Entscheidungsdatum
17.12.2019Norm
GWG 2011 §69Spruch
W249 2212803-1/9E
W249 2212804-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER über 1. die Beschwerde XXXX , vertreten durch XXXX und 2. die Beschwerde XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts XXXX für das Jahr 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
"1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2019 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in EUR):
i. Kosten der Netzebene 1: XXXX
ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX
iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX ."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien und die weitere Verfahrenspartei XXXX nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 14.11.2019 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und andererseits die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2212803.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020