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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1965 geborenen NB in Wien, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1997, Zl. 122.124/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. November 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Das gegen den Beschwerdeführer am 1. Juni 1995 erlassene Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Baden sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich bestätigt worden und am 31. Jänner 1996 in Rechtskraft erwachsen. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 1 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
1. gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;"
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Bescheidannahme, gegen ihn sei ein Aufenthaltsverbot verhängt worden und am 31. Jänner 1996 in Rechtskraft erwachsen, nicht entgegen. Er bringt jedoch vor, daß er gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben habe, welcher mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom 14. Oktober 1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof "ex nunc" wirkt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Bescheidzustellung am 14. Juli 1997) war die aufschiebende Wirkung noch nicht zuerkannt worden. In diesem Zeitpunkt lag daher ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor, sodaß die Annahme der belangten Behörde, der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG sei gegeben, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist es der belangten Behörde auch nicht als Verfahrensmangel anzulasten, wenn sie es unterließ, eine förmliche Anfrage an den Verfassungsgerichtshof zu richten, ob dieser der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gedenkt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191731.X00Im RIS seit
02.05.2001