TE Bvwg Beschluss 2019/12/19 G313 2226655-1

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

G313 2226655-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 20.08.2019 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ein Festnahmeauftrag des BFA ergangen.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.08.2019 wurde dem BF vom BFA vorgehalten, es sei beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, und dem BF gleichzeitig damit Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme dazu abzugeben.

3. Eine Stellungnahme des BF dazu ist innerhalb der ihm dazu gewährten Frist nicht eingelangt.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 IVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Am 16.12.2019 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger.

1.2. Er wurde im Bundesgebiet einmal strafrechtlich verurteilt, und zwar

* mit Urteil von September 2019, rechtskräftig mit Oktober 2019, wegen teilweise versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon sieben Monaten unbedingt und 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

1.2.1. Wegen den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen befindet sich der BF seit Mitte August 2019 in Haft.

1.3. Am 20.08.2019 ist seitens des BFA gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Festnahmeauftrag ergangen.

1.4. Mit schriftlicher "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 26.08.2019 wurde dem BF die behördliche Beabsichtigung, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, vorgehalten und ihm die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme dazu langte innerhalb der dem BF gewährten Frist und auch darüber hinaus beim BFA nicht ein.

1.5. Folglich wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 14.11.2019 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist, ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.5.1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde näher ausgeführt:

"Aufgrund Ihres bereits zitierten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf Ihre rechtskräftige Verurteilung, ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Sie wurden von einem inländischen Gericht bereits kurz nach ihrer Einreise rechtskräftig verurteilt. Zweifelsfrei widerstrebt Ihr weiterer Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit.

Eine sofortige Ausreise nach der Entlassung aus der Anhaltung ist erforderlich. (...) Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. (...) Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen."

1.5.2. Zum befristeten Einreiseverbot in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde näher ausgeführt:

"Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen (...) ist dieser Sachverhalt erfüllt. Ihr weiterer Aufenthalt stellt auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. (...) Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen, dass Sie von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 7 Monaten unbedingt, rechtskräftig verurteilt wurden. Insbesondere befindet die Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, zumal Sie die Einbrüche gewerbsmäßig und gewinnbringend begingen.

In Ihrem Fall war auch zu berücksichtigen, dass Sie über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfügen. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. (...)."

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.2. Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet, hatte dabei jedoch nicht, wie vorhin unter Bezugnahme auf entsprechende VwGH-Judikatur angekündigt, die der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. das Gesamtverhalten des BF im Bundesgebiet berücksichtigt. Die Behörde hielt hinsichtlich der vom BF begangenen Straftaten nur fest:

"Insbesondere befindet die Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, zumal Sie die Einbrüche gewerbsmäßig und gewinnbringend begingen."

Dem Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt zufolge hat der BF seine strafbaren Handlungen des Einbruchsdiebstahls teilweise nur versucht, und nicht "gewerbsmäßig (und gewinnbringend)" begangen."

Gewerbsmäßiger Diebstahl ist unter anderem in § 130 StGB, der vom BF durch Einbruch in eine Wohnstätte begangene (nach § 15 StGB teilweise nur versuchte) Einbruchsdiebstahl ist wiederum in § 129 Abs. 1, 2 StGB, gesetzlich verankert.

Abgesehen davon ging die belangte Behörde entgegen ihrer Ausführung davor, bei der Vornahme der Beurteilung der Gefährdungsprognose komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an, nicht näher auf die der strafrechtlichen Verurteilung tatsächlich zugrunde liegenden Straftaten bzw. das Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet ein, sondern hielt die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF für angemessen und notwendig, und schloss aus der "Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten" des BF, ohne darauf näher eingegangen zu sein, auf eine vorliegende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des gesamten (Fehl-) Verhaltens des BF im Bundesgebiet liegt somit nicht vor.

Die belangte Behörde führte hinsichtlich Bemessung des Einreiseverbotes zudem aus:

"Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht."

Bezüglich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Interessensabwägung unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zunächst unter dem Satz, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie, angeführt wurde, dass mangels abgegebener Stellungnahme des BF von der Behörde davon ausgegangen müsse, dass seine Familienangehörigen in Serbien leben, ohne auf die (ausgegangenen) familiären Verhältnisse in Österreich Bezug genommen zu haben, und erst später bei der Prüfung, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens verhältnismäßig sei, angeführt wurde, "zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen". Mit der Begründung fehlender sozialer Integration und fehlender familiärer Bindungen wurde die Rückkehrentscheidung für zulässig erachtet.

Hinsichtlich der Bemessung des Einreiseverbotes verwies die belangte Behörde nur auf die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und stellte sie allgemeingehalten fest, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, ohne unter Spruchpunkt IV. eigenständig darauf eingegangen zu sein, ob und inwieweit von familiären und privaten Bindungen in Österreich ausgegangen wird.

Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit der Begründung, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten wird.

Eine eigenständige nähere Begründung, warum bzw. aufgrund welchen konkreten Fehlverhaltens des BF seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten wurde, fehlt. Es wurde nur allgemeingehalten ausgeführt:

"Aufgrund Ihres bereits zitierten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf Ihre rechtskräftige Verurteilung, ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Sie wurden von einem inländischen Gericht bereits kurz nach Ihrer Einreise rechtskräftig verurteilt. Zweifelsfrei widerstrebt Ihr weiterer Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit. Eine sofortige Ausreisenach der Entlassung aus der Anhaltung ist erforderlich. (...) Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. (...)."

Da bei der Vornahme der Gefährdungsprognose die Bezugnahme auf eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausreichend ist, sondern das Gesamt (fehl-) verhalten des BF zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens im Bundesgebiet zu prüfen ist, ob und inwieweit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, die eine sofortige Ausreise des BF erfordert, wird die oberhalb wiedergegebene Begründung, in welcher nur auf ein "bereits zitiertes Gesamtfehlverhalten" verwiesen wurde, ohne konkret auf dieses eingegangen zu sein, für ergänzungsbedürftig gehalten.

Aufgefallen ist außerdem, dass unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Spruch steht, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Begründend in der Rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchpunkt III. jedoch nur mehr auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nicht jedoch auch auf den zusätzlichen Ausspruch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Bezug genommen.

3.3. Es fehlt bei den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides somit eine nähere Auseinandersetzung mit den der strafrechtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und seinem Gesamt (fehl-)verhalten im Bundesgebiet, um als nächsten Schritt auf eine schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG bzw. auf eine die sofortige Ausreise des BF erfordernde Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG schließen zu können.

3.4. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden war, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2226655.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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