Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W144 2221259-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 31.05.2019, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. von Syrien, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.03.2019, Zl. Visum Nr. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sub-Abs. v) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit a des Beschlusses 2013/255/GASP DES RATES vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien iVm dem Anhang 1, A Personen, Nr. 274, leg.cit. abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.04.2019 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen), gültig vom 30.03.2019 bis 30.04.2019.
Begründend erklärte der BF mittels des Antragsformulars, dass der Hauptzweck der Reise die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung in Österreich sei.
Mit Schreiben vom 20.03.2019 wurde der BF zur Stellungnahme bezüglich der Bedenken der ÖB, dass er seitens der Slowakei im SIS (Schengen-Informations-System) mit einer Einreiseverweigerung (Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, bzw. die öffentliche Gesundheit) belegt wurde, aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2019 erstattete der BF eine diesbezügliche Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass er die wichtige Bedeutung dieses Visums für ihn betonen möchte. Er sei bereits mehrmals nach Österreich gereist und sei niemals eine Bedrohung für die Öffentlichkeit oder öffentliche Gesundheit gewesen; er wolle ausschließlich 3 Gerichtstermine in Österreich im April 2019 wahrnehmen. Es sei sein Recht an den Verhandlungen teilzunehmen, um seine Rechte zu schützen. Er beantrage deshalb die Gewährung eines nationalen Visums für eine einmalige Einreise samt 14 tägigem Aufenthalt und möge man ihm mitteilen, ob er dafür eine andere Antragstellung benötige.
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF brachte mit Schriftsatz vom 22.03.2019 im Wesentlichen vor, dass die Bedenken, dass der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde, unzutreffend und unberechtigt seien. Es sei behördlicherseits keinerlei konkretes Vorbringen diesbezüglich dargelegt worden. Der BF sei unbescholten, habe sich bisher in Österreich stets wohl verhalten und sei nicht klar, wie er bei diesem gesetzestreuen Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen sollte. Für den Besuch von Gerichtsterminen sei ein Visumstyp C weder beabsichtigt noch notwendig, es werde allein die Einreise nach Österreich begehrt.
Dem Schriftsatz angeschlossen waren diverse Ladungen des BF zur österreichischen Gerichten.
Mit Bescheid vom 28.03.2019, zugestellt am 28.03.2019, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass der BF im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung seitens der Slowakei ausgeschrieben worden sei, und somit einen Mitgliedstaat der Auffassung sei, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, oder die öffentliche Gesundheit darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 25.04.02019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen neben einer Wiederholung der Einwendungen in der Stellungnahme vom 22.03.2019 aus, dass Mitgliedstaaten bei fremden Visaverfahren Einwendungen im Hinblick auf bestehende Sicherheitsbedenken im Rahmen von Konsultationen nach Art. 22 Visakodex vornehmen könnten. Im Falle eines solchen Einwandes sei die Ausstellung eines einheitlichen Visums ausgeschlossen und sei nur noch möglich, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Erteilung eines solchen Visums aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich halte. Im Falle einer Verweigerung eines solchen Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit bzw. eines nationalen Visums würde der BF in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. Alleiniger Zweck der Einreise des BF nach Österreich sei der Besuch der in Rede stehenden Gerichtsverhandlungen. Der BF begehre somit, dass ihm das beantragte Visum ausgestellt werde.
In der Folge erlies die ÖB mit Bescheid vom 31.05.2019 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:
"Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) ist die Erteilung eines Visums zu versagen, wenn der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Die Eintragung im SIS wirkt wie ein Veto auf die Erteilung eines Visums sowohl nach dem Visakodex als auch nach dem FPG. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2006, 2004/21/0289, wird betont, dass sich die Behörde ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den der Ausschreibung zugrunde liegenden Sachverhalt zu beziehen hat. eine darüber hinaus gehende Prüfungspflicht käme lediglich bei begünstigten Drittstaatsangehörigen oder ihnen gleichgestellten Personen in Betracht. Da der Beschwerdeführer aber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, unterliegt die belangte Behörde einer solchen Prüfung nicht.
Der Ratsbeschluss 2013/255/GASP sieht in Art. 27 Abs. 6 Ausnahmen vom Reiseverbot nur aufgrund einer humanitären Notlage vor. Die Gewährung einer Ausnahme vom EU-Reiseverbot zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins ist daher gemäß Ratsbeschluss 2013/255/GASP nicht möglich.
