Entscheidungsdatum
10.12.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2226156-1/2E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zl. XXXX, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 18.11.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem BF um einen gefährlichen und unbelehrbaren Straftäter handle, der mehrmals entgegen einem bestehenden Einreiseverbot in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Seine sofortige Ausreise nach dem Vollzug der Haftstrafe sei dringend notwendig. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.
Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise strebt er den Entfall oder die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an. Er sei zwar zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt seien, stelle aber keine so schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen sei.
Das BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der aktuell 22-jährige BF ist ledig und kinderlos. Er war in Österreich - abgesehen von Zeiten behördlicher Anhaltung - nie mit Wohnsitz gemeldet. Er hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel und ging im Inland nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Der BF wurde im Bundesgebiet ab August 2016 vier Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verhängt wurde. Außerdem weist er eine Vorstrafe in Ungarn auf, wo gegen ihn im Juli 2017 ein (nach wie vor aufrechtes) Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen wurde. Zuletzt reiste er am XXXX2018 gemäß § 133a StVG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus, nachdem er bereits am XXXX2016 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden war.
Der BF kehrte jedoch entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurück, wo er am XXXX2019 verhaftet wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, XXXX, wurde er wegen schwerer Suchtgiftdelikte (Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende ist im Mai 2025.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug, dem Schengener Informationssystem und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf den vorgelegten Strafurteilen und dem Strafregister. Laut dem Zentralen Melderegister weist er im Bundesgebiet nur Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren auf.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich implizit auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1) oder wenn er einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2).
Diese Voraussetzungen sind hier insbesondere aufgrund der massiven Drogenkriminalität des BF erfüllt, zumal er nach dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG während der Dauer des Einreiseverbots in das Bundesgebiet zurückkehrte und sich hier ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Erwerbstätigkeit aufhielt, um im raschen Rückfall nach seiner letzten Haftentlassung mit Suchtgift zu handeln.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe wurden hier nicht vorgebracht. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt. Familiäre oder private Anknüpfungen des BF werden in der Beschwerde nicht behauptet und lassen sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Es ist dem BF somit zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner Haftentlassung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2226156.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020