TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 G314 2226150-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G314 2226150-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids

wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2019 am Flughafen XXXX festgenommen, weil er sich vor einem Flug nach London mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hatte. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.11.2019 wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen (Spruchpunkt VI.).

Am XXXX2019 wurde der BF nach Albanien abgeschoben.

Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtenen Spruchpunkte zu beheben. Hilfsweise beantragt der BF die Verkürzung des Einreiseverbots und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein vierjähriges Aufenthaltsverbot unrechtmäßig sei, weil er unbescholten sei. Daher sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal er bereits nach Albanien abgeschoben worden sei, sodass keine Wiederholungsgefahr bestünde. Die Behörde sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen und habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aktenwidrig damit begründet, dass der BF der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Vielmehr sei ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gemäß § 60 Abs 1 FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss einer Gegenäußerung zur Beschwerde vor.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX im albanischen Ort XXXX zur Welt. Er ist albanischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch. In seinem Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss, und arbeitete gelegentlich mit seinem Vater in der Landwirtschaft.

Der BF hat einen am 10.10.2017 ausgestellten und bis 09.10.2027 gültigen (biometrischen) albanischen Reisepass, mit dem er am 10.09.2019 aus Albanien aus- und zunächst nach Italien einreiste, von wo er in der Folge nach Österreich weiterreiste. Er besorgte sich einen durch Lichtbildtausch gefälschten italienischen Personalausweis, den er am XXXX2019 am Flughafen XXXX bei der Ausweiskontrolle für einen Flug nach London vorwies. Er wollte nach Dublin weiterreisen und internationalen Schutz beantragen, um dort zu arbeiten. Er hatte wenig Bargeld bei sich; weitere finanzielle Mittel können nicht festgestellt werden.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos. Er hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel. In strafrechtlicher Hinsicht ist er unbescholten. Mit Strafverfügung vom XXXX2019 wurde gegen ihn wegen des Verstoßes gegen § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 und 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 600 verhängt, weil er am XXXX2019 mit dem Vorsatz in das Bundesgebiet eingereist sei, durch den Gebrauch eines verfälschten Dokuments eine Straftat zu begehen.

In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen; er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. In Italien leben Teile seiner Familie; weitere familiäre oder sonstige private Bindungen in andern Vertragsstaaten bestehen nicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA waren grundsätzlich schlüssig und plausibel und können der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden.

Die Identität des BF wird durch seine Angaben dazu, die mit der vorliegenden Kopie aus seinem Reisepass übereinstimmen, belegt. Die Ausreise aus Albanien und der anschließende Aufenthalt in Italien und Österreich werden ebenfalls anhand seiner Schilderung vor dem BFA festgestellt. In Bezug auf die Verwendung eines gefälschten italienischen Personalausweises für die Weiterreise nach London war er geständig; die entsprechenden Feststellungen ergeben sich auch aus dem polizeilichen Amtsvermerk vom XXXX2019. Der BF gab gegenüber der Polizei an, dass er von London nach Dublin weiterreisen und dort Asyl beantragen und arbeiten wollte. Seine Unbescholtenheit in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten bestehen nicht.

Es sind keine Hinweise auf eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal er ohnehin gleich in das Vereinigte Königreich bzw. nach Irland weiterreisen wollte. Er gab vor dem BFA an, dass er Angehörige in Italien habe.

Die BF hat keine Gründe für die beabsichtigte Asylantragstellung in Irland angegeben und lediglich erklärt, er wolle dort zu arbeiten. Beim Vorliegen von Fluchtgründen, die ihn an der Rückkehr nach Albanien hindern würden, wäre zu erwarten, dass er in Italien oder in Österreich internationalen Schutz beantragt hätte und nicht die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien im angefochtenen Bescheid unbekämpft lässt. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz vorliegen, zumal Albanien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV ist, was nach der Rechtsprechung des VwGH für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht (siehe zuletzt VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).

Da auch der Beschwerde keine weiteren relevanten privaten oder familiären Bindungen des BF in Österreich oder anderen Vertragsstaaten noch Gründe für einen Antrag auf internationalen Schutz zu entnehmen sind, ist von deren Fehlen auszugehen.

Bei der Einvernahme gab der BF neben Bargeld in unbekannter, EUR 160 offenbar nicht übersteigender Höhe ("Ich habe ca. EUR 160 gehabt, aber wieviel ich jetzt noch habe, weiß ich nicht.") keinen weiteren finanziellen Mittel an. Er hat keine Angaben zur Herkunft dieser Mittel gemacht, sodass keine gesicherte Grundlage für eine entsprechende Feststellung besteht.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Da der BF sich gefälschte Dokumente beschaffte, um damit über Österreich in das Vereinigte Königreich bzw. nach Irland weiterzureisen, obwohl er kaum finanzielle Mittel hatte, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG unabhängig davon auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG liegen nicht vor. Daran anknüpfend ist gemäß § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen; dies gilt unabhängig von einem allenfalls später geplanten Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots. Daher ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Aus der Mittellosigkeit des BF resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Da dem BF neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass er ein gefälschtes Ausweisdokument verwendete und so versuchte, eine unrichtige Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen, um so unbehelligt nach London bzw. Dublin weiterzureisen, geht von ihm eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und trotz der bereits erfolgten Abschiebung eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, zumal der BF ja neuerlich versuchen könnte, unrechtmäßig in das Vereinigte Königreich oder nach Irland zu gelangen, um dort zu arbeiten.

Private oder familiäre Interessen des BF stehen der Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Albanien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule absolvierte und mit seinem Vater in der Landwirtschaft erwerbstätig war. Als gesundem, alleinstehendem jungem Mann mit einer abgeschlossenen Schulbildung wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Albanien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Verwendung gefälschter Dokumente sind ihm Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, zumal der BF den Kontakt zu seinen in Italien lebenden Angehörigen durch Kommunikationsmittel wie Internet oder Telefon sowie bei Besuchen in Albanien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, pflegen kann. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids - auf zwei Jahre zu reduzieren, was dem Fehlverhalten des (noch) unbescholtenen BF entspricht, zumal nur ein Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG erfüllt ist. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.

Zum Entfall einer Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG die beantragte Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Zu Spruchteil C):

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Herabsetzung,
Interessenabwägung, Milderungsgründe, Unbescholtenheit,
Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2226150.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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