TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/27 W175 2213656-2

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Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz 1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W175 2213656-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2019, Zl. 1213639000-181142525 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 27.11.2018 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 28.11.2018 gab sie zusammengefasst an, über die Türkei und Rumänien nach Österreich gekommen zu sein, wobei es in Rumänien sehr schrecklich gewesen sei. Ihre Schwester lebe in Salzburg. Befragt nach den Fluchtgründen gab sie zu Protokoll, dass sie ihren Mann nach eineinhalb Jahren Ehe verlassen habe. Dieser sei Offizier der iranischen Revolutionsarmee SEPAH PASDARAN gewesen und habe sie in den Irak mitnehmen wollen. Die BF sei jedoch nicht einverstanden gewesen und sei daraufhin von ihrem Mann bedroht worden. Um ihr Leben und das ihrer Familie fürchtend habe sie sofort gemeinsam mit ihrer Familie die Flucht aus dem Iran ergriffen.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Rumänien vom 05.11.2018.

Am 29.11.2018 stellte das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Rumänien und stimmte Rumänien mit Schreiben vom 12.12.2018 zu, die BF gemäß der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen.

1.3. Befragt nach den Angaben in der Erstbefragung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der BF am 09.01.2019 bestätigte sie diese und ergänzte noch ihr Vorbringen. Sie sei zwar noch mit ihrem Ehemann verheiratet, befände sich aber bereits in Scheidung. Ihre Schwester habe sie seit ihrer Ankunft in Österreich ein wenig unterstützt. Sie sei mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder schlepperunterstützt nach Rumänien eingereist und habe dort unter sehr schlechten Bedingungen gewohnt. In der vom Schlepper organisierten Unterkunft sei es dann zu sexuellen Übergriffen gekommen. So sei sie auf dem Weg nach Rumänien von einem Schlepper beim Urinieren beobachtet worden. Anschließend habe ihr dieser auf dem Rückweg von der Toilette in die Unterkunft aufgelauert, sie festgehalten und vergewaltigt. Sie habe dies aber aus Scham weder ihrer Familie noch den rumänischen Behörden gesagt beziehungsweise bekannt gegeben.

1.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 16.01.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

1.5. Die BF bekämpfte die Entscheidung des BFA mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde, wobei sie Übergriffe durch die Schlepper in Rumänien anführte. An die örtlichen Behörden habe sie sich nicht wenden können. Sie und die anderen Familienmitglieder stünden unter großem psychischen Druck.

Mit Information einer medizinischen Universität vom 21.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mitgeteilt, dass sich die Mutter der BF derzeit aufgrund des Vorliegens einer schweren suizidalen Krise in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik befinden würde.

1.6. Mit Beschluss des BVwG vom 25.02.2019, Zahlen: W168 2213654-1/5Z und W168 2213655-1/5Z, wurde den Beschwerden der Mutter und des Bruders der BF gegen die gleichlautenden zurückweisenden Entscheidungen aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des BVwG vom 27.02.2019 wurde der Beschwerde der BF gem. § 17 BFA-VG ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.7. Mit Stellungnahme des gewillkürten Vertreters vom 20.03.2019 wurde ausgeführt, dass es sich bei der BF um eine Person handelt, welche eine innige Beziehung zu ihrem kleinen Bruder haben würde. Die BF lebe in großer Angst vor einer Überstellung nach Rumänien. Die intensive Beziehung zum Bruder würde bei Einholung eines Gutachtens deutlich werden beziehungsweise bei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne sich das erkennende Gericht ein Bild machen. In einer weiteren Stellungnahme vom 21.03.2019 wurde die Vernehmung der BF vor der Polizeiinspektion Bergheim vorgelegt, in welcher die BF zur Vergewaltigung in Rumänien befragt wurde und Informationen betreffend die Schlepper zu Protokoll gab. Im Falle einer Überstellung sei die BF in Gefahr, dass ihr größter Schaden zugefügt werde. Sie sei dort Willkür ausgeliefert und habe keine Möglichkeit sich zu schützen. Sie leide darüber hinaus noch unter den Folgen der Vergewaltigung und zwar noch unter einer ungeklärten Symptomatik. Eine gynäkologische Untersuchung sei daher in diesem Zusammenhang notwendig. In der Stellungnahme vom 11.03.2019 betreffend das Verfahren der Mutter und des Bruders der BF wurde darüber hinaus angegeben, dass die BF wie auch ihre Mutter durch die Ereignisse in Rumänien schwer traumatisiert wäre.

