TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/2 L501 2223581-1

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Veröffentlicht am 02.01.2020
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Entscheidungsdatum

02.01.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L501 2223581-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 19.08.2019 versandten Behindertenpass, OB XXXX , betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 22.05.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben unter Beilage eines Befundes die Ausstellung eines Behindertenpasses, zumal der am 15.07.2016 ausgestellte Behindertenpass mit 30.06.2019 befristet war.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.08.2019 wird von einem namentlich bezeichneten Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 05.07.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Derzeitige Beschwerden: "Er habe "ständige Krämpfe im Oberbauch links und rechts, die bis zu 15 Minuten bis zur Krampflösung dauern". Auch im Unterschenkel und beim Gehen käme es zu Krämpfen. Die Krämpfe seien "auch ohne Sortis" (Anmerkung: cholesterinsenkende Behandlung) schon da gewesen. Für 2 Stockwerke "brauche er viele Pausen wegen der Luft". Gehen in der Ebene sei "im gemütlichen Tempo über 300-400 m möglich". Besonders Wärme und Hitze würde ihm "mit der Luft" zu schaffen machen. Von Seiten des Herzens komme es "immer wieder zu einem Spannungsgefühl im Brustbereich". Subjektiv verneint er "vermehrt infektanfällig zu sein", stationäre Aufenthalt wegen Infektionen sind in den letzten Jahren nicht erfolgt."

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Folgezustand nach Lebertransplantation 1/2012 nach Leberkrebsleiden (bei inzwischen geheilter chron. Hepatitis C mit Genotyp 3a). Ablauf der Heilbewährung bezügl. des Wiederauftretens des Lebertumorleidens. Es bestehen zufriedenstellende Leberfunktionsparameter und keine Leberdekompensationszeichen. In der Einschätzung ist die mögliche medikamentös induzierte Krampfneigung berücksichtigt.

07.05.06

40

02

Z.n. Herzinfarkt (NSTEMI) und Verengungsdehnung und Verengungsschienung 2er Herzkranzgefäße 7/2017. Die Pumpfunktion des Herzens ist erhalten. In der Einschätzung ist die Krampfneigung unter cholesterinsenkender Behandlung bereits berücksichtigt.

05.05.02

40

03

Chron. obstruktives Bronchialsyndrom/chron. Lungenerkrankung COPD II mit Lungenüberblähung. Unverändert zum Vorgutachten. Es erfolgt eine Dauermedikation mit 2 "Lungenmedikamenten".

06.06.02

30

04

Hochdruckleiden Es besteht eine medikamentöse 3-fach-Behandlung des Hochdruckleidens mit tlw. überlapender Medikation mit der Herzkranzgefäßerkrankung. Hochdruckbedingte Endorganschädigungen liegen nicht vor.

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. 1 ist die führende Position, Lfd. Nr. 2 steigert um eine Stufe. Lfd. Nr. 3 führt bei zusätzlich additiver funktioneller Beeinträchtigung (Atemnot bei Belastung) zu einer weiteren Anhebung um eine Stufe auf den Gesamt-GdB von 60 %. Lfd. Nr. 4 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter, die medikamentöse Behandlung ist tlw. mit Lfd. Nr. 2 überlappend.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. größenregredientem pulmonalem Rundherd im re. Oberlappen (keine funktionelle Beeinträchtigung).

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist zwischenzeitig ein Herzinfarkt aufgetreten mit erfolgreicher Verengungsdehnung und Verengungsschienung 2er Herzkranzgefäße.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Bei Lfd. Nr. 1 ist die Heilbewährung abgelaufen, es ist zu keinem Wiederauftreten des Leberkrebsleidens in der transplantierten Leber gekommen. Die Leberfunktion ist stabil und es liegen keine Dekompensationszeichen vor: Einschätzung mit 40 %.

Lfd. Nr. 2 ist neu aufgetreten, Lfd. Nr. 3 ist unverändert zum Vorgutachten.

Lfd. Nr. 4 (Einschätzung des Hochdruckleidens) erfordert eine medikamentöse 3-fach-Behandlung zur stabilen Blutdruckeinstellung mit tlw. überlappender medikamentöser Behandlung gemeinsam mit Lfd. Nr. 2.

Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 19.08.2019 versandten Behindertenpass erhob die bP ohne Vorlage von Beweismittel fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen eine zu geringe Einschätzung der Pos. Nr. 01 (Folgezustand nach Lebertransplantation) moniert, zumal die Anlage zur Einschätzungsverordnung unter 7.5.08 den Behinderungsgrad bei Leber nach Transplantation mit nicht weniger als 50% bestimmt. Der Herzinfarkt sei laut ihrem Leberexperten eine Folge der Immunsuppression, da diese Medikamente die Arterien verschließen würden, der sie begutachtende Arzt habe einen Zusammenhang aber verneint. Vor drei Jahren sei ein Karzinom auf ihrem rechten Lungenflügel diagnostiziert worden, die vorgesehene Entfernung von zwei Drittel des Lungenflügels habe sie aber verweigert. Das Karzinom sei im folgenden Jahr zurückgegangen, müsse aber ständig kontrolliert erden. Neurodermitis, latente Hypothyreose, benigne Prostatahyperplasie und schmerzhafteste Arthritis seien nicht erwähnt worden. Abschließend wird um eine objektive Bewertung von einem Fachmann für Lebertransplantierte ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Folgezustand nach Lebertransplantation 1/2012 nach Leberkrebsleiden (bei inzwischen geheilter chron. Hepatitis C mit Genotyp 3a). Ablauf der Heilbewährung bezüglich des Wiederauftretens des Lebertumorleidens. Es bestehen zufriedenstellende Leberfunktionsparameter und keine Leberdekompensationszeichen. In der Einschätzung ist die mögliche medikamentös induzierte Krampfneigung berücksichtigt.

