Partei hat hinsichtlich des Vorbringens, dass sie wegen ihrer säkularen Lebensweise bzw. weil deren jüngerer Bruder diese von der beschwerdeführenden Partei angenommen habe, Probleme mit der Familie habe, lediglich behauptet, dass deren älterer Bruder die beschwerdeführende Partei zu einem Gespräch mit einem Mullah gedrängt habe; es wurde nicht behauptet, dass es diesbezüglich zu Verfolgungshandlungen gekommen sei.

Die beschwerdeführende Partei hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist; bei der vorgebrachten Konversion handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Die beschwerdeführende Partei hat einen Facebook-Account, lautend auf XXXX . Sie hat persische Texte mit christlichen Motiven im "Hintergrund" gepostet, wobei zwischen 2014 und dem 20.06.2016 keine Einträge zu finden sind. Am 26.06.2016 findet sich ein Eintrag mit Kritik am Islam, nachdem man zwar Fastenbrecher verfolgen, aber Hungrige nicht satt machen würde. Christliche Beiträge finden sich erstmals am 11.11.2017 und ab 05.03.2019 dann öfter. Diese Beiträge hat die beschwerdeführende Partei nur gepostet, um ihre Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu erhöhen und wurden diese Beiträge nicht aus einem ernstlichen, von einem inneren Entschluss getragenen Entschluss, zum Christentum zu gehören und dieses mit diesen Beiträgen fördern zu wollen, gepostet.

Die beschwerdeführende Partei ist in Iran vor ihrer Ausreise politisch und religiös unauffällig gewesen; es ist kein Grund zu erkennen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden die Accounts der beschwerdeführenden Partei in sozialen Medien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit überwacht haben, auch wenn dies (zwar unwahrscheinlich aber) möglich ist.

Der Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft ist den iranischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt.

Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat die beschwerdeführende Partei eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde.

1.5. Die Familie der beschwerdeführenden Partei lebt nicht in Österreich, hier befinden sich keine Verwandten der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei hat angegeben, in Österreich Freunde zu haben, diese seien wie die beschwerdeführende Partei "Flüchtlinge". Diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei wussten.

Die beschwerdeführende Partei spricht rudimentär Deutsch, sie hat in Österreich, von freiwilligen Hilfsdiensten abgesehen, nie gearbeitet und bezieht hier - von der Grundversorgung abgesehen - kein Einkommen.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, sie besucht eine Kirche, dies dient aber - neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden - nur dazu, die Scheinkonversion glaubhaft zu machen; es sind keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar.

1.6. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.

Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.

Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 17.11.2015), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 11.09.2017 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 07.11.2019 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 09.11.2017 samt beiliegender Vollmacht und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahme (Stellungnahme vom 21.01.2019 an das Bundesverwaltungsgericht ohne Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel:

* Taufschein der beschwerdeführenden Partei von der XXXX vom 22.12.2015;

* iranische ID-Card der beschwerdeführenden Partei samt amtlicher Übersetzung;

* ÖSD-Sprachzertifikat der beschwerdeführenden Partei, Niveau A1 vom 21.11.2016;

* Auszahlungsliste der Stadtgemeinde XXXX vom 21.04.2017;

* Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.10.2017 über den Austritt der beschwerdeführenden Partei aus der islamischen "Kirche";

* Schreiben der Baptistengemeinde XXXX , Zeuge XXXX vom 13.02.2019;

* Schreiben (E-Mail) des Zeugen XXXX vom 17.05.2019;

* Zeugenaussagen des Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht;

* Durchsicht des Facebook-Accounts der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung;

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, samt den darin genannten Quellen;

* Schweizer Flüchtlingshilfe, "Iran: Risiken im Zusammenhang mit Veröffentlichung von ‚kritischen' Informationen in sozialen Netzwerken" vom 25.04.2019;

* sowie Strafregisterauskunft und Auskunft aus dem Zentralen Melderegister in Bezug auf die beschwerdeführende Partei.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und der vorgelegten iranischen ID-Card der beschwerdeführenden Partei sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen unter 1.1. zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein; aus diesem Umstand, ihrem Alter und da nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist, ist auf die Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei zu schließen.