1.8. Mit Beschluss des BVwG vom 13.03.2019, Zahlen: W168 2213654-1/13E und W168 2213655-1/12E, wurde den Beschwerden der Mutter und des Bruders der BF gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde hiezu auf die gegenwärtig akute Erkrankung der Mutter der BF und die Notwendigkeit einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes verwiesen.

Mit einem weiteren Beschluss des BVwG vom 27.03.2019, Zahl: W175 2213656-1/15E wurde der Beschwerde der BF gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde auf die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt verwiesen. In diesem Zusammenhang wurden vor allem die möglichen sexuellen Übergriffe gegenüber der BF in Rumänien und die dadurch hervorgerufene psychische Instabilität thematisiert. Darüber hinaus stand der schlechte Gesundheitszustand der Mutter und die Trennung von diesem stabilen familiären Umfeld einer Überstellung entgegen. Zusammenfassend habe das BFA noch weitere Erhebungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der BF abzuklären sowie sich mit einer Überstellung im Hinblick auf das Verbleiben der restlichen Familie in Österreich auseinanderzusetzen.

Am 29.03.2019 wurde aufgrund einer Medikamentenintoxikation der BF von vermutlich 30 Stück Tabletten die Rettung verständigt und die BF in weiterer Folge stationär an der Christian Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU vom 29.03.2019 bis 05.04.2019 untergebracht. Die von obiger Einrichtung gestellte Diagnose bei Entlassung der BF lautete posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und Anpassungsstörung mit ängstlich depressiver Symptomatik (F43.2). Nach einer antidepressiven Therapie sei anschließend die duale Therapie mit Sertranin und Seroquel begonnen worden und habe sodann eine deutliche Besserung des Zustandes der BF ergeben. Begründend wurde im Entlassungsbrief ausgeführt, dass die BF am 05.04.2019 klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert gewesen sei. So habe die BF die Klinik in einem guten Allgemeinzustand verlassen und zum Entlassungszeitpunkt habe keine akute Selbst-oder Fremdgefährdung bestanden. Indiziert sei jedoch auch weiterhin eine psychiatrische Weiterbetreuung der BF im niedergelassenen Bereich.

Aus einem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines gerichtlich-zertifizierten Sachverständigen vom 10.04.2019, beim BFA am 26.04.2019 eingelangt, wurde ausgeführt, dass sie zu ihrer Befindlichkeit befragt angegeben habe, dass ihr "Herz weh täte" und sie unter Schlaflosigkeit leide. Aufgrund der erlittenen Vergewaltigung sei die BF laut eigenen Angaben ängstlich und verliere leicht ihre Nerven. Die Stimmung der BF sei leicht gedrückt, der Antrieb gemindert, die Affekte verflacht. Eine suizidale Einengung sei aktuell jedoch nicht vorliegend. In Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem Status sowie unter Zuhilfenahme des strukturierten Interviews für eine posttraumatische Belastungsstörung, aber auch unter Zuhilfenahme der Symptomliste für eine chronische Belastungsstörung lasse sich eine posttraumatische Belastungsstörung aktuell nicht diagnostizieren. Bedingt durch den erlittenen Vorfall in Rumänien zeige sich im Status eine depressiv verfärbte Stimmungslage mit einem verminderten Antrieb und abgeflachten Affekten, eine suizidale Einengung sei aktuell nicht feststellbar. Die BF leide an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion. Eine Weiterführung der medikamentösen Therapie, auch im Falle einer Abschiebung in die Heimat oder in ein anderes Land, sei daher anzuraten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Fall einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass die BF aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Eine Abschiebung mit medikamentöser Therapie sei daher möglich.

