TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/5 96/19/2042

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
23/01 Konkursordnung;
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AnfO §1;
AnfO §2;
AufG 1992 §5 Abs1;
GmbHG §82;
KO §27;
KO §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1956 geborenen MV in Zagreb, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1996, Zl. 305.497/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 10. November 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und gab als Aufenthaltszweck die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer an. Dem Antrag legte er eine Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie einen Auszug aus dem Firmenbuch, jeweils betreffend eine von ihm und einem Zweiten gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er u.a. vorbrachte, er sei am Gründungskapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit S 250.000,-- beteiligt. Der Berufung wurde ein mit 10. Oktober 1995 datierter Kontoauszug dieser Gesellschaft beigelegt, aus der eine Gutschrift in der Höhe von S 68.860,-- ersichtlich ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 1996 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Die Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer belege zwar, mit 50 % an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt zu sein und als Geschäftsführer zu agieren. Es sei jedoch nicht belegt worden, wie er seinen Unterhalt sichern möchte. Lediglich der Hinweis, daß eine "Firma" gegründet worden sei und eine Steuernummer vorliege, könne nicht als ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes gewertet werden. Für die Behörde wäre eine Bestätigung über sein monatliches Einkommen "wichtig" gewesen. Der Beschwerdeführer sei somit seiner Pflicht am Verfahren entsprechend mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen. Es sei davon auszugehen, daß die Unterhaltsmittel nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Wien feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müßte der Sozialhilfeträger Geldmittel zuschießen. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß Familienangehörige im Bundesgebiet aufhältig seien. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, daß der § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden. Diese Abwägung habe im Fall des Beschwerdeführers ergeben, daß den öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, worunter auch zu verstehen sei, daß der Unterhalt eines jeden in Österreich lebenden Fremden gesichert sei, gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen wäre, weil die Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgewiesen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3679, m.w.N.). Von den diesbezüglichen Angaben des Fremden kann die Behörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG heranzieht.

Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Bewilligungsantrag und auch in seiner Berufung darauf berufen, Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein, eine Stammeinlage in der Höhe von S 250.000,-- übernommen und darauf die Hälfte bar in die Gesellschaftskasse eingezahlt zu haben. Aus den vorgelegten Belegen des Beschwerdeführers (Notariatsakt vom 21. Dezember 1994 über die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchauszug, Steuernummer, Gewerbeanmeldung) lassen sich aber keine Schlüsse dahingehend ziehen, welche Mittel dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehen.

Der Beschwerdeführer gibt an, einerseits Geschäftsführer dieser Gesellschaft, andererseits deren Gesellschafter zu sein. Der Beschwerdeführer hat weder hinsichtlich der einen noch der anderen Funktion mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren darlegen können, über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verfügen. Als Gesellschafter könnten ihm Einnahmen aus dem Unternehmensgewinn der Gesellschaft zufließen. Diesbezüglich findet sich in den Verwaltungsakten lediglich ein Kontoauszug der Gesellschaft, der ein Guthaben in der Höhe von S 68.860,-- aufweist, ohne daß sich eine nähere Erläuterung zur Art dieses Guthabens findet. Es ist daher mangels einer entsprechenden Behauptung nicht davon auszugehen, daß es sich dabei um den Unternehmensgewinn der Gesellschaft handelt. Für das Vorliegen eines Tatbestandes, der eine Rückgewährung der Stammeinlage erlauben würde, bestehen ebensowenig Anhaltspunkte, wie dafür, daß der Beschwerdeführer der Gesellschaft Leistungen im Sinne des § 82 Abs. 4 GmbHG erbringen würde, für die ihm eine Vergütung ungeachtet der Erzielung des Reingewinnes der Gesellschaft zustünde. Aus der bloßen Existenz der gegenständlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, läßt sich aber nicht ableiten, daß diese während der Geltungsdauer der Bewilligung Gewinn in solcher Höhe erwirtschaften und ausschütten werde, daß hiedurch ausreichende tatsächlich zur Verfügung stehende eigene Mittel belegt wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1049). Aus der Aktenlage ist daher nicht ableitbar, daß der Beschwerdeführer als Gesellschafter Einkünfte zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Anspruch nehmen könnte.

Über den Bezug eines Geschäftsführergehaltes liegt weder eine ziffernmäßige Angabe über die Höhe dieses Bezuges noch eine Bestätigung der Gesellschaft vor. Ein derartiger Bezug wäre grundsätzlich geeignet, den Lebensunterhalt des Fremden unabhängig von der Erzielung eines Bilanzgewinnes durch die Gesellschaft schon dann zu sichern, wenn diese voraussichtlich für die Dauer der Bewilligung über ausreichende Mittel zur Erfüllung dieser Anspruche verfügt, ohne daß die Gefahr einer Rückforderung solcher Zahlungen als Folge einer Anfechtung nach §§ 28 ff KO oder §§ 2 ff AnfO besteht. Anfechtungsgefährdete Zahlungen wären demgegenüber zur Sicherung des Unterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nicht geeignet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 95/19/1937). Dadurch, daß - wie oben dargestellt - keine Angaben über die Liquidität der Gesellschaft erstattet wurden und der Beschwerdeführer weder eine Bezugsbestätigung durch die Gesellschaft noch sonstige Belege hinsichtlich seines Geschäftsführergehaltes vorgelegt hat, hat er seiner Obliegenheit zur initiativen Darlegung seiner Unterhaltsmittel nicht entsprochen.

Auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht ins Leere, weil die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte ziffernmäßige Auschlüsselung der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Unterstützung der Sozialhilfeträger benötigen werde, insofern einer Mitwirkung des Beschwerdeführers bedurft hätte, als ohne nähere Angaben über die Höhe seines Einkommens eine Gegenüberstellung mit dem Sozialhilferichtsatz für die belangte Behörde nicht möglich war. Darüberhinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192042.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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