07.05.06

40

02

Zustand nach Herzinfarkt (NSTEMI) und Verengungsdehnung und Verengungsschienung 2er Herzkranzgefäße 7/2017. Die Pumpfunktion des Herzens ist erhalten. In der Einschätzung ist die Krampfneigung unter cholesterinsenkender Behandlung bereits berücksichtigt.

05.05.02

40

03

Chronisch obstruktives Bronchialsyndrom / chronosche Lungenerkrankung COPD II mit Lungenüberblähung. Es erfolgt eine Dauermedikation mit zwei Lungenmedikamenten

06.06.02

30

04

Hochdruckleiden Es besteht eine medikamentöse 3-fach-Behandlung des Hochdruckleidens mit tlw. überlappender Medikation mit der Herzkranzgefäßerkrankung. Hochdruckbedingte Endorganschädigungen liegen nicht vor.

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. 01 ist die führende Position, lfd. Nr. 02 steigert um eine Stufe. Lfd. Nr. 03 führt bei zusätzlich additiver funktioneller Beeinträchtigung (Atemnot bei Belastung) zu einer weiteren Anhebung um eine Stufe auf den Gesamt-GdB von 60 vH. Lfd. Nr. 04 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter, die medikamentöse Behandlung ist tlw. mit lfd. Nr. 02 überlappend.

Der Zustand nach größenregredientem pulmonalen Rundherd im rechten Oberlappen erreicht mangels funktioneller Beeinträchtigung keinen Grad der Behinderung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Gutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurde von dem Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung des von der bP beigebrachten Befund erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.

Der Folgezustand nach Lebertransplantation wurde im Hinblick auf die klinische Symptomatik, die mögliche medikamentös induzierte Krampfneigung sowie die zufriedenstellenden Leberfunktionsparameter schlüssig des Pos. Nr. 07.05.06 unterstellt. Die Anwendung der Pos. Nr. 07.05.07war aufgrund der fehlenden Leberdekompensationszeichen nicht geboten, zumal hierfür das Vorliegen von mindestens einem Dekompensationszeichen (Ascites, portale Hypertension, Encephalopathie) erforderlich ist. Die von der bP gewünschte Einschätzung nach der Pos. Nr. 07.05.08 ist aufgrund der mit BGBl. Nr. II 251/2012 erfolgten Änderung der Einschätzungsverordnung nicht möglich, zumal es durch diese Novelle zu einem Entfall der genannten Positionsnummer gekommen ist.

Der seitens der bP monierte Zusammenhang zwischen der lfd. Pos. Nr. 01 und 02 fand in der Einschätzung insoweit Berücksichtigung als hierdurch eine Erhöhung des als führend angesehenen Leberleidens bedingt wird. Der in der Beschwerde angesprochene größenregredientem pulmonalen Rundherd (Karzinom) im rechten Oberlappen erreicht mangels funktioneller Beeinträchtigung keinen Grad der Behinderung.

Wenn die bP die Nichterwähnung der Leiden Neurodermitis, latente Hypothyreose, benigne Prostatahyperplasie und Arthritis moniert, so ist sie auf ihre zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bestehende Mitwirkungspflicht zu verweisen. Neurodermitis, Arthritis, latente Hypothyreose, benigne Prostatahyperplasie wurden durch keine Befunde belegt, finden sich weder im Anamnesegespräch noch im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auch nicht in den in den vorangegangen Passverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Auch dem im Zuge der Untersuchung erhobenen Befund des Sachverständigen können diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnommen werden.

Die latente Hypothyreose und die benigne Prostatahyperplasie scheinen zwar als Nebendiagnose in dem einzig vorgelegten Befund der Leberambulanz auf; weitergehende Ausführungen fehlen jedoch. Insbesondere wurden von der bP aber weder hierdurch bedingte Beschwerden noch funktionelle Beeinträchtigungen vorgebracht, wodurch ein Grad der Behinderung bewirkt werden könnte.

Gemäß Rechtsprechung ist der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die bP nicht nachgekommen.

Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Positionsnummer 07.05 Leber

07.05.06

Teilresektion, kompensiert

20 - 40 %

abhängig von der klinischen Symptomatik und Leberfunktionsparameter

 

 

07.05.07

Teilresektion, dekompensiert

50 - 100 %

50 %: Es muss mindestens ein Dekompensationszeichen vorliegen (Ascites, portale Hypertension, Encephalopathie)

 

 

Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH (von Hundert) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2223581.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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