Entscheidungsdatum
22.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2177602-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:
Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreichs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zahl XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.10.2015 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Ich besaß keine Aufenthaltsberechtigung im Iran, außerdem wurde ich wegen meiner Herkunft schikaniert. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, warum wir Afghanistan damals verlassen haben. Da ich im Iran aufgewachsen bin, habe ich keinen Bezug zu Afghanistan. Ich weiß, dass dort die Taliban sehr aktiv sind."
Der Antragsteller wurde sodann am 13.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Antragsteller vorab zu Protokoll, gesund zu sein und in Österreich oder auch einem anderen Staat der Europäischen Union über keinerlei Familienangehörige zu verfügen. Auf Nachfrage bekräftigte er den Wahrheitsgehalt seiner bisher getätigten Angaben. Nach Verneinung in der Vergangenheit erlittener Verfolgungshandlungen durch die Behörden seines Herkunftsstaates, sowie Verneinung einer politischen oder religiösen Betätigung gab der Antragsteller an, er sei Sayed und kein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Schwester habe einen Hazara geheiratet und sei dann weggezogen und hätten sie Probleme mit Hazara bekommen. Die anderen Sayed hätten seinen Vater gefragt, weswegen er mit dieser Heirat einverstanden gewesen sei und sei es zu einem Streit zwischen dem Vater und anderen Sayed gekommen und hätten diese seinen Vater umgebracht. Er selbst sei damals noch ein Kind gewesen und habe deshalb keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen erlitten. Mehr könne er dazu nicht sagen und sei er noch ein Kind gewesen. Nach der Ermordung seines Vaters habe dessen Chef seine Mutter und ihn nach Kabul gebracht. In weiterer Folge seien sie schlepperunterstützt in den Iran gegangen. Er habe im Iran fünf Jahre lang abends eine afghanische Schule besucht. Tagsüber habe er als Teppichknüpfer und Schneider oder auch als Fliesenleger gearbeitet. Er war durch diese berufliche Tätigkeit in der Lage seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In Afghanistan habe er keine familiären Bindungen, jedoch im Iran zwei Onkel väterlicherseits. Mit seinen Familienangehörigen im Iran (Mutter, Ehefrau und Schwestern) habe er Kontakt. Seine Schwestern und seine Ehefrau würden als Schneiderinnen arbeiten. Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden und von den anderen Sayed getötet zu werden. Schon damals sei sein Vater wegen der Heirat seiner Schwester ermordet worden. Er wisse nicht, wo sich seine Schwester mit deren Ehemann aufhalten und wer nun seine Feinde seien. Er könne nur so viel sagen, dass der Mann seiner Schwester der Sohn des ehemaligen Chefs des Vaters sei und sei sein Name Nabi. Wo diese Leute in Afghanistan leben würden, wisse er nicht. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit und könne er wegen des Problems auch nicht in Kabul leben.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens überreichte der Antragsteller am 30.06.2017 eine Stellungnahme, bezugnehmend auf das erhaltene Länderinformationsblatt zu Afghanistan und verwies er auf eine Passage zur Gruppe der Sayed, wobei ...wegen deren elitären Selbstverständnisses sie ihre Töchter keinem Hazara zur Frau geben würden... Die Sayed würden sich zu keiner Gruppe zugehörig fühlen. Die Information, dass Sayeds ihre Töchter nicht an Hazara verheiraten würden, bestätige seine Fluchtgeschichte. Die Tatsache, dass sein Vater sich gegen diesen Brauch gerichtet habe, indem er seine Tochter habe einen Hazara heiraten lassen, erkläre, wieso er Probleme mit anderen Sayeds bekommen habe, was schlussendlich zu seinem Tod geführt hätte. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die allgemeine Lage in Afghanistan, wonach sich die Sicherheitslage bis ins Jahr 2017 verschlechtert hätte. Es bestehe eine enorme Bedrohung von Seiten der Taliban und könne die Regierung die Bevölkerung nicht schützen und sei die wirtschaftliche Situation prekär. Gemäß einem Bericht vom Jänner 2016 habe sich auch die Versorgungslage verschlechtert. Hilfslieferungen und Unterstützungsleistungen würden bei weitem nicht ausreichen um die Existenz der Bedürftigen zu sichern. Kabul sei verstärkt Ziel von Angriffen durch Taliban. Im Weiteren nahm der Antragsteller Bezug auf einen Bericht vom Oktober 2015, wonach die Bevölkerung auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit zusehends verarme und seien die Lebenshaltungskosten in Kabul angestiegen. In seinem Fall sei