Da es somit allein auf das bestehende Einreiseverbot ankommt (und kein Anhaltspunkt für eine humanitäre Notlage besteht), geht das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen dar, er sei vollkommen unbescholten und gesund und er werde im Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt, weil er eine Gerichtsverhandlung bei Verweigerung des Visums nicht besuchen könne, ins Leere (und nur zur Vollständigkeit wird auch auf die Möglichkeit der Einvernahme nach § 277 ZPO hingewiesen)."
Dagegen brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein und ergänzte, dass eine gem. § 277 ZPO angeregte Videokonferenz ein unverhältnismäßiges Datenvolumen benötige, eine stabile Internetverbindung nicht gesichert sei und der BF nicht auf Aussagen der gegnerischen Verfahrenspartei reagieren könnte.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2019 wurde am 15.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Der BF scheint seit 21.01.2019 unter der Nr. 274 auf der aktuellen, Einreisebeschränkungen betreffende, Liste Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien auf.
Weiters wird festgestellt, dass der BF seitens der Slowakei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist und sich die Slowakei im Zuge von Konsultationen gem. § 22 Visakodex gegen die Erteilung eines Visums ausgesprochen hat.
Der BF begehrt das Visum zwecks Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Bundesgebiet. Umstände, dass eine Einreise des BF ins Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder dass seine Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB.
Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise ins Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass der BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, aus welches nationale Interesse an seine Einreise bestehen sollte.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
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Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
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Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]
BESCHLUSS 2013/255/GASP DES RATES
vom 31. Mai 2013
über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Mai 2013 vereinbart, für einen Zeitraum von 12 Monaten restriktive Maßnahmen gegen Syrien in folgenden Bereichen gemäß dem Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( 1 ) zu erlassen:
-
Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, ausgenommen Rüstungsgüter und dazugehörige Güter und zu interner Repression verwendbare Ausrüstung;
-
Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen;
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Beschränkungen für Infrastrukturprojekte;
-
Beschränkungen der finanziellen Unterstützung für den Handel;
-
Finanzbereich;
-
Verkehrssektor;
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Einreisebeschränkungen;
-
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.
(2) [ ... ]
KAPITEL VII
EINREISEBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 27
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht oder
d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absätzes 3 oder des Absätzes 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
ANHANG I
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 27 und 28
A.Personen
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Nr. 274.
Name: XXXX
Angaben zur Identität: Geschlecht: männlich, Name: XXXX ,
Geburtsdatum: XXXX ;
Geburtsort: Damaskus, Staatsangehörigkeit: Syrisch, Reisepass-Nummer (einschließlich Land, Datum und Ort der Ausstellung): Arabische
Republik Syrien, XXXX Ausstellungsnummer: XXXX , Ausstellungsdatum:
XXXX , Ablaufdatum: XXXX ; Identitätsnummer der Arabischen Republik Syrien, XXXX .
Gründe: Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Anteils von 50 % an der XXXX , die derzeit den XXXX und mit der das Regime einen Vertrag über XXXX gegen XXXX ihres Ertrags geschlossen hat. In dieser Eigenschaft steht er in Verbindung zu XXXX . Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am XXXX ist XXXX Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste: 21.1.2019
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sub-Abs. v) Visakodex ist ein Visum dann zu verweigern, wenn der Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist bzw. ob die für einen Mitgliedstaat dafür maßgeblichen Gründe nachvollziehbar oder zu Recht bestehen, sondern ist allein in der Tatsache, dass eine derartige Einreiseverweigerung im SIS aufscheint, ein Visaversagungsgrund gelegen.
Zudem wird auf die obzitierte Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, wonach der BF in die Liste Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien aufgenommen worden ist, und folglich eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Beachtung eines solchen EU Reiseverbotes besteht, verwiesen.
Da auch ein Ausnahmefall des Art. 25 Visakodex oder Art. 27 Abs. 6 des BESCHLUSSES 2013/255/GASP DES RATES vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien nicht vorliegt, wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB zu Recht gem. Art. 32 Abs. 1 lit a sub-Abs. v) verweigert und zum anderen auch die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen.
Somit war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel, Einreiseverweigerung, Gefährdung der Sicherheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2221259.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020