2.3. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen hat, aus der Aktenlage und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes sowie auf die Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Teheran in den letzten Jahren vor deren Ausreise ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle Teherans auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f) aus, dass, auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass in Teheran die Grundversorgung gesichert ist.

Hinsichtlich der Feststellung, der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.

2.4. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der undenklichen Aktenlage.

2.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu den Gründen (Feststellungen zu 1.4.), warum diese nicht nach Iran zurückkehren kann, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Zur Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Vorbringens, dass sie wegen ihrer säkularen Lebensweise bzw. weil deren jüngerer Bruder diese von der beschwerdeführenden Partei angenommen habe, Probleme mit der Familie habe, lediglich behauptet hat, dass deren älterer Bruder die beschwerdeführende Partei zu einem Gespräch mit einem Mullah gedrängt habe aber nicht, dass es diesbezüglich zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, ist auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Diese hat angegeben, dass man sie "einfach überreden" habe wollen, sich wieder dem Islam anzunähern. Es ist diesbezüglich keinerlei Verfolgungshandlung behauptet worden und kann das Vorbringen der Entscheidung - trotz der in der Verhandlung vorgehaltenen Widersprüche - als wahr unterstellt werden.

Zur Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und es sich bei der vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handelt, ist beweiswürdigend auszuführen:

Einleitend verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die beschwerdeführende Partei ein durchaus vertieftes religiöses Wissen hinsichtlich des Christentums hat und auch etwa einen Monat nach deren Einreise getauft wurde. Diese Punkte sprechen prima vista für eine ernsthafte Beschäftigung mit dem christlichen Glauben, alleine für sich begründen sie aber noch keine Glaubhaftmachung der ernstlichen und aus innerem Entschluss erfolgten Konversion zum Christentum; vor allem die bereits einen Monat nach der Einreise erfolgte Taufe, der keine Beschäftigung mit dem Christentum im Herkunftsstaat vorausging, ist zumindest bedenklich.

Allerdings zeigt insbesondere eine nähere Betrachtung der religiösen Aktivitäten der beschwerdeführenden Partei, dass in praktisch jene Aktivität vor allem asylverfahrenstaktische Überlegungen einfließen. So hat diese erst im November 2018 begonnen, die Kirche so intensiv zu besuchen, dass sie dem Zeugen - dem Pastor dieser Gemeinde - aufgefallen ist bzw. sich dieser an die beschwerdeführende Partei zurückerinnern konnte; noch im Feber 2019 hat der Zeuge schriftlich behauptet, dass er die beschwerdeführende Partei nicht kenne. Wie sich in der Verhandlung herausgestellt hat, kannte er sie nur mit dem Vornamen. Dass die beschwerdeführende Partei erst ab etwa November 2018 - laut den Ausführungen des Zeugen wurde der Besuch der Gemeinde erst "im letzten halben Jahr", also etwa seit Anfang Mai 2019, intensiviert- die Gemeinde besucht hat, lässt sich mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes, Gerichtsabteilung W170, vom 28.11.2018, dass nun die Bearbeitung des Aktes begonnen werde, in Einklang bringen, da dieses Datum - im Feber 2019 war die beschwerdeführende Partei dem Zeugen noch unbekannt - nur eine ungefähren Zeitpunkt darstellen kann. Die Gottesdienste der gegenständlichen Gemeinde sind, laut dem Schreiben vom Februar 2019, offene Veranstaltungen, die jeder besuchen dar. Mit dem Wohnungswechsel der beschwerdeführenden Partei von XXXX nach XXXX kann der Beginn des Besuches aber nicht zusammenhängen, da der Wohnungswechsel bereits im Dezember 2017 erfolgte. Von einem Konvertiten, der aufrichtiges Interesse am Christentum hat, ist aber zu erwarten, dass er sich von Anfang an dem Pastor oder irgend einer anderen Person der Gemeinde vorstellt, um an Hilfe in Glaubensfragen und Informationen zu kommen. Das hat die beschwerdeführende Partei erst etwa im Mai 2019 - am 30.04.2019 wurde zu einer später abberaumten Verhandlung am 16.07.2019 geladen - getan. Zuvor hat das Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2019 zu einer am 20.03.2019 abberaumten Verhandlung für den 28.03.2019 geladen. Laut dem Schreiben des Zeugen vom 17.05.2019 hat die beschwerdeführende Partei gerade im März 2019 eine Bibelschule besucht.

