Entscheidungsdatum
30.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2180769-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, Grabenweg 71, 6020 Innsbruck vom 28.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.12.2020 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Dem Beschwerdeführer droht im Sudan keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Jedoch droht ihm eine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr in den Sudan entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden:
Wie sich aus dem aktuellen Länderbericht zum Sudan ergibt, würde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 2 EMRK und der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) für diesen bedeuten.
Nach dem Länderinformationsblatt für den Sudan erreichen die Gewaltakte dort ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Sudan alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Sudans tatsächlich in Gefahr liefe, einer schwerwiegenden Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit ausgesetzt zu sein.
Derzeit besteht im Sudan ganz allgemein eine solche Gefährdungslage, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt sein kann. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Sudan stichhalitge Gründe, die es nahelegen, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan zuzuerkennen.
Weiters war ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für den Herkunftsstaat Sudan zuzuerkennen.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2180769.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020