Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W251 2226829-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. 598404607 - 191140821, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund einer Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen über eine Aufenthaltsberechtigung für Angehörige eines EWR-Bürgers.
2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste im Jahr 2015 nach Rumänien zurück und befand sich seitdem nicht mehr in Österreich. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.12.2017, wurde die am 20.01.2014 im Bundesgebiet zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe aus alleinigem Verschulden der Ehefrau des Beschwerdeführers geschieden.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 30.08.2018, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019 als unbegründet abgewiesen.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 08.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 2a und 2b FPG iVm §19 AVG aufgetragen am 26.11.2019 zu einem näher bezeichneten Ort zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich zu einer Einvernahme beim Bundesamt zu erscheinen und an näher bezeichneten Handlungen mitzuwirken. Dem Beschwerdeführer wurde eine Haftstrafe angedroht, für den Fall, dass er dem Auftrag ohne Grund nicht Folge leiste.
5. Am 11.12.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 08.11.2019. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er gemäß § 54 Abs 5 NAG noch über einen Aufenthaltstitel verfüge. Dies habe die Behörde jedoch missachtet. Es sei daher der angefochtene Bescheid aufzuheben. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen.
1.2. Am 20.01.2014 schloss der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen. Am 24.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens der MA 35 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich seit dem Jahr 2015 in Rumänien, sie ist seitdem nicht mehr in Österreich gewesen.
Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.12.2017, wurde die am 20.01.2014 im Bundesgebiet zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe aus alleinigem Verschulden der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist. Das Urteil ist seit 30.01.2018 rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung (§ 54 Abs. 6 NAG), wonach er der Behörde den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers unverzüglich bekannt zu geben hat, nicht nachgekommen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Ladungsbescheid vom 08.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert an einem bestimmten Termin zu einer Befragung beim Bundesamt als Beteiligter persönlich zu erscheinen. Dem Beschwerdeführer wurde auch aufgetragen einen Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente mitzubringen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er damit rechnen müsse, dass eine Haftstrafe verhängt werde, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2019 zu eigenen Handen (RSa) zugestellt.
1.5. Aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers wurde der Einvernahmetermin auf den 04.12.2019 verschoben. Der Beschwerdeführer erschien am 04.12.2019 zur Einvernahme beim Bundesamt.
1.6. Am 11.12.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 08.11.2019.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte.
2.2. Die Feststellungen zu dem mit "Bescheid" überschriebenen Schriftstück des Bundesamtes vom 08.11.2019 ergeben sich aus diesem.
Dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Rückschein.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Zurückweisung der Beschwerde
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 46 FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), (...)
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Der mit "Ladungen" überschriebene § 19 AVG lautet:
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
3.1.2. Voraussetzung für einen Ladungsbescheid gemäß § 46 Abs 2a und 2b FPG ist das Bestehen einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung bzw. einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass ihm ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 5 NAG zukomme, sodass die Ausweisung nicht zurecht bestehe.
Die Beschwerde erweist sich jedoch aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:
3.1.3. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen.
Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt (vgl. Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009; RV 330 BlgNR 24. GP 52).
Mit dem Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG 2005 - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte (vgl. EuGH 30.06.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.07.2015, Singh u.a., C-218/14) (VwGH 15.03.2018 Ro 2018/21/0002).
Aufgrund des Wegzugs der rumänischen Staatsangehörigen im September 2015 ist diese hier nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts aufhältig und arbeitet nicht in Österreich. Die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 14.12.2017, rechtskräftig seit 30.01.2018, geschieden.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass bereits mit Wegzug der rumänischen Staatsangehörigen aus Österreich zurück nach Rumänien im September 2015 nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der rumänischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Folglich kann sich der Beschwerdeführer (trotz Andauerns der Ehe über drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet) nicht mehr auf Basis der nunmehr erfolgten Scheidung auf ein Fortdauern seines Aufenthaltsrechts gem. § 54 Abs. 5 NAG berufen.
Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ausweisungsbescheid wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2019 als unbegründet abgewiesen. Es besteht daher eine durchsetzbare Ausweisung gegenüber dem Beschwerdeführer. Der Ladungsbeschied vom 08.11.2019 erging daher zu Recht.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ladungsbescheid vom 08.11.2019 war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Da mit diesem Erkenntnis bereits über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid entschieden wurde, konnte von einer Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesehen werden.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ehe, Scheidung, Unionsrecht, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2226829.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020