TE Vwgh Beschluss 1998/6/5 97/19/1284

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §113 Abs7;
FrG 1997 §115 Abs1;
FrG 1997 §115 Abs2;
VwGG §58 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache des BK in Wien, geboren 1965, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1997, Zl. 121.905/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Parteien haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Begründung

§ 113 Abs. 6 und 7 und § 115 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. Nr. 75/1997, lauten:

"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften.

§ 115. (1) § 113 Abs. 6 und § 114 Abs. 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z. 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden in Fällen, die

1.

seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,

2.

seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,

3.

seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,

4.

seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999

fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, daß gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen Fremden bestehen oder daß den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Behörde zu laufen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war am 1. Jänner 1998 anhängig. Die Prozeßvoraussetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegen vor. Gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG ist der angefochtene Bescheid am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten. Die Beschwerde wäre somit nach Eintritt des nach § 115 Abs. 2 FrG maßgeblichen Zeitpunktes (das wäre der 1. Juli 1999) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 erklärte die Behörde erster Instanz, es stünden der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitel keine Sichtvermerksversagungsgründe entgegen und sie ersuche gemäß § 115 Abs. 2 FrG 1997 um vorzeitige Beschlußfassung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beschlußfassung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Der Kostenspruch stützt sich auf § 115 Abs. 1 FrG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191284.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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