TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/27 I407 2189594-1

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Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I407 2189594-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie dem beisitzenden Richter Dr. Harald NEUSCHMID und der beisitzenden fachkundigen Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Senat über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS), vom 22.02.2018, Zl. 60770642000040|BSB||PASS-PAZ|||, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2189594.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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