All diese religiösen Aktivitäten bzw. deren Vertiefung lassen sich leicht mit Verfahrenshandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes in einen zeitlichen Zusammenhang bringen, vor November 2018 bzw. sogar Mai 2019 sind keine besonderen religiösen Aktivitäten der seit November 2015 in Österreich befindlichen beschwerdeführenden Partei erkennen, sieht man von einer ohne Taufvorbereitung erfolgten Taufe im Dezember 2015 - einen Monat nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz - ab.

Darüber hinaus hat der Zeuge auch geschildert, dass die beschwerdeführende Partei zwar einen Bibelkurs, nicht aber einen Taufvorbereitungskurs abgeschlossen, sondern allenfalls abgebrochen hat, der aber Voraussetzung für die Anerkennung der durch die XXXX erfolgte Taufe in der Baptistengemeinde ist und zu dem die beschwerdeführende Partei vom Zeugen auch eingeladen wurde. Auch war die beschwerdeführende Partei Mitglied des Kaffeeteams, hat aber laut dem Zeugen - dessen Aussage ist diesbezüglich glaubhafter als die widerstreitende Aussage der beschwerdeführenden Partei, weil der Zeuge einerseits unter Wahrheitszwang aussagt und andererseits kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat - das Kaffeeteam der Gemeinde verlassen bzw. ist einfach nicht mehr gekommen. Schließlich zeigt auch die Schilderung des Zeugen, dass die beschwerdeführende Partei sowohl bei individuellen Gesprächen als auch Gesprächen in der Kleingruppe keine aktive Beteiligung zeigt, dass hier kein echtes Interesse am Christentum vorhanden ist. Die Verantwortung der beschwerdeführenden Partei, sie sei verschlossen, mag das Fehlen einer aktiven Beteiligung in Kleingruppen erklären, nicht aber bei einem individuellen Gespräch mit dem Pastor der von der beschwerdeführenden Partei ausgewählten Gemeinde.

Daher ist das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei sei ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert nicht glaubhaft gemacht worden und ist festzustellen, dass es sich bei der vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handelt.

Die Feststellungen zum Facebook-Account beschwerdeführende Partei sowie zu denen durch diese geposteten Texte mit christlichen Inhalt und Motiven im "Hintergrund" und einem islamkritischen Post, ergeben sich aus der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung.

Auch hier fällt auf, dass die beschwerdeführende Partei zwischen 2014 und dem 20.06.2016 keine Posts abgesetzt hat, obwohl sie im Dezember 2015 getauft wurde und davon auszugehen ist, dass dieses Ereignis, wenn es für die beschwerdeführende Partei wirklich wichtig gewesen wäre, zu Posts geführt hätte (soweit überhaupt in sozialen Medien gepostet wird, was hier aber der Fall ist).

Erst am 26.06.2016 findet sich ein islamkritischer Beitrag, am 11.11.2017 ein christlicher Beitrag und erst ab 05.03.2019 - also in zeitlicher Nähe zur ersten Verhandlung, zu der die beschwerdeführende Partei geladen wurde - gibt es mehrere Posts. Daraus und in Zusammenschau mit den beweiswürdigenden Ausführungen zur Scheinkonversion ergibt sich denklogisch, dass die beschwerdeführende Partei diese Beiträge nur gepostet hat, um ihre Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu erhöhen und nicht aus einem ernstlichen, von einem inneren Entschluss getragenen Entschluss, zum Christentum zu gehören und dieses mit diesen Beiträgen fördern zu wollen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Iran vor ihrer Ausreise politisch und religiös unauffällig gewesen ist, ergibt sich aus deren Aussage.

