TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/23 W178 2225823-1

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W178 2225823-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und Dr. Johannes PFLUG und Dr. Peter SCHNÖLLER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 12.09.2019, GZ. 08114/GF:4004213, betreffend Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z.1 AuslBG für Frau XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgelehnt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde (MA 35) vom 12.9.2019 begehrte Frau XXXX die Erteilung des Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Abs. 1 AuslBG für eine Tätigkeit bei der XXXX GmbH.

2. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12.9.2019 abgelehnt, weil statt der erforderlichen 55 Punkte nur 40 erreicht werden könnten.

3. Dagegen hat die XXXX Holding GmbH Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird angeführt, dass Frau XXXX sehrwohl ausbildungsbezogene Berufserfahrung als Selbstständige sowie vom 29.03.2010 bis 30.12.2012 und vom 01.05.2015 bis dato bei der Firma

XXXX habe, wo sie die benötigten Materialien und Waren für einzurichtende Wohnungen besorgt habe.

Bezüglich der Sprachkenntnisse wird angeführt, dass zwar die von ihr erworbenen Diplome in Österreich nicht anerkannt werden, dies aber nicht die Qualität der erworbenen Kenntnisse beeinflusse. Der Businessplan des Projektes für den Hafen in der Ukraine seit bereits vorgelegt worden. Mit ihren Erfahrungen und Kenntnissen sei Frau XXXX eine wichtige Unterstützung für ihren Gatten in Wien. Die XXXX GmbH plane den Aufbau des Projektes im Hafen von Chornomorsk in der Ukraine vorrangig, danach sollen auch die Immobilienprojekte aufgebaut werden. Für beide Vorhaben sei Frau XXXX als Assistentin der Geschäftsführung mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten erforderlich. Der Beschwerde wird eine umfassende Tätigkeitsbeschreibung beigelegt. Weiters wird angeführt, dass Frau XXXX die Sprachdiplome nachholen wolle. Weiters wird ein Arbeitszeugnis der Firma XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX , damals mit dem Nachnamen XXXX , geboren am XXXX , StA Serbien, hat 2010 an der Fakultät für Design der Universität "Union" in Belgrad das Studium "Innenraumgestaltung und Möbeldesign" abgeschlossen. Sie hat im Institut Oblak ein Sprachzertifikat A2 für Deutsch und ein Zertifikat B1 für Englisch erworben. Das Institut Oblak ist kein zertifiziertes Sprachinstitut nach dem gemeinsamen europäischen Sprachrahmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des AMS und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung zum Institut Oblak ergeben sich aus dem Internet, vgl. https://sprachportal.integrationsfonds.at/deutschkurse/internationale-kursinstitute.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 12b Z1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.

Anlage C:

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5 10 15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5 10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

15 10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

90 20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Gemäß § 4b Z 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.3.2 Im konkreten Fall:

Der Beschwerdeführerin können für ihre universitäre Ausbildung 30 Punkte, für ihr Alter 10 Punkte und allenfalls für ihre ausbildungsadäquate Tätigkeit 8 Punkte zuerkannt werden. Für die Beschäftigung von 2012 bis 2014 ist keine Bestätigung vorhanden. Für ihre Sprachdiplome werden, weil sie von einem nicht zertifizierten Institut stammen, keine Punkte zuerkannt.

Damit können bei dem oben genannten Sachverhalt nicht mehr als höchstens 48 Punkte zuerkannt werden.

Somit sind ist eine wesentliche Voraussetzung für eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12b Z 1 iVm AuslBG nicht erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen für die § 12b Z1 AuslBG sind somit nicht mehr zu prüfen.

Hingewiesen wird, dass 60 % der Höchstbeitragsgrundlage als Mindestentgelt nach dieser Gesetzesbestimmung als Gehalt vorzusehen sind, das sind für 2019 € 3120.

Im Übrigen wird auch noch darauf hingewiesen, dass gemäß der zitierten Bestimmung des § 4b AuslBG ein Ersatzkraftverfahren (eine Arbeitsmarktprüfung) vor einer positiven Stellungnahme des AMS an die NAG- Behörde zu erfolgen hat. Nur wenn sich aus dieser Prüfung ergibt, dass für den konkreten Arbeitsplatz mit einer Tätigkeitsbeschreibung, die den betrieblichen Notwendigkeiten entspricht, keine Ersatzkraft gefunden wird, kann die Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt werden.

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufserfahrung, Punktevergabe, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2225823.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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