In einer neuerlichen Einvernahme vom 06.05.2019 führte die BF vor dem BFA aus, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Befragt, ob sich seit dem Gespräch mit dem Arzt am 10.04.2019 Veränderungen an ihrem Gesundheitszustand ergeben hätten, erklärte die BF, dass sie seit der erhaltenen Ladung zur Einvernahme unter Albträumen leiden würde. Zur Frage, ob die BF weiterhin ihre Medikamente nehmen würde, bejahte sie dies, wendete aber ein, dass diese nicht mehr gegen die Schlafstörungen helfen würden. Auf Vorhalt, dass sie aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Gutachtens nach Rumänien überstellt werden könnte, erwiderte sie, dass sie keinesfalls dorthin zurückgehen würde und sich stattdessen lieber umbringen würde. Die BF habe in Österreich im Gegensatz zu Rumänien endlich angefangen, sich sicher zu fühlen. Zum Vorhalt, dass ihrer Überstellung nach Rumänien bei Weiterführung der medikamentösen und antidepressiven Therapie nichts entgegenstehe, gab die BF an, dass sie dort durch die Drohung der Schlepper in Gefahr sein würde. Da sie in diesem Land durch die Vergewaltigung ihr Leben bereits verloren habe, wolle sie sich im Fall einer Überstellung umbringen. Auf weitere Nachfrage und Vorhalt etwaiger Konsequenzen relativierte die BF die zuvor getätigte Aussage und erklärte, dass sie sich nicht sofort umbringen würde.

Mit Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 15.05.2019 wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund der entschiedenen Sache in einem Schnellverfahren in Rumänien geringe Chance auf Gewährung von Asyl im Rahmen eines Folgeantrages haben würde. Bezugnehmend auf die mangelhafte medizinische Versorgung und die wenigen Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Rumänien stelle vor allem im Lichte der Gesamtschau der familiären Situation insbesondere in Bezug auf den minderjährigen Bruder der BF die geplante Überstellung eine massive Gefährdung für die BF und ihre Familie dar. Die BF sei besonders schutzbedürftig, da sie in hohem Ausmaß traumatisiert sei und unter einer Anpassungsstörung aufgrund von sexueller Gewalt leide. In gesamtschauender Betrachtung sei eine Überstellung der BF nach Rumänien unmenschlich, insbesondere, da sich die Schwester der BF um ihre Familie kümmere. Die medizinische, psychiatrische, soziale Versorgung der BF sei in Rumänien nicht gegeben, weil es für Frauen keine geschützten Unterkünfte gebe. Abgesehen davon würden in Rumänien keine Existenzmöglichkeiten bestehen. Der Stellungnahme wurden mehrere Dokumente, insbesondere ein Konventionspass und Lohnzettel der Schwester der BF sowie ihres Ehemannes in Vorlage gebracht.

In einer weiteren Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF am 21.05.2019 wurde vorgebracht, dass die BF nicht die finanziellen Mittel hätte, um selbst ein psychologisches Gutachten zu finanzieren. Beantragt wurde die Einholung eines psychologischen/sozialpädagogischen Gutachtens (zur Feststellung der engen Beziehung zwischen dem Bruder der BF und der in Österreich aufhältigen Schwester bzw. dem Schwager der BF).

1.8. Mit Bescheid vom 23.05.2019 hat das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig.

Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen aufgrund des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.12.2017 zu Rumänien:

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

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IGI - Generalinspektorat für Imsmigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 19.12.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vgl. VB 19.9.2016). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. (IGI o. D.e).

Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).

UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).

Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.g).

Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Verfahren von Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz gelten in der Regel folgende: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).

Die staatlichen Mechanismen für die Früherkennung von Vulnerabilität werden mit durch NGOs durchgeführten Maßnahmen ergänzt. Im Rahmen der regelmäßigen Koordinierungssitzungen findet ein Austausch zwischen den Mitarbeitern des Generalinspektorats und der in den Unterbringungszentren tätigen NGOs statt. Laut den NGOs ist die Zusammenarbeit mit den Behörden ausbaufähig (HHC 5.2017).

Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerablen Personengruppen (AIDRom o.D.a; vgl. HHC 5.2017).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist (HHC 5.2017).

Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in sozialen und beruflichen Integrationsprogramme aufgenommen werden, welches auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann (IGI o.D.e).

Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vgl. IGI o.D.f).

Quellen:

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AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 19.12.2017

-

HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable-0, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).

Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).

Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

-

AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,

http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 19.12.2017

-

AIDRom (o.D.b): Proiect: " Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania " 2016 / 2017, http://www.aidrom.ro/proiecte/asistenta-solicitanti-de-azil/, Zugriff 19.12.2017

-

Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria,

http://www.balkaninsight.com/en/article/refugees-face-cool-welcome-in-romania-bulgaria-1-03-17-2017, Zugriff 19.12.2017

-

Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare:

România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil, http://www.euractiv.ro/the-uncountried-romania/eleodor-pirvu-inspectoratul-general-pentru-imigrari-directia-azil-si-integrare-e2-80-9eromania-pana-in-momentul-de-fata-nu-a-avut-foarte-multe-cereri-de-azil-7291, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017

-

IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF lediglich für das gegenständliche Verfahren ausreichend feststehe. Trotz mehrmaliger Aufforderung ihr gegenüber seien keine medizinischen Befunde vorgelegt worden. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von der BF weder behauptet noch belegt worden. Die BF sei nicht als vulnerabel einzustufen. Die durch neurologisch-psychiatrisches Gutachten festgestellte Anpassungsstörung sei durch Fortsetzung der medikamentösen, antidepressiven Therapie im Ankunftsland behandelbar und stehe nicht einer Überstellung entgegen.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Sie habe zwar in Österreich eine Verwandte, habe aber kein besonderes Naheverhältnis bzw. keine intensive Bindung darlegen können. Ein gemeinsames Familienleben mit der BF habe seit drei Jahren nicht mehr bestanden, der Kontakt sei lediglich über Telefonate und Internet aufrechterhalten worden.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

Aus den Länderfeststellungen zu Rumänien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lassen würde. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Rumänien gewährleistet. Auch anderen Fremden stehe der Zugang zu einer medizinischen Notversorgung offen. Die vom Vertreter in der Stellungnahme vom 15.05.2019 angeführten, subjektiven Ausführungen und auch nur subjektiv und punktuell durchgeführten Erhebungen zu ihrer Situation, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien, seien daher nicht geeignet, die objektiv und ausgewogen erstellten Länderberichte der Behörde zu widerlegen. Abschließend sei anzuführen, dass sich die BF eigenen Angaben zufolge nach ihrer Ersteinreise in Rumänien lediglich 20 Tage dort aufgehalten hätte, womit sich die Erfahrungen mit dem rumänischen Staat relativieren würden.

1.9. In einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die erkennende Behörde unterlassen worden wären. So wäre die BF bei einer Rückkehr nach Rumänien mit einem bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren konfrontiert, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, in einer Einvernahme ihre Asylgründe darzutun. Daher müsse die BF in Rumänien als abgelehnte Asylwerberin mit einer Abschiebung in den Iran rechnen und könne nur versuchen im Rahmen eines Folgeantrages ihre Asylgründe darzutun.

Darüber hinaus liefe die BF Gefahr in Rumänien in Anhaltezentren untergebracht zu werden. So sei auch die Anhaltung von Familien möglich. Es sei auch nicht gesichert, dass die BF trotz ihres schlechten Gesundheitszustandes medizinisch ausreichend versorgt wäre, da es in Rumänien an Ärzten mangle. Grundsätzlich fehle es an ausreichend geschultem Personal um schutzbedürftige Asylwerber, so wie im Fall der BF, die Opfer sexueller Gewalt wären, zu unterstützen. So beschränke sich die rumänische Gesundheitsversorgung auf die Basis-Versorgung beziehungsweise auf die Versorgung bei Lebensgefahr. Auf Anfrage des Rechtsvertreters beim Jesuit Refugee Service Romania wurde die Information übermittelt, dass Frauen zwar eigene Räumlichkeiten haben würden, die Unterkünfte jedoch sowohl Männer als auch Frauen beherbergen würden. Dies stelle angesichts der Traumatisierung der BF aufgrund der Vergewaltigung und des dadurch hervorgerufenen schlechten gesundheitlichen Zustandes schon eine unmenschliche Behandlung dar.