Weder aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation noch aus dem oben bezeichneten Informationsblatt der Schweizer Flüchtlingshilfe ist zu erkennen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden die Internet-Aktivitäten aller irgendwo im Ausland befindlichen Iraner überwachen; insbesondere spricht auch die Schweizer Flüchtlingshilfe von der Überwachung von "Dissident_innen". Es wäre auch nicht denkbar, dass die iranischen Sicherheitsbehörden alle sozialen Aktivitäten von allen Auslandsiranern überwachen, sondern werden sich diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf religiös oder politisch auffällige Personen beziehen. Eine solche ist die beschwerdeführende Partei gerade nicht und werden daher deren Aktivitäten in sozialen Medien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den iranischen Sicherheitsbehörden überwacht, auch wenn dies theoretisch möglich ist.

Zwar hat die beschwerdeführende Partei bewiesen, dass sie in Österreich aus der islamischen Religionsgemeinschaft (von der Bezirkshauptmannschaft irrtümlich als Kirche bezeichnet) ausgeschieden ist, aber es ist nicht zu sehen und wurde auch nicht behauptet, dass bzw. wie dieser Umstand den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sein soll.

Dass die beschwerdeführende Partei über das oben festgestellte Vorbringen hinaus eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat, ergibt sich aus deren Aussagen vor der Administrativbehörde und dem erkennenden Gericht.

2.5. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben in Österreich und zum Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei und - hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation der beschwerdeführenden Partei - aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung (unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Zeugnisse).

Hinsichtlich des Einkommens in Österreich und des Umstands, dass sich die beschwerdeführende Partei in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und ihre Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und ihrem Vorbringen; ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Kirchenbesuch aus deren Vorbringen und zu den fehlenden Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Partei aus der Aktenlage und deren Vorbringen. Die Feststellung, dass der Kirchenbesuch der beschwerdeführenden Partei - neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden - nur dazu dient, eine Scheinkonversion glaubhaft zu machen, ergibt sich insbesondere aus der Diskrepanz zwischen den derzeit geübten äußeren Merkmalen (wie etwa regelmäßigem Kirchenbesuch) und den - wie oben dargestellten - offensichtlich asyltaktischen Vertiefungen der religiösen Übung. Festgestellt und näher begründet wurde bereits der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei nicht ernstlich und aus innerem Entschluss, sondern nur zum Schein zum Christentum konvertiert ist.

2.6. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

3.1.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Wie oben dargestellt hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht, dass ihr in Iran eine Verfolgung gedroht hat, da man sie allenfalls dazu überreden wollte, mit einem Mullah zu reden, der möglicherweise versucht hätte, die beschwerdeführende Partei von einer islamischeren Lebensweise zu überzeugen. Es liegt diesbezüglich aber keine Drohung oder Verfolgung vor bzw. ist eine solche auch nicht in einer Prognose zu erkennen.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei behauptet, vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert zu sein.

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Allerdings ist oben festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist.

Ähnliches gilt für die Postings im Facebook-Account der beschwerdeführenden Partei. Diese sind zum Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den iranischen Sicherheitsbehörden nicht bekannt; da es sich nur um Postings aus asyltaktischen Gründen handelt, kann der beschwerdeführenden Partei zugemutet werden, diese im Falle einer Rückkehr nach Iran zu löschen, sodass dieser daher auch aus diesem Grund eine Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Schließlich hat die beschwerdeführende Partei noch bewiesen, in Österreich von der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten zu sein; da dieser Umstand aber nicht den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist, kann sich aus diesem auch keine Verfolgung in Iran ergeben.

3.1.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist nicht zu erkennen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Da im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III, 1. Teil):

3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.

3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., 2. Teil):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration,

(5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.

3.4.2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte.

3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei zwar kein Familienleben, aber ein Privatleben - die Beziehungen zu ihren Freunden, die ebenfalls Flüchtlinge sind - in Österreich hat, hier allerdings nicht arbeitet, nicht selbsterhaltungsfähig ist, von der Grundversorgung erhalten wird und kaum Deutsch spricht sowie rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und hier - vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht, das auf einen unbegründeten Asylantrag aufbaut, abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzt; die beschwerdeführende Partei ist seit knapp vier Jahren in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründet sich deren Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war.

Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der beschwerdeführenden Partei, - selbst im Hinblick auf das festgestellte Privatleben - insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen, aber auch, unabhängig davon, im Hinblick auf die drohende finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft.

3.4.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III., 3. Teil):

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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