weiters zu betonen, dass er im Alter von zehn Jahren Afghanistan verlassen habe und seither im Iran gelebt hätte. Die iranische und afghanische Kultur würden enorme Unterschiede aufweisen. Er würde sich daher abgesehen von den gravierenden wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Problemen kulturell als auch geographisch nicht zurechtfinden und hätte er niemanden, der ihm dabei helfen könnte. Ohne ein soziales Netzwerk sei es nicht möglich sich einzugliedern. Es sei auch keine Option in seinen Herkunftsort in Bamyan zurückzukehren und betone das BFA in den genannten Quellen, dass es sehr gefährlich sei, sich innerhalb Afghanistans von einem Ort zum nächsten zu bewegen. Wie überall in Afghanistan sei auch Bamyan nicht sicher. Auf das Bedrohungsszenario von Seiten der Taliban wurde des Weiteren hingewiesen. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf Quellen, vor allem seitens der UN aus 2016, wonach berichtet werde, dass bisherige Versuche intern vertriebener Personen und zurückkehrender Menschen zu helfen nicht funktioniert hätten. Es gebe enorme Nahrungsmittelmängel und hohe Armut. Hinzu trete, dass in der letzten Zeit eine enorme Zahl an Personen aus den Nachbarstaaten Afghanistans nach Afghanistan zurückgekehrt seien.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung persönlich teilnahm. In das Verfahren eingeführt wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, sowie die UNHCR-Guidelines, 30.08.2018, sowie eine Einschätzung eines in Afghanistan ständig tätigen Selbständigen (Bericht vom 30.08.2018).
Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018, W105 2177602-1/10E abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 05.10.2018 in Rechtskraft erwuchs. Der BF stellte in weitere Folge einen Verfahrenshilfeantrag beim VfGH und VwGH.
Am 16.10.2019 wurde der BF im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus Deutschland rücküberstellt. Bei der niederschriftlichen Befragung am 16.10.2019 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen gab der BF an, dass er nicht nach Afghanistan könne, da sein Vater dort Feinde habe und der BF könne bestätigen, dass sein Vater bei der Bezirkshauptmannschaft war und er deshalb mitten drinnen sei. Die Änderungen der Situation seien ihm von Anfang an bekannt gewesen.
Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 23.10.2019 eine schriftliche Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass es beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 28.10.2019 erfolgte beim BF unter Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine Einvernahme. Der BF legte im Zuge der Einvernahme die eigene Heiratsurkunde aus dem Iran, die Geburtsurkunde seines Kindes und eine Bestätigung über den abgeleisteten Militärdienst seines Vaters vor. Gleichzeitig auch zwei Fotokopien, auf welcher die tote Mutter und Schwester abgelichtet seien. Diese beiden Verwandten seien von seinen Feinden in Afghanistan getötet worden und dies belege auch die Gefahr der Tötung des BF bei Abschiebung nach Afghanistan.
Mit Bescheid vom 30.10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status als Asylberechtigter (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Weiters wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gem. § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und es wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG eine auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass der BF nunmehr Fotos vorlegte auf welchen seine tote Mutter und Schwester zu sehen sind. Diese Fotos zeigen, dass die beiden geköpft wurden und ihr Kopf angenäht wurde. Diese Angaben sind neue Tatsachen als von der belangten Behörde behauptete entschiedene Sache. Die Behörde sei nicht auf diese neuen Tatsachen eingegangen, deshalb wird eine mündliche Verhandlung beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar zu schildern. Es sei ersichtlich, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan getötet werden. Weiter sei der BF bereits 3 Jahr in Österreich und gut integriert. Es wird daher auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
Mit 13.11.2019 erfolgte eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes für Afghanistan seitens der Staatendokumentation.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Verwaltungsakten.
Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei macht in der Beschwerde ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der BF neue Beweismitteln vorbrachte und die Länderfeststellungen mit 13.11.2019 gesamtaktualisiert wurden - kann aus dem Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2177602.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020