Gerügt wurde die unschlüssige und fehlende Vornahme der Beweiswürdigung der medizinischen Versorgung der BF in Rumänien, da die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten nicht gewährleistet werden könnte, der dortigen Betreuung von vulnerablen Personen im Allgemeinen und der Unterbringung der BF im Speziellen. Zuletzt auch die fehlende Zuweisung einer weiblichen Dolmetscherin beziehungsweise die nicht erfolgte Durchführung der Begutachtung durch eine Person desselben Geschlechts um den Schutz des Opfers, welches einen Eingriff in die Geschlechtssphäre habe erdulden müssen, bestmöglich zu gewährleisten.

Letztlich sei auch die Beziehung zur in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemann von grundlegender Bedeutung für die BF, der durch die Familieneinheit wieder ein Stück Sicherheit in der durch die Vorfälle in Rumänien ausgelösten schwierigen mentalen Situation gegeben werden könne. Aus diesem Grund sei der Kontakt mit der in Österreich aufhältigen Schwester und deren Ehemann für ihre Genesung äußerst wichtig. Hinzu komme, dass die medizinischen Probleme der BF auch für die Beurteilung der behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK Bedeutung haben könnten. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.0. In einer Stellungnahme zur Beschwerde am 12.06.2019 wurde vom BFA vorgebracht, dass es in Rumänien so wie auch in Österreich keinen hundertprozentigen Schutz vor Übergriffen Dritter geben würde. Es sei aber davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in der Lage und willens wären, einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, nach Erlangen der Kenntnis davon, zu verfolgen und aufzuklären. Betreffend das spezielle Vertrauensverhältnis der BF zur Schwester wurde ausgeführt, dass die Schwester im Rahmen der Einvernahme von der BF aus dem Raum gebeten worden wäre, als die BF die Einzelheiten der Vergewaltigung geschildert hätte. Daher sei das Naheverhältnis zwischen den Schwestern in Frage zu stellen.

Am 30.07.2019 wurde die BF ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

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den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 28.11.2018, die Protokolle der Niederschriften der Einvernahmen vom 09.01.2019 und 06.05.2019, die Beschwerden vom 23.01.2019 und 11.06.2019 sowie die Stellungnahmen vom 20.03.2019,21.03.2019, 21.05.2019 und 12.06.2019.

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die Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 10.04.2019

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aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Rumänien im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde.

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Die BF gibt an, iranische Staatsangehörige zu sein. Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest. Die BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig.

II.2.2. Die BF stellte laut eigenen Angaben und vorliegendem Eurodac-Treffer zuletzt in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie laut eigenen Angaben illegal mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in den Schengenraum einreiste. Das Asylverfahren in Rumänien ist noch laufend. In Folge reiste die BF ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate oder auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen zu haben, unrechtmäßig nach Österreich ein, wo sie am 27.11.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

II.2.3. Am 29.11.2018 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO an Rumänien, das einer Aufnahme mit Schreiben vom 12.12.2018 ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Die BF hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht. Sie leidet laut eigenen Angaben an psychischen Problemen, laut Gutachten liegt jedoch keine akute Suizidgefährdung oder eine PTBS vor. Akut lebensbedrohende Krankheiten konnte die BF nicht belegen und wurden von ihr auch nicht vorgebracht.

II.2.5. Die BF hat kein belegtes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwester und deren Ehemann und auch darüber hinaus keine familiären Bindungen in Österreich, noch konnte sie solche glaubhaft machen. Ein besonders Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu sich im Bundesgebiet befindlichen Personen konnte nicht festgestellt werden, bzw. wurde das Vorliegen von sonstigen besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet begründet nicht dargelegt. Gegen die gemeinsam mit der BF im Bundesgebiet aufhältige Mutter und den Bruder der BF ist gleichwie für die BF eine Außerlandesbringung nach Rumänien ergangen. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Rumänien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

II.2.6. Aufgrund der Länderinformationen zu Rumänien ist festzustellen, dass in diesem Mitgliedsstaat die Unterbringung, die allgemeine Versorgung, bzw. auch insbesondere die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis auch für d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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